Begleitdokumentation
für HFKW-Kältemittel
Anforderungen des Chemikaliengesetzes
für HFKW-Kältemittel
Bereits seit dem 01.08.2021 sind die Abgabe und der Erwerb von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) aus illegalem Ursprung verboten. Es drohen Geldbußen bis zu 200.000 €. Dabei gilt die Beweislastumkehr: Bei einer Kontrolle muss der Besitzer der HFKW den Vollzugsbehörden glaubhaft darlegen, dass diese legalen Ursprungs sind. Dafür ist eine lückenlose Dokumentation der Vertriebswege erforderlich.
Hintergrund: Illegale HFKW
Nicht erst seit dem European Green Deal sollen die Treibhausgas-Emissionen der EU stark reduziert werden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den fluorierten Treibhausgasen, deren Emissionen sich zwischen 1990 und 2014 in der EU verdoppelten [1]. Mit der EU-F-Gase-VO 2014 [2] wurde eine Reduzierung dieser Emissionen angestrebt, indem unter anderem ein Quotenmechanismus für die Herstellung und den Import von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) etabliert wurde. Dazu wird jedem rechtmäßigen Hersteller/Importeur von HFKW eine jährliche Quote in CO2-Äquivalenten zugewiesen, wie viele HFKW er herstellen/importieren darf [2].
Als Konsequenz ist bereits das Angebot an HFKW zwischen 2015 und 2019 in metrischen Tonnen um 37 % und in Tonnen CO2-Äquivalent um 47 % zurückgegangen. Die EU will diesen Rückgang weiter forcieren und strebt in der neuen EU-F-Gase-VO 2024 [1] eine noch stärker abfallende Quote bis auf 0 t CO2-Äquivalent in 2050 an [1] (Abbildung 1).
Diese künstliche Verknappung der auf dem Markt verfügbaren HFKW führte bereits zu Preissteigerungen, wodurch vermehrt illegale HFKW in der EU auftauchten. Dabei sind illegale HFKW solche, die ohne Quotendeckung importiert wurden und somit gegen die EU-F-Gase-VO verstoßen. Laut dem EIA-Report über Europas illegalen Handel mit Fluorkohlenwasserstoffen wurden 2018 HFKW entsprechend 16,3 Mio. t CO2-Äquivalent illegal in dem Europäischen Markt gehandelt [3]. Da die Verknappung der HFKW bis 2050 weiter forciert wird und ab 2025 eine Gebühr von drei Euro je Tonne CO2-Äquivalent anfällt, kann auch eine weitere Zunahme der illegalen Importe erwartet werden.
Bisher konnten deutsche Vollzugsbehörden bei einer Kontrolle häufig nicht prüfen, ob vorgefundene HFKW legalen oder illegalen Ursprungs sind. Die Vollzugsbehörden kontrollieren in der Praxis überwiegend die nachgeschalteten Händler und Anwender, die über den Ursprung nicht auskunftsfähig waren [4]. Als Lösung wurden ab August 2021 nationale Vorschriften für die gesamte Lieferkette, also auch für die Kältefachbetriebe, mittels § 12j des Chemikaliengesetzes eingeführt.
Begleitdokumentation der HFKW
Seit dem 01.08.2021 sind in Deutschland die Abgabe und der Erwerb illegaler HFKW verboten. Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 200.000 € und die Anordnung der Vernichtung der illegalen HFKW. Dabei gilt eine Beweislastumkehr: der Besitzer der HFKW muss den Vollzugsbehörden glaubhaft darlegen, dass die HFKW legalen Ursprungs sind. Dies kann am einfachsten durch Vorlegen der gleichzeitig eingeführten, verpflichteten Begleitdokumentation erfolgen.
Als Begleitdokumentation zu jeder Abgabe von HFKW in der Lieferkette muss der Abgeber dem Erwerber eine Erklärung mit folgenden Angaben übermitteln:
Name und Anschrift des Abgebenden,
das Kalenderjahr der Quotenzuteilung und
Identifikationsmerkmale zu den HFKW oder ihrer Behälter.
