Anforderungen der
42. Bundesimmissionsschutzverordnung

Sicherer Betrieb von Verdunstungskühlanlagen

Auch wenn die 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) schon 2017 erschienen ist, sorgt die Verordnung auch heute noch für viele Fragen bei Fachbetrieben, Planern und Betreibern. Die praktische Umsetzung der Anforderungen aus der Verordnung scheint für viele Akteure der Branche erst jetzt richtig loszugehen. Im Rahmen dieses Beitrags werden die Anforderungen der 42. BImSchV zusammenfassend dargestellt und erläutert. Auch verschiedene kontrovers diskutierte Anforderungen werden dabei kommentiert.

Verdunstungskühlanlagen (VKA) führen in einer Vielzahl von Prozessen und Anwendungen Wärmelasten an die Umgebung ab. Sehr häufig sind sie dabei die wirtschaftlichste Technik für diesen Zweck und aufgrund ihrer Energieeffizienz auch ein ökologischer Baustein in der Kältetechnik. Von Kleinanlagen mit wenigen 100 kW bis hin zu Großanlagen in industriellen Anwendungen mit mehreren hundert Megawatt thermischer Rückkühlleistung sind nach aktuellen Schätzungen mehrere zehntausend Anlagen in Deutschland im Einsatz [1]

Mit der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ist am 19.07.2017 die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider veröffentlicht worden. Diese Verordnung hat Verdunstungskühlanlagen, neben Kühltürmen und Nassabscheidern, im Anwendungsbereich [2, 4].

Ziel der Verordnung ist es, bundeseinheitlich die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen sowie Nassabscheidern umzusetzen [3]. Es handelt sich bei der Verordnung um ein gesetzliches Regelwerk, welches einen vorsorgenden Schutzcharakter aufweist.

Was ist der Anlass für die
42. BImSchV?

Anlass für diese Verordnung ist das Risiko einer Verbreitung von Legionellen aus diesen Anlagen. Epidemien wie 2010 in Ulm und 2013 in Warstein, verbunden mit zahlreichen durch Legionellen infizierten Menschen und Todesfällen, haben das Risikopotenzial deutlich gezeigt [10]. Legionellen waren bis in die zweite Hälfte der siebziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts nicht bekannt und das damit verbundene Gesundheitsrisiko daher nicht offenkundig. In der Folge eines Legionellenausbruchs in Philadelphia, USA, wurde das mögliche Infektionsrisiko durch diesen Krankheitserreger offensichtlich. Gleichwohl wurde das Risiko, welches auch von Verdunstungskühlanlagen ausgeht, nicht direkt erkannt. Legionellen, eine Gruppe von miteinander verwandten Bakterienarten, sind in Süßwasserlebensräumen nach aktuellem Kenntnisstand weltweit verbreitet. In ihren natürlichen Lebensräumen finden sie sich aufgrund eingeschränkter Wachstumsbedingungen scheinbar nur in geringer Zahl. Das kann sich ändern in wasserführenden technischen Anlagen wie Verdunstungskühlanlagen, wenn sich die Lebensbedingungen für diese Bakterien deutlich verbessern. Wenn Kühlwasser aus Oberflächen-, Grund- oder Trinkwasser in die Anlage eingebracht wird, können sich Legionellen dort innerhalb weniger Tage in relevanter Zahl vermehren. Legionellen als Krankheitserreger führen nach derzeitigem Kenntnisstand nur dann zu einer Infektion, wenn sie von Menschen inhaliert werden und in die Lunge gelangen. Eine Option ist der Austrag von Legionellen-haltigem Kühlwasser in Form von Aerosolen aus Verdunstungskühlanlagen. So können erhebliche Legionellen-Emissionen in die Umwelt gelangen und die Menschen in der Umgebung solcher Anlagen gefährden. Im Krankheitsbild unterscheidet man aktuell Legionelleninfektionen, die sich in leichter Verlaufsform, ähnlich einer Sommergrippe, auswirken, sowie eine schwere Verlaufsform, die zu einer Lungenentzündung führt. Letztere ist nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) in ca. 30.000 Fällen pro Jahr in Deutschland auf Legionellen zurückzuführen. Die schwere Verlaufsform der Legionellose in Form der Legionärskrankheit führt nach Angaben des Robert-Koch-Instituts, Berlin, in bis zu 15% der Fälle zum Tod. [12, 13]. Wie hoch der Anteil ist, der ursächlich auf Verdunstungskühlanlagen zurückgeht, ist nicht bekannt. Gleichfalls unbekannt ist die für eine Infektion notwendige Zahl von Legionellen, die durch einen Menschen aufgenommenen werden muss, damit es zu einer Infektion kommt. Betrachtet man aber das Risikopotenzial bei der weiträumigen Ausbreitung über die Aerosolausträge in den Kühlwasserschwaden, so wird schnell deutlich, dass Maßnahmen zur Risikominimierung notwendig waren.

