Regelungsvorschlag zu vorbefüllten Splitgeräten
Am 16. Juni 2011 trafen sich Vertreter fast aller großen Klimagerätehersteller in Deutschland (Kaut, Mitsubishi, Daikin, Carrier, Novatherm, CIAT, Walter Meier, LG, Stulz und Stiebel Eltron) mit Vertretern des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks, um über den Vorschlag von AREA zum Verbot von vorbefüllten Split-Klimageräten zu beraten – AREA hatte diese Initiative Ende letzten Jahres auf EU-Ebene eingebracht. Die Ergebnisse dieses Treffens wurden inzwischen dem Bundesumweltministerium (BMU) mitgeteilt und haben bereits auf europäischer Ebene Beachtung gefunden. An der Umsetzung wird nun gearbeitet.
Seit Ende letzten Jahres gibt es auf europäischer Ebene einen Verordnungsvorschlag der Air conditioning and Refrigeration European Association (AREA), Klimageräte künftig nur noch ohne Kältemittelfüllung auszuliefern. Ziel dieser Initiative ist es, zu erreichen, dass Klimageräte zum Schutz der Umwelt nur noch von dafür qualifizierten Personen installiert werden.
Mittlerweile hat Frankreich – angeregt durch den AREA-Vorschlag – die Frage der sachgerechten Installation auch als Problem erkannt und diskutiert eine gesetzliche Regelung, die in die Richtung geht, die Geräte nur noch mit der Dienstleistung der Installation zu verkaufen.
Beide Lösungsvorschläge betreffen die Hersteller ganz direkt. AREA ist jedoch primär an der Erreichung des Ziels „Installation durch qualifizierte Personen“ interessiert und kann sich z.B. ebenso den französischen Weg vorstellen. Dazu liegt auch ein gemeinsamer Vorschlag von EPEE und AREA vor, zu dem EPEE um Stellungsnahme gebeten hatte.
Da der ZVKKW ( www.zvkkw.de) beide Interessegruppen in sich vereint – mit dem BIV die Position von AREA (der technische Geschäftsführer des BIV ist inzwischen auch Vorstandsmitglied bei AREA) und im Fachbereich „Industrie & Handel“ Vertreter der Klimagerätehersteller –, lag es nahe, in Deutschland die Initiative zu ergreifen und eine Arbeitsgruppe zu bilden, die auch für Nichtmitglieder offen war, um eine möglichst breite Marktabdeckung zu gewährleisten. Ziel war es, beide Seiten an einen Tisch zu bringen, um eine gemeinsame, branchenabgestimmte Lösung zu erarbeiten, mit der alle Beteiligten leben können. Das Ergebnis wurde nun an den entsprechenden Stellen im BMU als deutschen Branchenvorschlag vorgetragen werden.
In Anlehnung an den gemeinsamen Vorschlag von EPPE und AREA ist als Ergebnis des oben genannten Treffens die branchenabgestimmte Meinung in Deutschland wie folgt festzuhalten:
1.Größtenteils Übereinstimmung mit dem EPEE/AREA-Vorschlag (Orientierung in Richtung des Vorschlags aus Frankreich)
2.Vorbefüllte Splitgeräte dürfen an nicht zertifizierte Personen nur in Verbindung mit einer qualifizierten Montage verkauft werden (Installationskosten bereits im Kaufpreis enthalten). Alternativ ist auch eine Art „Vorab-Strafgebühr“ denkbar, die dem Käufer erstattet wird, wenn er die qualifizierte Installation nachweist.
3.Die Geräte, die über Verbrauchermärkte vertrieben werden, dürfen nicht mehr mit vorgefüllten Leitungen geliefert werden (Gefahr von Leitungsbrüchen bei der Selbstmontage).
4.„Baumarkt-Sätze“ dürfen keine vorgebördelten Leitungen und keine Schnellverbindungsanschlüsse mehr haben, um eine Inbetriebnahme durch Laien zu unterbinden. Unterstützend ist hier auch ein spezielles Werkzeug für die Absperrspindeln denkbar.
5.Jährliche Wartungspflicht mit Dichtheitsprüfung – Kontrolle der Einhaltung der F-Gas-Vorschrift forciert umsetzen (Wer? – solange der Betreiber die Wahl hat, ob er Wartungen machen lässt oder nicht bzw. keine Strafen bei Nichteinhaltung von Dichtheitsprüfungen drohen, wird er kaum etwas an den Anlagen machen lassen).
6.Dazu ist auch eine zentrale Erfassung der Endkunden notwendig, z.B. über die Gewerbeaufsicht mit entsprechenden Kontrollen
7.Alle Regelungen gelten auch für Verkäufe über das Internet! (Im Moment nur innerhalb Deutschlands umsetzbar.)
8.All dies sollte in einem gesetzlichen Rahmen / einer Verordnung verankert werden.
9.Eine Haftung des Installateurs bei Kältemittelverlust wird von allen Anwesenden kritisch gesehen: Dazu müsste der Monteur nicht nur die Leitungen selbst verlegt haben (Wer ist haftbar, wenn der Kunde eine andere Wartungsfirma beauftragt oder der ursprüngliche Montagebetrieb gar nicht mehr existiert?) sondern er müsste auch ein entsprechendes Zutrittsrecht zu den Anlagen haben, was ebenfalls einen Eingriff in die Freiheiten des Kunden darstellt. Die Haftung muss klar definiert werden: Betreiber!