„Mini-GmbH“ bringt große Erleichterungen

Neue Variante im Zuge der GmbH-Reform

Gute Nachricht für viele zukünftige Unternehmer: Die lange Wartezeit hat ein Ende.
Seit November 2008 können Unternehmensgründer auch in Deutschland mit einem Kapital von nur 1 € eine „Mini-GmbH“ gründen.



Am 20. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ beschlossen. Damit wird das geltende GmbH-Recht umfassend und in sich geschlossen novelliert. Vorausgegangen waren jahrelange Reformbemühungen und -verschiebungen.
Die Reform der GmbH, die es seit 1892 gibt, galt bei Rechtsexperten jahrzehntelang als erfolgreiches Musterbeispiel. Als der Europäische Gerichtshof vor einigen Jahren grünes Licht dafür gab, dass auch ausländische Rechtsformen ihren Sitz in der Bundesrepublik haben dürfen, bekam das Erfolgsmodell GmbH Konkurrenz. Es war insbesondere die britische Rechtsform der Limited (Ltd.), die sich zunehmender Beliebtheit erfreute und von der es inzwischen über 40 000 in der Bundesrepublik gibt.

Schwerpunkte der GmbH-Reform sind:

Flexibilisierung und Deregulierung bei Gründungen,

Missbrauchsbekämpfung bei der GmbH,

verbesserte Kontrolle bei Krisen und Insolvenz,

strengere Haftung für alle Geschäftsführer und Gesellschafter.


Auch zur Erleichterung der GmbH-Gründung trägt die Reform bei, u.a. dadurch, dass die Stammeinlage individueller geteilt werden kann, dass auch ein Mustergesellschaftsvertrag eingeführt und ggfs. die notarielle Beurkundung vereinfacht wird. Das Mindestkapital der klassischen GmbH, das viel Unternehmensgründer veranlasst hatte, in die Limited auszuweichen, wird nicht – wie anfänglich geplant – auf 10 000 € herabgesetzt, sondern bleibt bei 25 000 €.
Kernstück der GmbH-Reform und zugleich die größte Änderung der Rechtsform GmbH seit
ihrer Gründung ist §5a GmbHG, der die „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ als GmbH-Variante beinhaltet. Sie ist keine eigene Rechtsform, denn für sie gelten – auch in steuerlicher Hinsicht – grundsätzlich die Vorschriften des GmbH-Gesetzes.


Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft

Statt der offiziellen Bezeichnung soll das neue Gebilde im Folgenden „Mini-GmbH“ genannt werden. Der Anlass, eine Mini-GmbH zu schaffen, war darin zu sehen, dass immer mehr deutsche Unternehmer eine Kapitalgesellschaft im Ausland gründeten. Favorit war und ist die britische
Limited, die zuletzt von 25 % aller deutschen Gründer gewählt wurde, weil sie unkompliziert ist und sich durch besonders niedriges Stammkapital auszeichnet. Eine solche Rechtsform kommt insbesondere solchen Unternehmensgründern entgegen, die sich ohne Mitarbeiter und Betriebs- bzw. Geschäftsausstattung im Internet oder im Bereich des Franchisings betätigen wollen oder als Dienstleister kein hohes Gründungskapital benötigen.
Die Mini-GmbH ist die deutsche Antwort auf die britische Limited. Sie bietet den Vorteil, dass sie nicht in Großbritannien angemeldet werden muss und trägt den Unternehmern im boomenden Internet (ohne Fabrikation und Mitarbeiter) in besonderer Weise Rechnung. Sie eignet sich auch für Arbeitslose, die zunehmend den Sprung in die Selbständigkeit wagen, ohne eigenes Kapital zu haben oder haften zu können.


Eckpunkte und Details

Als Basismodell für die Gründung einer Mini-GmbH gibt der Gesetzgeber ein Musterprotokoll vor. Es ist einfach auszufüllen und muss notariell beglaubigt werden.


Folgende Unterlagen sind für die Gründung erforderlich (sog. Gründungsset):

1. Gesellschaftsvertrag,

2. Bestellung des Geschäftsführers,

3. Liste der Gesellschafter,

4. Darlegung des Geschäftskonzepts (Businessplan),

5. Fachkundige Stellungnahme (zur Beantragung eines Gründungszuschusses oder Einstiegsgeldes bedarf es einer sog. Tragfähigkeitsbescheinigung durch den Steuerberater).


Folgende Details kennzeichnen die Mini-GmbH:

Gründung ab 1 € Stammkapital möglich,

Begrenzte Gewinnausschüttung (vom Gewinn müssen bis zum Erreichen von 25 000 € 25 % angespart werden),

Kennzeichnung als „haftungsbegrenzte Unternehmergesellschaft“,

Keine Sacheinlagen möglich,

Eintragung in das Handelregister erfolgt erst mit Erreichen des vollständigen Stammkapitals.