In Deutschland haben, anders als in zahlreichen anderen Ländern wie Frankreich und Großbritannien, konkrete gesetzliche Regelungen zur Gefahrenvorsorge vor Legionellen bei diesen Anlagen lange auf sich warten lassen. Erst als es in der Folge des Legionellenausbruchs in Warstein zu weiteren Ausbrüchen wie z. B. in Jülich und Bremen kam, sind diese Anlagen zunehmend auch in den öffentlichen Fokus gerückt.

Mit der Umsetzung der 42. BImSchV soll dieses Risikopotenzial reduziert werden. Ziel der Verordnung ist die Regelung von Anforderungen an Planung, Errichtung und Betrieb dieser Anlagen, um dabei deren Sicherheit künftig zu verbessern und gleichzeitig das wirtschaftliche Potenzial dieser Anlagen weiterhin zu nutzen.

Wann tritt die 42. BImSchV in Kraft?

Die Verordnung ist gemäß § 20 am 19.08.2017 in Kraft getreten. Abweichend davon trat § 13 – Anzeigepflichten – zum 19.08.2018 in Kraft.

Welchen Anwendungsbereich hat die 42. BImSchV?

Gemäß § 1 gilt diese Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb folgender Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann:

1. Verdunstungskühlanlagen,

2. Kühltürme und

3. Nassabscheider.

Anders als in den Verkehrskreisen üblich, die in der Regel den Begriff des „Kühlturms“ nutzen, definiert die Verordnung eine „Verdunstungskühlanlage“ gemäß § 2 Nr. 11 als „eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, insbesondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem Wärmeübertrager, ausgenommen Kühltürme.“ Letztere grenzen sich über eine Leistung > 200 MW und den Naturzug von Verduns­tungskühlanlagen ab. Damit werden Verdunstungskühlanlagen mit den in der VDI 2047 Blatt 2 [7] und Kühltürme mit den in der VDI 2047 Blatt 3 [8] behandelten Anlagen gleichgesetzt. Diese Differenzierung und die damit verbundenen Unterschiede in den Anforderungen der Verordnung an diese Anlagenarten liegen, trotz gleichen Kühlprinzips der Verdunstungskühlung, bauartbedingt im Risikopotenzial einer Emission von Legionellen.

Die Verordnung definiert im § 1 Absatz 2 aber auch Ausnahmen. So gilt die Verordnung nicht für

1. Verdunstungskühlanlagen, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, insbesondere Anlagen mit Kaltwassersätzen,

2. Wärmeübertrager, in denen

a. das die Prozesswärme aufnehmende Fluid ausschließlich in einem geschlossenen Kreislauf geführt wird und

b. die Prozesswärme ausschließlich direkt über Luftwärmeübertragung an die zur Kühlung herangeführte Luft übertragen wird,

3. Befeuchtungseinrichtungen in Raumlufttechnischen Anlagen, die integrierter Bestandteil der luftführenden Bereiche dieser Anlagen sind und die bei Bedarf auch zur adiabaten Kühlung eingesetzt werden,

