Gefahrstoffe sicher managen

So bleiben Unternehmen auf dem aktuellen Stand

Auch Unternehmen der Kälte- und Klimatechnik gehen mit Gefahrstoffen um. Neben Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung und Technischen Regeln für Gefahrstoffe müssen u.a. auch SVHC- und CMR-Liste berücksichtigt werden. Und wenn Vorschriften geändert werden, neue Kandidaten in die SVHC-Liste aufgenommen oder Stoffe nach CLP-Verordnung neu eingestuft werden, müssen Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz prüfen, ob bestehende Maßnahmen ausreichen oder ergänzt bzw. geändert werden müssen. Neben der Gefährdungsbeurteilung müssen dann auch Gefahrstoffkataster und Betriebsanweisungen aktualisiert werden.

Ziel ist, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, insbesondere auch Jugendliche sowie schwangere Frauen und Mütter sowie ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Personen. Mit einer geeigneten HSEQ Software gelingt auch die Aktualisierung mit geringem Aufwand. Unternehmen sparen Zeit und arbeiten rechtssicher.

Forderungen aus Gefahrstoffverordnung und TRG SSicherheitsdatenblatt

Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung Informationen von seinen Lieferanten einholen. Die wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB). Da eine aktuelle Fassung verwendet werden muss, empfiehlt sich, turnusmäßig alle 2 Jahre aktuelle Versionen anzufordern. Der Lieferant von Gefahrstoffen ist verpflichtet, diese Informationen bereitzustellen. Das Bereitstellen im Internet genügt dann, wenn der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert wird und bei Änderungen des SDB per E-Mail benachrichtigt wird. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt (was üblicherweise der Fall ist) und diesem Lieferweg zugestimmt hat.

Der Arbeitgeber muss das Sicherheitsdatenblatt dann auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüfen und ggf. beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt anfordern. Hintergrund für diese Plausibilitätsprüfung gem. GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400 ist, dass Sicherheitsdatenblätter häufig fehlerhaft sind: So stellt z.B. eine Studie des Überwachungsprojekts REACH-EN-FORCE 6 (REF-6) fest, dass 44 % aller Sicherheitsdatenblätter nicht rechtskonform sind. Korrekte Angaben sind jedoch die Basis für den sicheren Umgang und geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. Persönliche Schutzausrüstung.

Gefahrstoffkataster/-verzeichnis

Grundsätzlich muss beim Umgang mit Gefahrstoffen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Relevante Daten liefert im Wesentlichen das Sicherheitsdatenblatt. Folgende Daten müssen – mit Verweis auf das SDB – mind. enthalten sein:

Bezeichnung des Gefahrstoffs,

Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,

Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,

Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Gefahrstoffkataster werden häufig als Excel-Tabellen erstellt. Daten sind dann oft nicht auf dem aktuellen Stand, die Aktualisierung ist zeitaufwändig.

Betriebsanweisungen

Auf der Grundlage von Informationen und Ergebnissen aus der Gefährdungsbeur­teilung muss der Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Sie müssen den Beschäftigten vor Aufnahme der ­Tätigkeit zugänglich gemacht werden, möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes, z.B. als Aushang. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache verfasst sein, d.h. für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind evtl. Übersetzungen erforderlich.

Betriebsanweisungen müssen mind. Informationen enthalten:

über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,

über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,

über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.

Beim Festlegen von Schutzmaßnahmen müssen neben Sicherheitsdatenblättern auch beachtet werden (TRGS 555):

Arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten,

Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich Anhänge,

Technische Regeln für Gefahrstoffe und sonstige allgemein anerkannte Regeln bezüglich Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene.

Zusätzlich können auch weitere Informationen, wie z.B. Technische Merkblätter herangezogen werden.

Bei jeder „maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen“, z.B. bei geänderter Einstufung des verwendeten Gefahrstoffs, muss geprüft werden, ob zugehörige Betriebsanweisungen noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Und schließlich müssen Beschäftigte anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.

Praxishinweis: Typische Gefahrstoffe und Tätigkeiten Gefahrstoffe in Verdunstungskühlanlagen

Gemäß 42. BImSchV müssen Verunreinigungen durch Mikroorganismen insbesondere Legionellen vermieden werden, dies macht in der Regel den Einsatz von Bioziden, Härtestabilisatoren und Korrosionsinhibitoren mit den dazugehörigen Dosierstationen erforderlich. Beschäftigte müssen speziell für Wartungsarbeiten gemäß VDI 2047 sowie den Umgang mit Gefahrstoffen geschult werden. Nachteile sind dabei: Kosten für Chemikalien und die damit verbundene Umweltbelastung. Alternative Systeme, die das Kühlwasser im Kreislauf führen, machen dagegen den Einsatz von Chemikalien überflüssig.

Kältemittel als Arbeitsstoff in ­Kälte­anlagen und Kältemaschinen­öle

Kälte- und Klimaanlagen enthalten Kälte­mittel und Öle zur Schmierung des Verdichters. Beschäftigte können bei Leckagen oder bei Arbeiten am Kältekreislauf mit den ­Kältemitteln und enthaltenen Ölen in Kontakt kommen. Um das Klima zu schützen und den Treibhauseffekt zu verlangsamen, fordert die F-Gase-Verordnung die Reduktion der Emissionen. Natürliche Kältemittel mit geringerem Treibhausgaspotenzial sind u.a. Ammoniak, CO2 und Kohlenwasserstoffe – allerdings kann sich bei diesen Stoffen die Brand- und Explosionsgefahr erhöhen.

