Wer darf eine Schankanlage sperren?

Fragen an den Sachverständigen

In der vergangenen Ausgabe der KKA hat der Sachverständige Horst-Rüdiger Krä aus Straubing damit begonnen, eine oder mehrere Fragen – vornehmlich aus dem Themenfeld Getränkeschankanlagen – zu beantworten, die ihm in seiner Tätigkeit als Sachverständiger von Kälteanlagenbauern gestellt wurden. In dieser Ausgabe geht es um die Frage, wer eine Getränkeschankanlage sperren darf.

Frage 1 Darf eine befähigte Person oder ein Mitarbeiter der zuständigen Behörde – Lebensmittelüberwacher (LÜ) – eine Getränkeschankanlage außer Betrieb nehmen und sperren?


Der Sachverständige antwortet1 Nach geltendem Getränkeschankanlagenrecht darf die befähigte Person im Gegensatz zum Lebensmittelüberwacher (LÜ) keine Getränkeschankanlage außer Betrieb nehmen. Wenn Gefahr für Leib und Leben Dritter in Verzug ist, muss jeder Gefahren abwenden. Das geht aber nicht so weit, das Getränkeschankanlagen dauerhaft außer Betrieb genommen werden dürfen.

Jeder darf (muss) zum Beispiel bei drohender Gefahr die Getränkegas-Versorgung absperren. Das kann aber wiederum nur von einer Person durchgeführt werden, die Kenntnis der Gefahr und auch Warenkenntnis des verwendeten Gases hat. Das wird in der Praxis eigentlich nur das unterwiesene Personal sein.

Wenn bei einer Getränkeschankanlage der Voralarm (1,5 Vol.-%) der eingebauten Gaswarneinrichtung ertönt, darf das eingewiesene Personal tätig werden und die Lüftung der kontaminierten Räume vornehmen sowie die Gaszufuhr schließen. Eine befähigte Person ist zuzuziehen, um den Schaden zu beheben.


Gefahr des Sekundentods1 Ist aber schon der Hauptalarm (3,0 Vol.-%) angelaufen, dürfen die beaufschlagten Räume nur mit Atemschutzgeräten betreten werden. Im Normalfall ist die Feuerwehr oder ein Technisches Hilfswerk zu benachrichtigen. Die Gefahr des „Sekundentodes“ ist sehr groß. In der BRD gab es in der Vergangenheit alle ein bis drei Jahre Tote bei Gasunfällen.

Selbstverständlich darf der LÜ, abgesichert durch das Getränkeschankanlagenrecht (BetrSichV, DIN, TRSK, LMHV) bei Gefahr für Leib und Leben Dritter Getränkeschankanlagen außer Betrieb nehmen und sperren. Nach einem „Hygiene-Unfall“, zum Beispiel verursacht durch unsachgemäße Reinigung der Getränkeschankanlage, oder nach einem Gasunfall darf und muss der LÜ, bis zur Beseitigung der Ursache, eine Getränkeschankanlage sperren.

Eine Sperrung aufgrund eines Verstoßes gegen das Getränkeschankanlagenrecht ist denkbar, wenn daraus wiederum Gefahr für Leib und Leben Dritter erwachsen kann. Die Verantwortung für den Betrieb der Getränkeschankanlage liegt auf jeden Fall eindeutig beim Unternehmer (früher Betreiber).

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