4. Anlagen, in denen das Nutzwasser und die Verrieselungsflächen eine dauerhaft konstante Temperatur von 60 °C oder mehr haben,

9. Anlagen, die in einer Halle stehen und in diese emittieren,

sowie verschiedene Ausnahmen für Nassabscheider. Diese Ausnahmen beruhen primär auf den Merkmalen einer geringen Vermehrungswahrscheinlichkeit von Legionellen in solchen Anlagen bzw. in dem deutlich reduzierten Austragsrisiko in die Umgebung. Im Fall der in Nr. 9 angeführten Anlagen hat die fehlende immissionsschutzrechtliche Zuordnung dazu geführt, dass es zu einem Ausschluss aus dem Anwendungsbereich kommt. Hier liegt keine direkte Emission in die Umwelt vor, sondern in ein Gebäude, so dass vordergründig für in der Halle befindliche Personen das Gefährdungspotenzial beim Auftreten von Aerosolen mit Legionellen gegeben ist. Hier gelten in der Regel das Arbeitsschutzrecht und die damit verbundenen sicherheitsrelevanten Anforderungen.

Zu einer sehr unterschiedlichen Auslegung hinsichtlich der Zuordnung zum Anwendungsbereich der 42. BImSchV kommt es in den Verkehrskreisen bei sogenannten adiabaten Rückkühlern mit vom Wärmeüberträger getrennter Verdunstungseinrichtung. Diese sieht der VDMA in einem Positionspapier zur 42. BImSchV nicht im Anwendungsbereich der Verordnung, weil „im ersten Schritt die Lufttemperatur durch Verdunsten von Wasser adiabat gesenkt wird“. Dabei verdunstet Wasser in die Luft, solange die Konzentration von Wasserdampf in der Luft kleiner als die Konzentration an der Phasengrenze zwischen Luft und Wasser ist. Die hierfür erforderliche Energie wird der Luft entzogen. Die Temperatur der Luft sinkt. Es findet bei der Verdunstung eine Stoffübertragung von der Wasseroberfläche an die Luft und eine Wärmeübertragung von der Luft an die Wasseroberfläche statt. Es wird damit durch Verdunsten von Wasser keine Wärme an die Umgebungsluft abgeführt. Der Wärmeinhalt (spezifische Enthalpie) des Luftstroms bleibt unverändert (adiabat) und im zweiten und räumlich getrennten Schritt wird die Prozesswärme mittels eines Wärmeüberträgers ausschließlich direkt über Luftwärmeübertragung an die zur Kühlung herangeführte Luft übertragen. Die Anforderungen für eine Ausnahme nach § 1 Absatz (2) Satz 2 sind damit erfüllt.“ Dass diese Auslegung des Anwendungsbereichs der Verordnung von den Herstellern vertreten wird, erscheint naheliegend.

Inzwischen hat die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz LAI in ihrem Auslegungsfragenkatalog [5] zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV), Stand 16.09.2019, diese Fragestellung aufgegriffen. Im Kapitel 3. des Auslegungsfragenkatalogs geht die LAI auf den Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen zu Abschnitt 1 der 42. BImSchV ein. Kapitel 3.1.4 und 3.1.5 greifen mit nachfolgenden Fragen und den folgenden Auslegungsantworten der LAI die Zuordnung von „adiabaten Rückkühlern“ auf:

„Frage 3.1.4: „Fallen adiabate Rückkühler mit vom Wärmeübertrager getrennter Verdunstungseinrichtung unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV?

Adiabate Rückkühlanlagen fallen grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV. Bei adiabaten Rückkühlanlagen handelt es sich entsprechend § 2 Nr. 11 der 42. BImSchV i.d.R. um „eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird“. Zudem erfolgt nicht ausschließlich eine Luftwärmeübertragung, so dass die Bedingung b) der Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 42. BImSchV nicht erfüllt ist.

