Inspektion und Wartung von RLT-Anlagen
Was die neue EPBD 2010 vorschreibt!
Eine RLT-Anlage ist letztendlich nur so gut, wie sie betrieben wird. Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung spielen eine wesentliche Rolle für den effizienten Anlagenbetrieb. Rechtliche Grundlagen und eine ausführliche Erläuterung der Aufgaben stehen im Mittelpunkt dieses Beitrags.
Die Neufassung der europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) vom 19. Mai 2010 [1] ist notwendig geworden, um einen nachhaltigen Einfluss auf den Energieverbrauch und die CO2-Belastung nehmen zu können. Bereits in der europäischen Gebäudeeffizienz-Richtlinie EPBD und der daraus resultierenden EnEV 2007 [2] bzw. EnEV 2009 [3] für Wohn- und Nichtwohngebäude wird die Inspektion von Klimaanlagen gesetzlich gefordert. Diese Inspektionspflicht gilt für alle Arten von Komfortkühlungs- und Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW für ein Gebäude bzw. einen Gebäudebereich.
Der Begriff „Klimaanlage“ wird in Artikel 3, Punkt 15 [1] als „Kombination der Bauteile definiert, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, durch die Temperatur geregelt oder gesenkt werden kann“. Dies bedeutet eindeutig eine Luftkühlanlage und könnte als Begründung für den Begrenzungswert von 12 kW Kälteleistung bei der Inspektion gesehen werden. Der Begriff „Klimaanlage“ sollte jedoch weiter gefasst werden (s.a. [4].). Im Zusammenhang mit der energetischen Bewertung definiert die DIN SPEC 13 779 [5] eine „Klimaanlage“ in:
› Anlagen mit Lüftungsfunktion (Lüftungs- und Klimaanlagen) (Tabelle 1) und
› Anlagen zur Raumkühlung ohne Lüftungsfunktion (Raumkühlsysteme, Raumklimageräte , Kühldecken usw.).
Weiterhin soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass bei der Inspektion von „Klimaanlagen“ bei dem zu berücksichtigenden Grenzwert nach DIN SPEC 13 779 von zwei Größen auszugehen ist:
› Klimaanlagen mit einem Kälteerzeuger mit mehr als 12 kW Nenn„kälte“leistung (Summe je Nutzungseinheit oder je Gebäude),
› Andere maschinelle Systeme zur Temperaturabsenkung mit mehr als 12 kW Nenn„kühl“leistung (bezogen auf die Zuluft oder die Raumluft als Summe je Nutzungseinheit oder je Gebäude) wie z. B. direkte oder indirekter Verdunstungskühlung, freie Kühlung über Kühlturm, geothermische Kühlung, Grund- und Oberflächenwasserkühlung).
Die EnEV unterscheidet nicht nach den Systemen zur Kühlung, so dass davon ausgegangen werden kann, dass alle Systeme zur Kühlung entsprechend der Bilder 1 und 2 gemeint sind.
Diese Inspektionspflicht nach § 12 der EnEV 2009 umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf. Weiterhin werden der Zeitpunkt und die Zeitinterveralle, die Qualifikation des Inspektionspersonals festgeschrieben und die Vorlagepflicht des Ergebnisses der Inspektion (Tabelle 2).
Inspektion und Wartung
Artikel 15 der EPBD behandelt die Inspektion von Klimaanlagen. Die Inspektion umfasst dabei u. a. eine Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf (Achtung: Nicht Kühllast und nicht Kühlleistung). Die Prüfung ist nur erforderlich, wenn Änderungen in der Anlage vorgenommen wurden.
Im Artikel 5, Absatz 1, wird im Zusammenhang mit der optimalen Energienutzung der gebäudetechnischen Systeme hinsichtlich der Systemanforderungen neben den „Klimaanlagen“ auch auf „große Lüftungsanlagen“ verwiesen, ohne diese näher zu definieren (z.B. Luftvolumenstrom, SFP-Werte).
Gerade bei Lüftungsanlagen sind durch Gewährleistung von niedrigen SFP-Werten [4] bzw. Druckverlusten der Anlagen bzw. der Bauteile (z. B. Filter (s.a. Forderungen entsprechend der VDI 6022), Wärmerückgewinnung nach VDI 2071, Luftförderung VDI 3807) erhebliche Energieeinsparungen möglich [6].
In den zur EPBD getroffenen Begründungen wird ausgeführt: „Die regelmäßige Wartung und Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen durch qualifiziertes Personal … gewährleistet eine optimale Leistung aus ökologischer, sicherheitstechnischer und energetischer Sicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Heizungs- und Klimaanlage sollte während ihrer Lebensdauer erfolgen, insbesondere vor einem Austausch oder Modernisierung“.
