Aktuelle Zulassungsvoraussetzungen
Zentrale Fortbildungsprüfungen im Handwerk
Über die zentralen Fortbildungsprüfungen im Handwerk sollen sich die Teilnehmer weiterqualifizieren. Dabei ist es nicht immer ganz einfach, bei den Rechtsvorschriften, die die Prüfungszulassung regeln, den Durchblick zu behalten. Dr. Hans Winter, Autor des Buches „Berufsperspektiven im Handwerk“, erschienen im F. H. Kleffmann Verlag, informiert im folgenden Beitrag über aktuelle Zulassungsvoraussetzungen im Handwerk.
Fortbildungsprüfungen sind öffentlich-rechtliche Prüfungen, die die Handwerkskammern nach § 42 der Handwerksordnung (HwO) durchführen und die eine berufliche Höherqualifizierung der Kandidaten beabsichtigen. In „Besonderen Rechtsvorschriften“ regeln die Kammern unter anderem Prüfungsziel, Bezeichnung des Abschlusses, Zulassungsvoraussetzungen, Gliederung und Inhalt der Prüfung, Anrechnung anderer Prüfungsleistungen sowie Bestehenskriterien.
Zulassung | Für die Zulassung zu einer Fortbildungsprüfung müssen die jeweils vorgeschriebenen formalen Bedingungen erfüllt sein. Als verbindlich gelten die Rechtsvorschriften (Fortbildungsprüfungsregelungen) jener Kammer, bei der die Prüfung abgelegt werden soll, sofern nicht bundeseinheitliche Rechtsverordnungen für einzelne Fortbildungsprüfungen erlassen sind. Eine „Übersicht aller im Handwerk erlassenen Fortbildungsprüfungsregelungen“ finden Sie im Internet unter www.zdh.de/Bildung/Weiterbildung/Fortbildungspruefung ..., dann in der Tabelle nach der gewünschten Bildungsmaßnahme suchen. Die dort genannten Handwerkskammern sind potentielle Anbieter der jeweiligen Fortbildung.
Besondere Fälle | Außer der Regelzulassung ist die Zulassung in besonderen Fällen möglich. Über eine Sonderzulassung (Ausnahmeregelung) entscheidet im Einzelfall der zuständige Fortbildungsprüfungsausschuss einer Handwerkskammer. Der entsprechende Paragraph in den „Besonderen Rechtsvorschriften“ der Handwerkskammern lautet übereinstimmend: „Abweichend ... kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine Zulassung rechtfertigen.“ Diese so genannte Öffnungsklausel nutzen die Prüfungsausschüsse, die Zulassung auch dann auszusprechen, wenn sich den Nachweisen über die berufliche Tätigkeit entnehmen lässt, dass die Qualifikationsziele zu erreichen sind.
Prüfungszulassung | Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme sichert noch nicht das Anrecht, zur Prüfung zugelassen zu werden. Dafür müssen die im Folgenden genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Der leichteren Lesbarkeit wegen wird zur Kennzeichnung von Fortbildungsabschlüssen und Berufsbezeichnungen in der Regel nur die männliche Form eingesetzt. Das schließt stets die weibliche Form ein.