Von besonderer Bedeutung ist die Vorschrift, dass die Mini-GmbH ihre Gewinne nicht voll ausschütten darf, sondern in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden muss, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Wenn auf diese Weise 25 000 € erreicht sind, kann die Mini-GmbH in eine „normale“ GmbH umgewandelt werden. Eine Pflicht dazu besteht nicht.


Vorteile einer Mini-GmbH

Zu den bereits genannten kommen weiterte Vorteile hinzu:

Durch die Mini-GmbH wird der Trend zur Limited mit einiger Sicherheit gebremst und vielleicht sogar umgekehrt. Sie bietet zumindest ähnliche Vorteile und hat nicht die Nachteile, einen Firmensitz in Großbritannien nachzuweisen und englischsprachigen Schriftverkehr mit den dortigen Behörden zu führen. Grundsätzlich liegt der Vorteil der Mini-GmbH darin, dass sie schnell und unkompliziert gegründet werden kann. Die Bundesregierung hat ein sog. Starterpaket für den potentiellen Gründer zusammen gestellt. Es enthält alle erforderlichen Vordrucke und Vertragsmuster, die
dann nur noch von einem Notar beglaubigt werden müssen. Wie die klassische GmbH bietet auch die Mini-GmbH dem Unternehmer die Möglichkeit, seine Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft zu begrenzen. Mit dem Privatvermögen haftet er lediglich bei Vorsatz. Insoweit ist die Mini-GmbH auch eine bedenkenswerte Alternative zur Einzelunternehmung und Personengesellschaft, vielleicht sogar zur klassischen GmbH.
Sollte die Mini-GmbH in Insolvenz geraten, so können Gläubiger vergleichsweise leichter an ihr Geld kommen, weil verhindert werden soll, dass die Gesellschafter das Geld vorher auf die Seite schaffen.


Sinnvoll und vorteilhaft ist die Mini-GmbH für solche Existenzgründer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie erbringen reine Dienstleistungen.

2. Sie sind als Alleinunternehmer tätig.

3. Sie benötigen kein nennenswertes Gründungskapital, weil sie die erforderlichen Arbeits- und Betriebsmittel schon im Privatbesitz haben.


Nachteile der Mini-GmbH

Es gibt keine Unternehmensform, die nur Vorteile hat, und das trifft natürlich auch für die Mini-GmbH zu. Bei genauerer Prüfung stellen sich manche Nachteile heraus. Ein gravierender Nachteil liegt in der mangelnden Anerkennung und im problematischen Image. Das lässt sich u.a. auch von der Limited ableiten, die bei Banken und in Geschäftskreisen keinen guten Ruf hat und wenig Vertrauen genießt.
Nach außen offenkundig wird die Unternehmergesellschaft dadurch, dass sie zwingend mit dem Zusatz „haftungsbeschränkt“ firmieren muss und diesen Zusatz auch nicht abkürzen darf. Wird diese Vorschrift nicht beachtet, müssen die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften. Bei Banken werden Kredite nur unter erschwerten Bedingungen zu erhalten sein, und potentielle Geschäftspartner werden sich erst einmal über diese GmbH-Variante schlau machen und sehr genau die Rechtsfolgen abwägen, die sich aus Vereinbarungen und/oder
Verträgen mit einer solchen Gesellschaft ergeben.

Die viel gerühmte Schnelligkeit und Einfachheit der Gründung einer Mini-GmbH gilt nur, wenn der Gründer eine sog. Standardgründung mit Mustersatzung und Musterprotokollen vornimmt. Das dürfte aber nur in Ausnahmefällen und nicht einmal bei jeder Ein-Personen-Mini-GmbH in Betracht kommen. Die Regel wird sein, dass sich der Unternehmensgründer den Gesellschaftsvertrag und die Satzung individuell ausarbeiten lässt. Strenge Regeln gelten für die (drohende) Insolvenz: §5a Abs.4 GmbHG schreibt bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit vor, dass eine Gesellschafterversammlung einzuberufen ist. Sog. Firmenbestattungen, bei denen die Unternehmer versuchen, ihr Geld rechtzeitig in Sicherheit zu bringen, sollen unter allen Umständen verhindert werden. Jeder Gesellschafter ist nun verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.


Fazit

Die Mini-GmbH dürfte vor allem für kleine Unternehmen in Betracht kommen. Zur Vermeidung bzw. Eindämmung von unausgegorenen Spontangründungen muss
der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden. Per Saldo wird sich die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ihren Platz neben anderen Unternehmensformen erobern, ohne der klassischen GmbH Abbruch zu tun.

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