Erstmals wird auch auf die regelmäßige Wartung verwiesen, aber dieser Aspekt ist in dem Artikel 15 Inspektion von Klimaanlagen leider nicht weiter untersetzt, obwohl die regelmäßige Wartung nach Meinung des Autors wesentlich mehr zur energetischen Effizienz und Senkung der Betriebskosten beitragen kann [7].
Die Inspektion ist eine Maßnahme der Instandhaltung nach [8]. Die Instandhaltung kann vollständig in die Grundmaßnahmen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung unterteilt werden (s.a. Bild 3).
Nach [8] umfasst:
› Instandhaltung „die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann“,
› Wartung „Maßnahmen zur Verzögerung des vorhandenen Abnutzungsvorrates“ und
› Inspektion „Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Betrachtungseinheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung“.
Unter einer Betrachtungseinheit wird nach [8] verstanden: „jedes Teil, Bauelement, Gerät, Teilsystem, jede Funktionseinheit, jedes Betriebsmittel oder System, das für sich allein betrachtet werden kann“.
Diese Inspektionen sind nach Begründung 27 durch qualifiziertes und/oder zugelassenes unabhängiges Fachpersonal durchzuführen (s.a. Artikel 17), in Inspektionsberichten zu dokumentieren und entsprechende Empfehlungen für Veränderungen bzw. Maßnahmen vorzuschlagen.
Ansätze und Vorschläge zur Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen sind in den europäischen Richtlinien DIN EN 15 239 [9] und DIN EN 15 240 [10] umfangreich dokumentiert (informative Anlagen). Jedoch sind diese Informationen sehr detailliert und für die praktische Umsetzung kaum geeignet. Beispielhaft zeigen die Tabellen 3 bis 9 den Ansatz. Ausführlich behandelt [11] die Probleme der Inspektion, wobei die entsprechenden Tabellen nach [9] und [10] dokumentiert werden. Eine handhabbare Konkretisierung für die praktische Umsetzung ist gegenwärtig noch in der Diskussion.
Im Anhang B von [10] sind Beispiele für Inspektionsklassen von Klimaanlagen aufgeführt, wobei die Inspektionsklassen unter Bezug verschiedener Kriterien bestimmt werden können, wie z. B.
› Klimaanlagentyp (Erzeugung, Emission),
› Kühlleistung bzw. Kälteleistung,
› Jährliche Betriebszeit,
› Alter der Anlage,
› Nutzung des Gebäudes (z. B. Bürogebäude, Wohngebäude u.a.m.),
› Einbauort der Anlage (z. B. innerhalb/außerhalb des Gebäudes),
› Standort des Gebäudes.
Tabelle 3 (= Tabelle B1 nach [10]) gibt Beispiele für die drei Inspektionsklassen, wobei folgende Bedingung gilt „wenn eine der unter „Einzelheiten“ angegebenen Werte nicht erfüllt ist, dann gilt die nächst höhere Inspektionsklasse“. Tabelle 4 dokumentiert einen Auszug aus dem informativen Teil Anhang E (Tabelle E 2) von [10]. Die in Tabelle 4 nach [5-10] aufgeführte Liste gibt ein Beispiel für den empfohlenen Mindestumfang der Inspektion. Der Umfang je nach Inspektionsklasse kann unterschiedlich ausfallen. Der Umfang wird durch die Spezifikationen: C = niedrig; B = mittel; A = hoch spezifiziert.
Die Tabelle 5 repräsentiert die Dokumentation für die allgemeinen Daten des Gebäudes. Unter Bezug auf den in der DIN EN 15 240 [10] vorgeschlagene Lösungsansatz: Kühlenergie-Verteilsystem (CED-System [cooling energy distribution system]):
› Teilsystem, bei dem die Kühlenergie vom ES-System zum CEE-System durch ein Verteilermedium (z. B. Luft, Wasser, Kältemittel) transportiert wird, einschließlich der Steuer- und Regelsysteme
Kühlenergie-Emissionssystem (CEE-System [cooling energy emission system]):
› Teilsystem, bei dem die Kühlenergie an den Raum abgeben wird (z. B. Luftaustrittsöffnungen, Gebläsekonvektoren, Kühldecken, Oberflächenkühlung) einschließlich der Steuer- und Regelsysteme.
Kühlenergie-Erzeugungssystem (CEG-System [cooling energy generation system]):
› Teilsystem, bei dem die Kühlenergie durch Kälteeinheiten erzeugt wird (z. B. Kühler, Absorbereinheiten, Wärmepumpen) einschließlich der Steuer- und Regelsysteme.