Das übergeordnete Funktionsprinzip von adiabaten Rückkühlern besteht darin, im ersten Schritt Luft durch Verdunstung von Wassertröpfchen abzukühlen. Dieses kann durch einen feinen Sprühnebel erfolgen, alternativ durchströmt die Luft ein nasses Trägermaterial mit vielen kleinen Kanälen. Im zweiten Schritt wird Prozesswärme durch Wärmeübertragung mittels Wärmeübertrager (nicht durch Verdunstung) an die abgekühlte Luft abgeführt. Wenn die beiden Prozesse räumlich getrennt und zeitlich nacheinander ablaufen und im ersten Prozessschritt die Entstehung von Aerosolen ausgeschlossen ist, sind die Anlagen nicht von der 42. BImSchV erfasst. Hier liegt ein geschlossener Kreislauf des die Prozesswärme aufnehmenden Fluids sowie gleichzeitig eine ausschließliche Luftwärmeübertragung an die zur Kühlung herangeführte Luft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 42. BImSchV vor.

Allerdings findet die Verdunstung im ersten Prozessschritt in der Regel nicht vollständig statt. Auch die Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 stellt in A5.2.1 klar, dass „eine Benetzung des Wärmeüberträgers [und somit auch das Mitführen von Tröpfchen im zur Kühlung herangeführten Luft-Tröpfchen-Gemisch, Anmerkung der Verfasser] oft nicht vermieden werden kann“. In der Praxis verbleiben Reste der Flüssigkeit in der Luft als „Nebel“. Teilweise werden Anlagen sogar gezielt mit 120 % Luftfeuchte übersättigt betrieben, so dass bei diesen Anlagen physikalisch ausgeschlossen ist, dass das eingesetzte Wasser vor Kontakt mit dem Wärmeübertrager vollständig verdunstet. Somit befinden sich im zweiten Prozessschritt, dem Umströmen des Wärmeüberträgers, immer noch Nebeltröpfchen in der Luft, und es kommt zur Benetzung des Wärmeüberträgers. Die niedergeschlagene Feuchtigkeit auf dem Wärmeübertrager verdunstet dann, womit an diesem Anlagenteil durch Verdunstung Wärme an die Umgebung abgeführt wird. Der Betreiber kann die vollständige Trennung der Prozesse im konkreten Einzelfall nachweisen und darlegen, dass die Anlage nicht in den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fällt.“

Frage 3.1.5: „Fallen Anlagen, bei denen ggfs. nur zeitweise die vom Verflüssiger angesaugte Kühlluft zusätzlich mit Wasser abgekühlt wird (z. B. adiabatische Verflüssiger, Hybridverflüssiger) in Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) der 42. BImSchV unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV?

Die zusätzliche Abkühlung erfolgt durch das Einsprühen von Wasser in die vom Verflüssiger angesaugte Kühlluft vor dem Verflüssigerpaket. Durch die dabei erzeugte Verdunstungskälte entsteht ein zusätzlicher Abkühlungseffekt. Sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass Wassertröpfchen am Verflüssigerpaket niederschlagen, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) nicht erfüllt und die Anlagen fallen in den Anwendungsbereich (vgl. Frage 3.1.4).“

