BIV/ZVEH

Verbändevereinbarung zu § 7a

Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH, www.zveh.de) und der Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV, www.biv-kaelte.de) haben im November 2011 eine neue Vereinbarung zur Eintragung in die Handwerksrolle des jeweils anderen Gewerks nach §7a der Handwerksordnung (HWO) geschlossen. Darin sind auch die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübungsberechtigung eindeutig definiert. Allein schon durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) war eine Anpassung der alten Vereinbarung aus dem Jahr 1997 notwendig geworden, um die chemikalienrechtlichen und die handwerksrechtlichen Regelungen zusammenzubringen.

Die Eintragung nach §7a HWO in die Handwerksrolle des Elektrotechnikerhandwerks ist „beschränkt auf die wesentliche Tätigkeit der Errichtung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Gebrauchs- und Arbeitsgeräten der Kälte- und Klimatechnik. Die­se Geräte dürfen an eine im Gebäude bereitgestellte und für die Geräte geeignete Verteilung angeschlossen, geprüft und in Betrieb genommen werden.“ In der Vereinbarung sind auch alle Fragen zur Elektrofachkraft zweifelsfrei geregelt – wie bereits mehrfach veröffentlicht, hatte hier die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik eine Vorreiterrolle und den BIV tatkräftig unterstützt.

Die Ausübungsberechtigung des Elektrotechnikers ist „beschränkt auf die Installation, Inbetriebnahme, Instandhaltung und Entsorgung fabrikmäßig hergestellter und betriebsfertiger Klimaanlagen und Wärmepumpen mit Kältemitteln (nach DIN EN 378-1) der Sicherheitsgruppe A1 bis zu einem Füllgewicht von maximal 3 kg je Klimagerätekreislauf und mit Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 bis zu einem Füllgewicht von maximal 1 kg je Gerät.“ Damit einhergehend erkennt der BIV bestimmte Prüfungen als geeignete Sachkundenachweise der Kategorie II gemäß ChemKlimaschutzV an. Gerade weil rein juristisch gesehen sowohl im Falle der Elektrofachkraft als auch bei den Sachkundenachweisen gemäß ChemKlimaschutzV keine gegenseitige Anerkennung notwendig gewesen wäre, ist die nun vorliegende Vereinbarung ein Musterbeispiel dafür, wie man im Handwerk auf faire und respektvolle Weise miteinander umgehen kann – es gibt andere Gewerke, die Schulungen sogar zur Zertifizierung von Kategorie I anbieten, obwohl allein aus zeitlichen Gründen die notwendigen Inhalte gar nicht vermittelt werden können. Andererseits werfen – wie die Erfahrung zeigt – auch manche Behörden trotz aller juristischer Eindeutigkeit hinsichtlich der Elektrofachkraft immer wieder Fragen auf. Mit der Verbändevereinbarung liegt nun ein Schriftstück vor, mit dem man derlei unnötige Diskussionen ohne großen Zeitaufwand beenden kann.

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