VDKF / LIK

Stellungnahme zur Chemikaliensanktionsverordnung


Bild: VDKF / LIK

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Der VDKF (www.vdkf.de) wurde vom Bundesumweltministerium (BMUV, www.bmuv.de) aufgefordert, sich zum Referentenentwurf der Chemikaliensanktionsverordnung (ChemSanktionsV) zu äußern. In der ChemSanktionsV werden u.a. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der F-Gase-Verordnung benannt. In enger fachlicher Abstimmung mit der Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg (LIK, www.landesinnung-kaelte-klima.de) wurde eine entsprechende Stellungnahme erarbeitet.

Die Inhalte sind nachfolgend zusammengefasst:

  • Grundsätzlich begrüßen VDKF und LIK die genannten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die F-Gase-Verordnung. Eine Sanktionsverordnung ohne Kontrollen durch die zuständigen Behörden ist allerdings weder zielführend noch ausreichend. Diese Kontrollen erfolgen jedoch aufgrund der zu geringen personellen Ausstattung in den Behörden nur in sehr geringem Umfang und es werden praktisch keine Sanktionen verhängt. Es ist daher zu befürchten, dass die ChemSanktionsV keine größere Wirkung entfaltet, wenn Kontrollen und Sanktionierungen nicht in stärkerem Maße als bisher erfolgen. VDKF und LIK plädieren daher für eine intensivere Marktüberwachung.
  • Im Vergleich zur bisherigen ChemSanktionsV wurden die Straftatbestände erweitert. Wer ein rückgewonnenes fluoriertes Treibhausgas verwendet, ohne dass es zuvor wiederaufbereitet oder recycelt wurde, begeht nun eine Straftat. Dies ist aus Sicht von VDKF und LIK eine viel zu scharfe Sanktionierung, da die Wiederaufbereitung oder das Recycling von rückgewonnenem Kältemittel keine Tätigkeiten darstellen, die vorrangig aus Gründen des Klimaschutzes geschehen. Sie dienen eher zum Schutz der Anlagen, damit keine verunreinigten Kältemittel in eine Anlage gelangen.
  • In der F-Gase-Verordnung werden zahlreiche Inverkehrbringungsverbote benannt – Zuwiderhandlungen werden als Straftat bewertet. In der novellierten F-Gase-Verordnung sind in diesem Zusammenhang Ausnahmen erlaubt, wenn die einschlägigen Sicherheitsanforderungen an dem betreffenden Standort die Installation von Einrichtungen, in denen F-Gase mit einem niedrigeren Treibhauspotenzial als in den jeweiligen Verboten angegeben verwendet werden, nicht erlauben. Das beinhaltet auch natürliche Kältemittel. Was „einschlägige Sicherheitsanforderungen“ sind, wird jedoch nur unzureichend geklärt. Solange die Auslegung des Begriffs „Sicherheitsanforderungen“ noch nicht klar geregelt ist und damit eine ggf. falsche Einschätzung der Situation durch den Anlagenbetreiber nicht auszuschließen ist, sollte ein entsprechender Verstoß keine Straftat darstellen.
  • Im Online-Handel und in Baumärkten werden zahllose Split-Klimaanlagen (nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen) an Endkunden verkauft – ohne den in der F-Gase-Verordnung geforderten Nachweis der Installation durch einen Fachbetrieb. Bei der nicht sachgemäßen Installation durch Laien kommt es in vielen Fällen zu ungewollten Kältemittel-Emissionen. Ein Verstoß gegen die geforderte Nachweispflicht wird in der ChemSanktionsV jedoch nicht als Ordnungswidrigkeit aufgeführt. VDKF und LIK empfehlen daher eine entsprechende Ergänzung.

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