Energieversorgungssystem (ES-System [energy supply system]):
› System, das die für das CEG-System erforderliche Energie bereitstellt (z. B. Strom, Gas, Solarenergie) einschließlich der Steuer- und Regelsysteme.
zeigen die Tabellen 6 bis 9 beispielhaft Checklisten für die Inspektion.
Analoge Checklisten enthält der informative Anhang der DIN EN 15 239 [10]. Damit ist eine erste Grundlage gegeben, auch die Lüftungsanlagen in die Inspektion mit einzubeziehen.
Die Problematik der Inspektion und Wartung ist auch, zumindest verbal, in den Entwurf der VDI 2067 Bl. 1 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen“ [12] aufgenommen worden. So wird ein Faktor bei der Berechnung der Annuität für die Inspektion und Wartung ƒW + Insp ausgewiesen. Leider ist dieser Faktor gegenüber der Fassung von 09/2000 [13] nicht geändert worden.
Da die Inspektion mit Kosten verbunden ist und nach EnEV 2009 in Fristen durchzuführen ist, die innerhalb der rechnerischen Nutzungsdauer liegen, wäre es sinnvoll, den Aufwand für die Inspektion in dem Faktor zu berücksichtigen.
Neben der Definition zur Wartung von Anlagen (s.a. Bild 3, bzw. [8]) wurden u. a. gefunden: „Maßnahmen, die der Bewahrung des Sollzustandes von technischen Mitteln eines Systems dienen“ oder „Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates der Betrachtungseinheit“ oder „komplexer Vorgang, der sich nicht aus ein Ausprobieren der Anlage oder Einrichtung auf ihre Funktionstüchtigkeit beschränkt, sondern sich aus Überprüfung und Einstellung zusammensetzt“.
In [9] wird in den Anmerkungen zum Anwendungsbereich ausgeführt: „Die von einem unabhängigen Prüfer, der die Anlagenleistung in Bezug auf den Energieverbrauch bewertet, durchzuführende Inspektion unterscheidet sich von der Wartung, die zur Aufrechterhaltung einer optimalen Leistung entsprechend den Anforderungen des Betreibers durchzuführen ist.“
Wartung ist demnach eine Tätigkeit, die der Erhaltung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit dient. Es geht also um die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Wartungsgegenstandes, die Verhinderung eines vorzeitigen Verschleißes, das Aufdecken von Ursachen, die zu Fehlfunktionen oder Ausfällen führen können.
Die Richtlinien des VDMA 14 186-0 [14] und 24 186-1 [15] beinhalten Ausführungen zur Wartung. In [14] sind Tätigkeiten bzw. Leistungen festgelegt, die im Rahmen der Wartung von Baugruppen und Bauelementen in technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden durchgeführt werden müssen, um den Sollzustand zu bewahren. Hierbei ist zu beachten, dass weitergehende Maßnahmen, wie z.B. Bedienungs- und Wartungsanleitungen der jeweiligen Hersteller und/oder Errichter notwendig sind.
[15] enthält Leistungsprogramme für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden. Sie gilt für u.a. für RLT-Anlagen. Sie legt Tätigkeiten bzw. Leistungen fest, die im Rahmen der Wartung zur Bewahrung des Sollzustandes durchgeführt werden müssen.
Für eine ordnungsgemäße Wartung von Luftleitsystemen sind die Anforderungen an die Luftleitungsbauteile in [16] geregelt, ohne jedoch den Begriff „Wartung“ zu definieren.
Die Problematik der „Wartung“ und „Instandhaltung“ ist vom technischen Standpunkt eindeutig geregelt. Es kann nach [17] keine Wartungspflicht durch den Betreiber einer Anlage abgeleitet werden. Auch wenn keine Wartungpflicht besteht, sollte sie als wichtig angesehen werden und Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen (z.B. Wartungsvertrag) sein. Liegen diese Vereinbarungen nicht vor, so ergeben sich nach [17] nach dem Werkvertragsrecht Konsequenzen für den Fall fehlender Wartung bei wartungsbedürftigen Anlagen.
Obwohl nach [15] Leistungen im Rahmen der Wartung zur Bewahrung des Sollzustandes durchgeführt werden müssen, sieht die Praxis leider anders aus. Hier ergibt sich die Frage der Kontrolle der Wartung, die durch den Betreiber selbst zu organisieren ist. Beispiele aus gutachterlicher Tätigkeit sind leider oft negativ geprägt.