Damit schließt die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz LAI „adiabate Rückkühler“ grundsätzlich in den Anwendungsbereich der 42. BImSchV gemäß § 1 ein. Gleichzeitig lässt sie die Möglichkeit zu, dass der Betreiber nachweist, dass die Anlage nicht in den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fällt. Dieser gemäß LAI geforderte Nachweis des Betreibers einer vollständigen Trennung der Prozesse und einem Ausschluss der Übertragung von Wassertröpfchen aus dem ersten Prozessschritt der adiabaten Vorkühlung auf den zweiten Prozessschritt des Wärmetauschers kann vom Grundsatz her nur vom Hersteller erbracht werden. Für die Nachweisführung ist es nicht hinreichend, dass die räumlich-konstruktive Trennung der Prozesse im Anlagen­aufbau ausgeführt sind. Das ist bei „adiabaten Rückkühlern“ prinzipiell gegeben. Es ist zusätzlich notwendig, unter den festgelegten Betriebsparametern für die spezifische Anlage zu belegen, dass ein Mitriss von Tropfen und Feuchtigkeitsniederschlag auf dem Wärmeüberträger verhindert wird. Ein solcher Nachweis ist in der Regel nur mess­technisch möglich. Tröpfchengrößen im unteren µm-Bereich können mit dem bloßen Auge nur dann als „Nebel“ wahrgenommen werden, wenn sie in großer Zahl auftreten. Im Weiteren lassen sich die verschiedenen Betriebszustände und deren Auswirkung auf den Tropfenmitriss im Einbauzustand einer Anlage nur sehr eingeschränkt simulieren. Damit läuft es darauf hinaus, dass diese Anlagen unter die 42. BImSchV fallen und deren Anforderungen einhalten müssen. Da im Unterschied zu den anderen Anlagentypen von Verdunstungskühlanlagen das Risiko einer Vermehrung und Ausbreitung von Legionellen aber deutlich reduziert ist, sollten Betreiber hier die Möglichkeiten der Verordnung nutzen und über den § 15 eine Ausnahme erwirken. Diese kann dann gegebenenfalls mit einem deutlich verringerten Aufwand verbunden sein.

Welche Anforderungen gelten für die Errichtung,
die Beschaffenheit und den Betrieb?

Die 42. BImSchV bringt, neben der Anzeigepflicht der Anlagen in einem Internetportal (KaVKA-42.BV), z.B. Untersuchungspflichten auf Legionellen und die Einhaltung von Prüf- und Maßnahmenwerten für Legionellen, Betriebs- und Instandhaltungspflichten sowie die regelmäßige Überwachung durch Sachverständige oder Inspektionsstellen mit sich.

Abschnitt 2 mit § 3 regelt die „Allgemeinen Anforderungen“, welche für alle Anlagen im Anwendungsbereich der 42. BImSchV gelten. Dort wird z.B. gefordert, dass:

Anlagen so auszulegen, zu errichten und zu betreiben sind, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden.

Die eingesetzten Werkstoffe für die Wasserqualität und die einzusetzenden Betriebsstoffe, einschließlich Desinfektions- und Reinigungsmittel, geeignet sind.

Tropfenauswurf durch geeignete Tropfenabscheider oder gleichwertige Maßnahmen effektiv minimiert und Totzonen, in denen das Wasser während des bestimmungsgemäßen Betriebs stagniert, möglichst vermieden werden.

Vorkehrungen für die regelmäßige Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen getroffen werden.

Vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme für die Anlage eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden muss, die die Schritte Risikoanalyse und die Risikobewertung umfassen muss. Damit lässt sich für Bestandsanlagen keine verbindliche Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung aus der Verordnung ableiten. Es sei denn, an der Anlage werden „Änderungen“ im Sinne der Verordnung vorgenommen. Grundsätzlich sollte aber für jede Anlage eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, da es ansonsten schwer nachweisbar sein dürfte, die richtigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an der Anlage ergriffen zu haben.

Der Betreiber muss weiterhin innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Anlage die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers auf Legionellen und die allgemeine Koloniezahl durchführen lassen.

Der Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, hatte die  erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers bis zum 16. September 2017 durchführen zu lassen.

Der Betreiber hat die Laboruntersuchungen nach dieserVerordnung und die dafür erforderlichen Probenahmen jeweils von einem akkreditierten Prüflaboratorium durchführen zu lassen.

Wie diese Anforderungen umzusetzen sind, ist in der VDI 2047 Blatt 2 „Rückkühlwerke – Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen“ beschrieben. Diese stellt aktuell den Stand der Technik für Verdunstungskühlanlagen dar.

