Umgang mit Betriebsbüchern

Fragen an den Sachverständigen

Wieder einmal beantwortet der Sachverständige Hort-Rüdiger Krä aus Straubing eine Frage, die ihm im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit von einem Kälteanlagenbauer gestellt wurde. In diesem Fall geht es um das richtige Führen bzw. die Notwendigkeit von Betriebsbüchern.

Frage: Wir bauen für eine mittelgroße Brauerei Getränkeschankanlagen. Der technische Außendienst bemängelt jetzt die von uns mitgelieferten Betriebsbücher. Bei einer Veranstaltung Ihres Berufsverbandes wurde erklärt, dass demnächst ein ausführliches Betriebsbuch herauskommt. Außerdem müsste man nicht einmal ein Betriebsbuch führen. Es würde ausreichen, die Reinigungen auf einem Bieruntersetzer oder einer Serviette zu dokumentieren. Sollen wir weiterhin Betriebsbücher mitliefern und auch ausfüllen. Wer muss das Buch ausfüllen?

 

Der Sachverständige antwortet

Die einzig brauchbare Aussage heißt „dokumentieren“. Seit die Verordnung über Getränkeschankanlagen im Juli 2005 weggefallen ist, müssen auch keine Betriebsbücher mehr geführt werden. Aber: Es muss in einer „Dokumentation“ dokumentiert werden. Es müssen keine Anzeigen einer Getränkeschankanlage vor der Erstinbetriebnahme an die zuständige Behörde geschickt werden. Die wiederkehrende Prüfung muss nicht mehr der zuständigen Behörde angezeigt werden. Das heißt aber noch lange nicht, dass die nach Betriebssicherheitsverordnung und nachgeschalteter DIN-Normen notwendigen Eintragungen in der Dokumentation nicht zu erfolgen haben. Aus meiner Tätigkeit als Sachverständiger für Getränkeschankanlagen weiß ich, wie wichtig es ist, vor Gericht eine lückenlose Dokumentation vorweisen zu können. Im Augenblick ist eine sehr ausführliche und vor allem für die Befähigte Person wichtige Dokumentation  (HRK-Verlag DD, M, SR) am Markt, die von Fachleuten erstellt wurde. Die Dokumentation sichert die Befähigte Person und den Unternehmer so ab, dass kaum eine Eventualität Schwierigkeiten bringen könnte.

Nachdem nach wie vor dokumentiert werden muss, ist dringend abzuraten oberflächlich zu sein. Die einzelnen Bauteile müssen dokumentiert werden. Es sind Bauteile ohne SK-Zeichen am Markt. Auch diese müssen dokumentiert werden. Für jedes Bauteil, das kein SK-Zeichen trägt, muss eine Konformitätserklärung in deutscher Sprache vorhanden sein und aufbewahrt werden. Schon alleine die Häufung von Konformitätserklärungen nicht SK-geprüfter Bauteile kann bei einer mittleren Anlage ein eigenes „Buch“ darstellen. Bauteile mit SK-Zeichen können ohne langwierige Beschaffung von Konformitätserklärungen in die Dokumentation eingetragen werden. Es erscheint mir sehr wichtig, die Lieferanten der Bauteile darauf aufmerksam zu machen, dass nur baumustergeprüfte Bauteile mit SK-Zeichen abgenommen werden. Damit erspart man sich die aufwändige Handhabung mit Konformitätserklärungen und geht einigermaßen sicher, dass anerkannte und geprüfte Bauteile verbaut werden. Sicher ist man natürlich nicht, wenn Bauteile aus „plagiaterprobten“ Fertigungen kommen oder gefälschte SK-Zeichen angebracht wurden. Diese Bauteile dürfen nicht in Getränkeschankanlagen eingebaut werden.

Jede Reinigung muss in der Dokumentation eingetragen werden. Die Reinigungsintervalle sind nach DIN-Norm 6650-6 festgelegt, können aber im Verantwortungsbereich des Betreibers verlängert oder verkürzt werden. Die Verantwortung liegt beim Betreiber. Bei Verstößen hat er mit Konsequenzen zu rechnen. Bierdeckelreinigungen sind mit Kugelschreiberreinigungen gleichzusetzen und strengstens zu prüfen oder ganz zu unterlassen. Wenn die zuständige Behörde hiergegen vorgeht, muss sie unterstützt werden.

Der Unternehmer hat die Dokumentation zu führen – ausführlich! In den Bereichen, in denen er keine ausreichende Kenntnis hat, wird ihm die Befähigte Person helfen. Also ist es richtig, wenn Sie weiterhin Dokumentationen mitliefern und auch ausfüllen. Im Falle des Falles wird man es Ihnen danken. Ich kann nur vor Nachlässigkeit warnen!

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