Fazit
Eine gesetzliche Regelung kann nur dann wirksam umgesetzt werden, wenn deren Einhaltung auch kontrolliert wird. Deshalb ist die Forderung im Artikel 18 der EPBD wichtig und sollte auch in der nationalen Umsetzung in der zukünftigen Energieeinsparverordnung (EnEV) verankert werden. Die Forderung lautet: Es ist zu gewährleisten, dass für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (national: Energieausweis) und die Inspektionsberichte für die Heizungs- und Klimaanlagen unabhängige Kontrollsysteme entsprechend Anhang II in [1] eingerichtet werden.
Die EBPD 2010 legt für die Mitgliedstaaten wichtige Rahmendaten für die Steigerung der Energieeffizienz fest, die jedoch durch nationale Festlegungen konkretisiert werden sollen.
Die EnEV 2009 untersetzt die Festlegungen teilweise, wobei einerseits bei den „Klimaanlagen“ klarer definiert und andererseits Lüftungsanlagen ab einer entsprechenden Ventilatorleistung in die Inspektionspflicht aufgenommen werden sollten.
National sollte eine unabhängige Kontrolle der Inspektionen und der Energieausweise durch geschultes Fachpersonal verbindlich geregelt werden.
Obwohl eine Wartung im Aufgabenbereich des Eigentümers liegt, wären auch hier unabhängig von den Wartungsrichtlinien der Anlagen- und Komponentenhersteller konkrete Forderungen notwendig.
Literatur:
[1] EPBD 2010: Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden des Europäischen Parlaments und Rates der Europäischen Union (Neufassung), 2009, 2010/31/EU, Brüssel
[2] EnEV 2007: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Gebäudetechnik bei Gebäuden; BGBl. 34 , 26.07.07 [3] EnEV 2009: Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden – Energieeinsparverordnung (EnEV), 01.10.2009, Berlin
[4] Trogisch, A.: Was versteht man unter „Klimatechnik“ bzw. „Klimatisieren“, KI-Luft- und Kältetechnik, 2010, H. 1-2, S.23 -27, C.F. Müller-Verlag, Heidelberg
[5] DIN SPEC 13779: Lüftung von Nichtwohngebäuden – Allgemeine Grundlagen und anforderungen für Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme – Nationaler Anhang zur DIN EN 13779: 2007-09) 12/2009, , Beuth-Verlag GmbH, Berlin
[6] Franzke, U.: Raumlufttechnik und Energieeffizienz, VDI- Berichte 2091, 3. VDI-Tage der Gebäudetechnik, 02./2010
[7] Trogisch, A.: Zur Inspektion und Wartung von RLT-Anlagen, (2007), Ki-Luft-und Kältetechnik, H. 11, S.16 -19
[8] DIN 31051: Grundlagen der Instandhaltung, 06/2003, Beuth-Verlag GmbH, Berlin
[9] DIN EN 15239: Lüftung von Gebäuden- Gesamteffizienz von Gebäuden – Leitlinien für die Inspektion von Lüftungsanlagen, 08/2007, Beuth-Verlag GmbH, Berlin
[10] DIN EN 15240: Lüftung von Gebäuden- Gesamteffizienz von Gebäuden – Leitlinien für die Inspektion von Klimaanlagen, 08/2007, Beuth-Verlag GmbH, Berlin
[11] Schädlich, S.; Trogisch, A.: Energetische Inspektion von Klimaanlagen, 2010, 1. Aufl., CCI Promotor Verlags- und Förderungsgesellschaft mbH, Karlsruhe
[12] VDI 2067 (E): Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Grundlagenermittlung und Kostenberechnung), Bl. 1; 09/2010, Beuth-Verlag GmbH, Berlin
[13] VDI 2067: Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Grundlagenermittlung und Kostenberechnung), Bl. 1; 09/2000 bzw. 01/2007 (überprüft und verlängert), Beuth-Verlag GmbH, Berlin
[14] VDMA-Richtlinie 24176 – 0: Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen im Gebäude; Übersicht und Gliederung, Nummernsystem; Allgemeine Anwendungshinweise; 01/2007, Beuth-Verlag GmbH, Berlin
[15] VDMA-Richtlinie 24176 – 1: Leistungsprogramm für die Wartung von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden; Lufttechnische Anlage und Geräte; 09/2002, Beuth-Verlag GmbH, Berlin
[16] DIN EN 12097: Lüftung von Gebäuden – Luftleitungen – Anforderungen Luftleitungsbauteile zur Wartung von Luftleitungssystemen, 11/2006, Beuth-Verlag GmbH, Berlin
[17] Dimanski, H.-M.: Haustechnischer Wartungsvertrag und Gewährleistung –Konsequenzen aus einem Nichtabschluss, SBZ; 6/2007, S. 68 – 72