Abschnitt 3 der Verordnung setzt Anforderungen für den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern. Dabei regelt § 4 die Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen. Dort wird gefordert, dass:

Ein Referenzwert des Nutzwassers für die allgemeine Koloniezahl aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen nach Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme zu bestimmen ist. Bei bestehenden Anlagen, für die noch kein Referenzwert bestimmt wurde, ist der Referenzwert aus den ersten sechs Laboruntersuchungen nach dem 19. August 2017 zu bestimmen. Dies findet keine Anwendung bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind. Für diese Anlagen oder bei Anlagen, für die der Betreiber erklärt, auf die Bestimmung des Referenzwertes zu verzichten, ist die bei der Erstuntersuchung nach § 3 ermittelte Konzentration der allgemeinen Koloniezahl, jedoch nicht mehr als 10 000 KBE/ml, als Referenzwert heranzuziehen.

Der Betreiber hat zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers regelmäßig mindestens zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers durchzuführen.

Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes für die allgemeine Koloniezahl sowie für den Parameter Legionellen hat der Betreiber regelmäßig min. alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers durch ein dafür akkreditiertes Prüflabor durchführen zu lassen. [6].

Der § 5 regelt Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl und fordert bei einem Anstieg um den Faktor 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert, dass unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen und erforderliche Maßnahmen ergriffen werden.

Im § 6 werden die Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte für Legionellen für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider festgelegt. Dort wird gefordert, dass:

Der Betreiber bei einer Überschreitung der Legionellen-Prüfwerte 1 oder 2 unverzüglich eine zusätzliche Laboruntersuchung hat durchführen zu lassen.

Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung eine Überschreitung des Legionellen-Prüfwertes 1, so hat der Betreiber unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen, die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen, betriebsinterne Überprüfungen wöchentlich durchzuführen und Laboruntersuchungen auf die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen monatlich durchführen zu lassen.

Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung eine Überschreitung des Legionellen-Prüfwertes 2, so hat der Betreiber unverzüglich die vorgenannten Pflichten zu erfüllen und zusätzlich technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen, um die Legionellenkonzen­tration im Nutzwasser unter den Prüfwert 2 zu reduzieren.

Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser, gemäß Anlage 1 der 42. BImSchV (siehe Tabelle 1 oben):

Sowohl für die Untersuchungsergebnisse als auch die veranlassten Maßnahmen gilt eine Dokumentationspflicht.

Abschnitt 4 der Verordnung regelt die Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen und soll hier nicht referiert werden. Abschnitt 5 der Verordnung beschreibt die Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte für Legionellen (s. Tabelle 1) oder bei Störungen des Betriebs. So fordert § 9 „Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte“:

Sofern bei einer Untersuchung auf Legionellen eine Überschreitung der Maßnahmenwerte festgestellt wird, hat der Betreiber unverzüglich eine Untersuchung zur Differenzierung der nachgewiesenen Legionellen durchführen zu lassen.

Bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern die Pflichten zu Maßnahmen nach § 6 oder bei Kühltürmen die Pflichten zu Maßnahmen aus § 8 zu erfüllen sowie eine zusätzliche Laboruntersuchung auf Legionellen durchführen zu lassen.

Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung eine Überschreitung der Maßnahmenwerte, so hat der Betreiber unverzüglich zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen.

Der § 10 „Informationspflichten“ legt fest, dass der Betreiber bei Überschreitung der Legionellen-Maßnahmenwerte die zuständige Behörde informieren muss.

Im § 11 „Störungen des Betriebs“ wird der Betreiber dazu verpflichtet, bei Störungen, die zu einer Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen führen können, unverzüglich die Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen.

Gibt es eine Pflicht zur Dokumentation in der 42. BImSchV?

Die diesbezüglichen Anforderungen werden im Abschnitt 6 der Verordnung beschrieben. Eine zentrale Forderung findet sich im § 12 „Betriebstagebuch“, wo die Dokumentationspflichten für den Betreiber konkret aufgezeigt werden.