Wer HFKW von Lieferanten aus einem EU-Mitgliedsstaats außer Deutschland bezieht, muss zusätzlich zu diesen Angaben den Namen und die Anschrift des ursprünglichen Herstellers/Importeurs ermitteln und der Begleitdokumentation hinzufügen. Dies gilt auch, wenn die HFKW nur zur eigenen Verwendung vorgesehen sind. Wenn Angaben nicht ermittelt werden können, müssen der Grund dafür glaubhaft dokumentiert sowie der Name und die Adresse des direkten Lieferanten angegeben werden.
Die Pflichten zur Begleitdokumentation der HFKW enden nachdem sie in eine Anlage gefüllt wurden. Dabei muss ein letztes Mal die Begleitdokumentation vom Füllenden, z.B. dem Kältefachbetrieb, an den Anlagenbesitzer übermittelt werden. Der Anlagenbesitzer hat nur Aufbewahrungspflichten (Abbildung 2).
Die Abgabe von mit HFKW vorgefüllten Anlagen ist gänzlich von den Anforderungen des § 12j Chemikaliengesetz nicht betroffen. Ausgenommen von den Pflichten der Begleitdokumentation sind HFKW zur Rückgabe und Entsorgung sowie recycelte und aufgearbeitete HFKW. Recycelte und aufgearbeitete HFKW müssen aber stattdessen als solche gekennzeichnet sein. Bei Gemischen aus recycelten/aufgearbeiteten und ungebrauchten HFKW muss die Begleitdokumentation jedoch für den Anteil der ungebrauchten HFKW erfolgen.
Die Begleitdokumentation kann schriftlich oder elektronisch dem Erwerber übermittelt werden. Eine Möglichkeit ist die Dokumentation in dem Logbuch der Anlage. Sie muss sowohl vom Abgebenden als auch vom Erwerber für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Anlagen und Einweg-Behälter
Zeitgleich zu den Anforderungen für HFKW wurden in § 12i des Chemikaliengesetzes Anforderungen für Anlagen und Behälter, die einem Herstellungs- oder Importverbot nach der EU-F-Gase-VO unterliegen, festgelegt. Für die Anlagen gelten zu den HFKW vergleichbare Pflichten inklusive Abgabeverbote und Begleitdokumentation.
Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den nicht-wiederauffüllbaren Behältern für HFKW. Hier ist nicht nur die Abgabe und der Erwerb, sondern sogar das Entleeren (Verwenden zum Füllen von Anlagen) und das Lagern (Besitz) verboten und werden mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet. Dies kann auch nicht mit einer Begleitdokumentation umgangen werden. Die einzige Ausnahme ist die Abgabe zur Entsorgung.
Fazit
Zur Bekämpfung des Handels und der Verwendung illegaler teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) gelten seit dem 01.08.2021 neue Anforderungen im Chemikaliengesetz. Dadurch soll den Vollzugsbehörden die Kontrolle bei nachgeschalteten Händlern und Anwendern erleichtert werden. Dies geschieht maßgeblich durch das Einführen einer Beweislastumkehr bei der der Besitzer mittels einer Begleitdokumentation glaubhaft darlegen muss, dass die kontrollierten HFKW legalen Ursprungs sind. Dazu drohen empfindliche Geldbußen von bis zu 200.000 € für die Abgabe und den Erwerb illegaler HFKW.
Um diese Strafen zu umgehen, sollten Kältefachbetriebe HFKW nur von Lieferanten beziehen, die eine vollständige Begleitdokumentation mitliefern. Bei einem Bezug von europäischen Lieferanten außerhalb Deutschlands sollte vorher eine Bestätigung über den Hersteller/Importeur eingeholt werden.
Wer noch nicht-wiederauffüllbaren Behältern HFKW z.B. aus Altbeständen besitzt, sollte diese zeitnah entsorgen, um einer eventuellen Geldbuße vorzubeugen.
Quellen
[1] Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (EU-F-Gase-VO 2024).
[2] Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (EU-F-Gase-VO 2014).
[3] Kälte Klima Aktuell 03/2019: Artikel „EIA-Report Illegaler Kältemittelhandel in der EU“.
[4] Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetz – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen vom 26.01.2021.