Zum Schutz der Ozonschicht
EU-Kommission schlägt Überarbeitung der Verordnung vorDie Europäische Kommission hat am 1. August 2008 einen Vorschlag zur Überarbeitung der derzeitigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Ozonschicht vorgelegt. Mit dieser Überarbeitung sollen die derzeitigen Rechtsvorschriften, im Wesentlichen handelt es sich hier um die EG-VO 2037/2000, vereinfacht und dem Fortschritt beim Ausstieg aus der Produktion und Verwendung von ozonabbauenden Stoffen in der Europäischen Union Rechnung getragen werden.
Im Folgenden soll kurz dargestellt werden, in wie weit sich der neue Entwurf der Kommission auf die Kälte-Klima-Fachbetriebe (KKF) auswirkt. Die bisher wichtigsten Regelungen für die KKF aus der EG-VO 2037/2000 waren die Artikel 5 „Regelung für die Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe“ , Artikel 16 „Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe“ und Artikel 17 „Austreten geregelter Stoffe“.
Verwendung von R22 | Gemäß Artikel 5 Abs.1 Buchstabe c) Nummer v) EG-Vo 2037/2000 darf ab dem 1. Januar 2010 keine R22-Frischware (und andere teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) zu Service- und Wartungszwecken an Kälte- und Klimaanlagen benutzt werden, sondern nur noch aufgearbeitetes Kältemittel. Dieses ist in der Branche unlängst bekannt und an diesen Fristen wird sich auch durch den neuen Entwurf der Kommission nichts ändern.
Eine Frage aus der Praxis tauchte in diesem Zusammenhang immer wieder auf, nämlich ob man aus bestehenden R22-Anlagen Kältemittel absaugen und dieses dann ab dem 1. Januar 2010 zu Service- und Wartungszwecken verwenden darf. Bisher gab es in der EG-VO 2037/2000 keine klaren Vorgaben zu dieser Fragestellung. In dem nunmehr veröffentlichen Entwurf wird zu dieser Problematik Stellung bezogen. Hier heißt es in den Vorbemerkungen:
„Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 können ungebrauchte teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe ab 2010 nicht länger für die Instandhaltung und Wartung von Kälte- und Klimaanlagen verwendet werden. Um das Risiko, dass ungebrauchte teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe vorschriftswidrig anstelle von zurückgewonnenem oder aufgearbeitetem Material verwendet werden, auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sollte für Wartungszwecke nur die Verwendung von aufgearbeitetem Material gestattet und der Wiederverkauf von zurückgewonnenen teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen verboten sein, deren Verwendung nur gestattet sein sollte, wenn sie vom Betreiber der Einrichtung zurückgewonnen wurden.“
Im Klartext bedeutet dies bei strenger Auslegung des Wortlautes, dass man als Betreiber einer R22 Anlage das Kältemittel zurückgewinnen darf – die Sachkunde vorausgesetzt – und dieses anschließend zu Service- und Wartungszwecken bei einer anderen eigenen Anlage benutzen darf.
Ein KKF dürfte somit nicht das zurückgewonnene Kältemittel aus einer R22 Anlage für Service- und Wartungszwecke benutzen, da der KKF nicht Betreiber der Anlagen im Sinne der Verordnung ist. Anders liegt der Fall für Industriebetriebe, welche eigenes Service- und Wartungspersonal beschäftigen. Konkretisiert werden diese Vorbemerkungen dann im Artikel 11 der neuen Verordnung:
Artikel 11
Verwendung und Inverkehrbringen von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen sowie von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder auf diese Stoffe angewiesen sind
1) Abweichend von Artikel 4, Absatz 2 und Artikel 5, Absatz 1 können teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
2) Abweichend von Artikel 5 können aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2014 für die Instandhaltung und Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern der Behälter mit einem Etikett versehen ist, auf dem angegeben ist, dass es sich um einen aufgearbeiteten Stoff handelt. Bis zum 31. Dezember 2014 dürfen zurückgewonnene teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Instandhaltung und Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen verwendet werden, sofern sie aus der Einrichtung vom betreffenden Betreiber zurückgewonnen wurden.