Eine weitere zentrale Forderung der 42. BImSchV findet sich im § 13 „Anzeigepflichten“. Dieser Paragraph ist am 19.08.2018 in Kraft getreten und beschreibt konkret die an den Betreiber gerichteten Meldepflichten für Neu- und Bestandsanlagen, aber auch Änderungen an den Anlagen oder den Wechsel des Betreibers. Diese Anzeige hat im Internetportal KaVKA-42.BV zu erfolgen.

Gibt es eine Pflicht zur Anlagenüberwachung in der 42. BImSchV?

Mit dem § 14 „Überprüfung der Anlagen“ wird erstmals eine wiederkehrende Prüfung auf den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A im Turnus von fünf Jahren verpflichtend. Die erste Überprüfung ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme einer Anlage (siehe Tabelle 2 oben):

Was sich konkret hinter der Überprüfung des „ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs“ verbirgt, lässt die Verordnung offen. In der Verordnung selbst ist dieser Begriff nicht definiert. Er lässt sich lediglich aus den Anforderungen an den Betrieb der Anlagen in den verschiedenen Abschnitten und Paragrafen ableiten. Die Verordnungsbegründung führt dazu aus: „Alle fünf Jahre sind eine Überprüfung hinsichtlich des Fortbestehens der baulichen Voraussetzungen sowie eine Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an den Betrieb vorzunehmen. Der Prüfumfang ergibt sich aus den Anforderungen der §§ 3 bis 13.“

Beschreibt 42. BImSchV Anforderungen an Personalqualifikationen?

Die Verordnung fordert an verschiedenen Stellen die „hygienisch fachkundige Person“. Als solche zählen z.B. auch die Personen, welche neben dem technischen Hintergrundwissen eine Zusatzqualifikation in Form einer Hygieneschulung n. VDI 2047 besitzen [8]. Diese soll die handelnden Personen in die Lage versetzen, die erforderlichen Anforderungen an eine hygienegerechte Verfahrenspraxis in der betrieblichen Praxis umzusetzen.

Literatur

[1] Sinder C., Gringel M., Hardt H., Langerbein H.  (02/2020) Legionellenrisiken in Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen

[2] 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme, Nassabscheider – 42 BImSchV), Bundesgesetzblatt 2017 Teil I
Nr. 47, 19.07.2017

[3] Begründung zur 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung:
2017-03-23, Bundesrat, Drucksache 242/17

[4] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG), Bundesgesetzblatt 2013 I S. 1274, 13.05.2013

[5] Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz: Auslegungsfragenkatalog der LAI zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV), Stand 16.09.2019

[6] Umweltbundesamt: 2017-06 Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probenahme und dem Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Dessau-Roßlau: UBA

[7] VDI 2047 Blatt 2: 2019-01 Rückkühlwerke Sicherstellung des
hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln), Berlin: Beuth

[8] VDI 2047 Blatt 3: 2018-04 Rückkühlwerke Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme über 200 MW Kühlleistung (VDI-Kühlturmregeln). Berlin: Beuth

[9] VDI-MT 2047 Blatt 4: 2019-01 Rückkühlwerke Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen, Qualifikation von Personal zum Betreiben von Verdunstungs‑
kühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln). Berlin: Beuth

[10] VDI 4250 Blatt 2: 2015-11 Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen -Risikobeurteilung von legionellenhaltigen Aerosolen-. Berlin: Beuth

[11] VDMA-Positionspapier: 2017-09 Interpretation der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42.BImSchV) durch die Fachabteilung Rückkühltechnik des VDMA. Frankfurt: VDMA.

[12] Robert Koch Institut: Legionärskrankheit in Deutschland (2001-2013), in: Epidemiologisches Bulletin 13, 2015

[13] Robert Koch Institut: Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger Krankheiten für 2017, Berlin 2018


Bei Fragen zu den nachfolgenden Leistungen stehen Ihnen die Autoren gerne zur Verfügung (christoph.sinder@dmt-group.com):

– Prüfungen nach § 14, 42. BImSchV von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern

– Laboruntersuchung auf Legionellen und allgemeine Koloniezahl gemäß § 3 Absatz 8 der 42. BImSchV

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