Schweißen von Bauteilen

Metallschweißen ist vor allem mit starken Strömen bzw. explosiven oder gesundheitsgefährdenden Gasen, Entstehung von Schweißrauchen, gefährlichem Licht und Wärmeentwicklung sowie Spritzern flüssigen Metalls verbunden. In Abhängigkeit von Verfahren und verwendeten Werk­stoffen kann der Schweißrauch toxische oder krebserzeugende Stoffe enthalten wie z.B. Chromate, Fluoride, Nickel- oder Titandioxid. Ist eine wirksame Absaugung nicht möglich, muss Atemschutz eingesetzt werden. Zur Persönlichen Schutzausrüstung gehören – abhängig vom Schweißverfahren – auch Schutzschild oder -helm, Schweißerhandschuhe und geeignete Schutzkleidung. Die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ konkretisiert die Gefahrstoffverordnung.

SVHC- und CMR-Stoffe

SVHC-Liste

Die REACH-Verordnung sieht ein mögliches Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of very high concern, SVHC) vor. Der Status als SVHC-Stoff wird offiziell durch die ECHA bestätigt, indem sie den Stoff in der sog. Kandidatenliste auf ihrer Homepage veröffentlicht. Damit ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette, die auch Verbrauchern nützen.

Zusätzliche Verpflichtungen gelten für Hersteller oder Importeure. Sie müssen immer sechs Monate nach Veröffentlichung eines Stoffnamens in der Kandidatenliste die ECHA unterrichten, in welchen Erzeugnissen der Stoff mit einem Anteil von mehr als 0,1 % enthalten ist. Voraussetzung ist, dass der Hersteller oder Importeur insgesamt 1 t/a des Stoffes herstellt oder importiert. Die Kandidatenliste wird laufend aktualisiert.

CMR-Liste

Die Liste enthält CMR-Stoffe (KMR-Stoffe), die

gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS-Verordnung, CLP-­Verordnung) bis einschließlich des

Anhang VI Verordnung (EU) Nr. 2020/1182 als karzinogen (krebserzeugend, carzi­no­gen), keimzellmutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch ­(fortpflanzungsgefährdend) eingestuft sind,

in der TRGS 905 „Verzeichnis krebs­erzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ aufgeführt werden oder

in der TRGS 906 „Verzeichnis krebser­zeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“ verzeichnet sind.

Die CMR-Liste wird laufend aktualisiert und steht ebenfalls kostenlos zur Verfügung. Zuletzt wurde Titandioxid als krebserzeugend (Carc. 2, H351) neu eingestuft.

Praxistipp: Software fürs Gefahrstoffmanagement

Die wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt – es liegt meist in Papierform oder als PDF-Datei vor. Um relevante Informationen für das Gefahrstoffmanagement zu ­nutzen, werden Sicherheitsdatenblätter dann sowohl im Gefahrstoffverzeichnis als auch in Betriebsanweisungen durch müh­sames Abtippen oder „Kopieren und Einfügen“ manuell erfasst. Auch die Aktualisierung ist sehr aufwändig.

Software-Anwendungen ermöglichen nun erstmals, PDF-Sicherheitsdatenblätter automatisch einzulesen. Durch anschließende Freigabe der Daten entsteht ein individuelles Gefahrstoffverzeichnis. Dort stehen die Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung: Unter anderem können Anwender auf Knopfdruck Betriebsanweisungen erstellen und aktualisieren.

Ein Anbieter für eine Software für Gefahrstoffe mit dieser neuen Funktionalität ist die QUMsult GmbH & Co. KG. Mit der Anwendung werden auch SVHC-Inhaltsstoffe hervorgehoben – Nutzer können Gefahrstoffe mit SVHC filtern. Und CMR-Stoffe werden aufgrund entsprechender H-Sätze erkannt und hervorgehoben. Auch hier ist ein Filtern von Stoffen und Gemischen mit CMR-Eigenschaft möglich.

So erhalten Unternehmen einen schnellen Überblick über SVHC- bzw. CMR-Stoffe. Anwender können die HSEQ Software auch für den Gefahrstoffcheck nutzen: Sowohl für Stoffe als auch für Gemische werden SVHC- bzw. CMR-Eigenschaft automatisch angezeigt. Dabei berücksichtigt die Software immer den aktuellen Stand der geltenden Kandidatenliste.

Fazit

Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz müssen geltende Vorschriften kennen und umsetzen, das gilt auch bei Änderungen. Geeignete Software erleichtert die Arbeit erheblich, auch im Hinblick auf erforderliche Aktualisierungen, z.B. durch automatisches Einlesen von Sicherheits­datenblättern, den schnellen Gefahrstoffcheck sowie das Aktualisieren von Gefahrstoff­kataster und Betriebsanweisungen auf Knopfdruck.

Glossar

CMR: cancerogen mutagen reprotoxic bzw. KMR: krebserzeugend, keimzellmutagen und reproduktionstoxisch: https://dguv.de/ifa/fachinfos/kmr-liste/index.jsp

ECHA: European Chemicals Agency – Europäische Chemikalienagentur

GHS-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, genannt CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging)

HSEQ: Health, Safety, Environment, Quality – Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Qualität

REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist eine EU-Chemikalienverordnung, REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals – Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien

SVHC: substances of very high concern – besonders besorgniserregende Stoffe, Kandidatenliste:
https://www.echa.europa.eu/candidate-list-table

TRGS: Technische Regeln Gefahrstoffe

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