3) Werden für die Instandhaltung und Wartung aufgearbeitete oder zurückgewonnene teilhalogenierteFluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet, so sind die Kälte- und Klimaanlagen mit einem Etikett zu versehen, auf dem die Art des Stoffes, die in der Einrichtung enthaltene Menge und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG Symbol und Bezeichnung der Gefahren beim Umgang mit dem Stoff angegeben sind.
Beim genauen Lesen erkennt man einen kleinen, aber für die KKF sehr relevanten, Widerspruch zu den oben erwähnten Vorbemerkungen. Nach Artikel 11, Abs.2, Satz 2 der neuen Verordnung dürfen zurückgewonnene teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (z.B. R22) zu Service- und Wartungszwecken bei anderen Anlagen des Betreibers eingesetzt werden. Es wird hier nicht auf die Person, welche das Kältemittel zurückgewinnt, abgestellt.
Somit dürfte auch der KKF, der das Kältemittel zurückgewinnt, dieses Kältemittel bei einer anderen Anlage des gleichen Betreibers wieder zu Service- und Wartungszwecken verwenden. Ob es sich hierbei um eine sprachliche Ungenauigkeit auf Grund der Übersetzung aus dem Englischen, oder tatsächlich um eine Ungenauigkeit in der neuen Verordnung handelt, muss noch geklärt werden, so dass vor dem geplanten Inkrafttreten der neuen Verordnung am 1. Januar 2010 diese Ungenauigkeit behoben werden kann.
Kennzeichnung von aufgearbeiteten Stoffen | Artikel 11, Abs. 2 der neuen Verordnung (siehe oben) schreibt vor, dass Behälter mit aufgearbeiteten geregelten Stoffen mit einem Etikett gekennzeichnet werden müssen. Neben der bereits bestehenden Pflicht Kälte- und Klimaanlagen, welche F-Gase enthalten, mit dem Hinweis „Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase“ zu kennzeichnen, müssen die KKF ab dem 1. Januar 2010 nun einen weiteren Aufkleber griffbereit in der Tasche haben, um die Mehrwegbehälter zu kennzeichnen, in denen zurückgewonnenes Kältemittel aufbewahrt wird.
Rückgewinnung und Zerstörung bereits verwendeter geregelter Stoffe | Der frühere Artikel 16 der EG-VO 2037/2000 soll auch erweitert werden. Neben der generellen Pflicht, verwendete geregelte Stoffe zurückzugewinnen, legt der Gesetzgeber zukünftig die für die Zerstörung zugelassenen Verfahren fest.
Artikel 22
Rückgewinnung und Zerstörung bereits verwendeter geregelter Stoffe
1) Geregelte Stoffe, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, außer in Haushaltskühl- und -gefriergeräten, Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen, oder Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind, werden bei der Wartung der genannten Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zur Zerstörung nach von den Vertragsparteien zugelassenen Technologien/Verfahren gemäß Anhang VII oder nach anderen umweltpolitisch annehmbaren Zerstörungstechnologien oder zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken zurückgewonnen.
Austreten geregelter Stoffe | Die Pflicht der jährlichen Dichtheitsprüfung an Kälte- und Klimaanlagen aus Artikel 17, Abs.1 EG-VO 2037/2000 wird auch durch den neuen Entwurf nicht geändert. Die vereinzelten Forderungen, die Fristen analog der EG-VO 842/2006 (F-Gase-Verordnung) anzupassen, wurden im Entwurf nicht mit aufgenommen. Weiterhin bleibt es, unabhängig der Füllmenge, bei einer jährlichen Dichtheitsprüfung ab 3 kg Füllmenge.
Inkrafttreten | Die neue Verordnung soll am 1. Januar 2010 in Kraft treten und die bisherige EG-VO 2037/2000 ersetzen.