Die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Beschreibung des neuen Rechtsrahmens
In KKA 5/2015 wurden im Beitrag „BHKW-Einsatz mit Sorptionskälteanlagen“ bereits rechtliche Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten der Kraft-Wärme-(Kälte)-Kopplung vorgestellt. Der Autor greift nun das Thema erneut auf und beschreibt die Änderungen, die sich durch das novellierte Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ergeben haben.
Das novellierte Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG 2016) passierte am 18.12.2015 den Bundesrat und ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten. Das Ziel des Gesetzes ist die Steigerung des Anteils an KWK-Stromerzeugung bis zum Jahr 2020 auf 110 Terrawattstunden und bis zum Jahr 2025 auf 120 Terrawattstunden. Hiermit soll eine Erhöhung der Energieeffizienz erreicht sowie dem Umwelt- und Klimaschutz Rechnung getragen werden. Die Novelle des Gesetzes steht unter dem Einfluss einer starken Fokussierung der Förderung auf den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strom. Die Eigenversorgung mit dem im BHKW erzeugten Strom wird hingegen eingeschränkt. Systematisch neu aufgenommen hat der Gesetzgeber eine Differenzierung danach, welcher Energieträger im Rahmen der KWK-Technik eingesetzt wird. Eine zukünftige Förderung von Strom aus Kohle-KWK-Anlagen ist nicht vorgesehen. Die Förderung von Wärme- bzw. Kältenetzen und Wärme- und Kältespeichern wurde hingegen nur geringfügig geändert. Der nachfolgende Beitrag stellt den neuen Rechtsrahmen dar, der bei einer Kombination von Blockheizkraftwerken (kurz: BHKW) und der Auskopplung zur Wärme- bzw. Kältenutzung zukünftig zu beachten ist.
Vermarktungsoptionen des Stromes im KWKG 2016
Zunächst ist danach zu differenzieren, wie der Strom nach dem KWKG 2016 vermarktet wird und ob für die jeweilige Vermarktungsoption eine finanzielle Förderung des im KWK-Prozess erzeugten Stromes vom Betreiber verlangt werden kann. Soweit der Strom dezentral und außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung verbraucht wird, kann der Strom entweder im Wege der Eigenversorgung erzeugt und vom Betreiber der Anlage selbst verbraucht werden oder im Wege der Direktversorgung einem Dritten angeboten werden (Bild 1).
Soweit der Strom über das Netz der allgemeinen Versorgung übertragen wird, bestand im KWKG 2012 noch für Anlagen mit einer Leistung bis 2 MWeldie Möglichkeit der Abnahme des Stromes durch den vorgelagerten Netzbetreiber. Diese Schwelle wurde durch das KWKG 2016 auf 100 kWel abgesenkt. Für den durch den Netzbetreiber kaufmännisch bilanziell am Netzverknüpfungspunkt abgenommenen Strom ist entweder der individuell mit dem Netzbetreiber vereinbarte oder der durchschnittliche Strompreis für Grundlaststrom an der Strombörse European Energy Exchange (kurz: EEX) zu entrichten. Die Abnahmepflicht entfällt für KWK-Anlagen mit einer Leistung von über 50 kWel nach Auslaufen der Förderdauer der KWK-Zuschläge. Neben der kaufmännischen Abnahme durch den Netzbetreiber kann der Betreiber der KWK-Anlage aber auch die sogenannte mittelbare Vermarktung wählen, die als Preisregelung zu verstehen ist. Danach kann der Betreiber dem Netzbetreiber einen Dritten nachweisen, der bereit ist einen entsprechenden Preis zu zahlen. Der Netzbetreiber hat mit diesem Dritten einen Vertrag über die Stromlieferung zu dem Preis zu schließen und dem Betreiber der KWK-Anlage diesen durchzureichen, vgl. § 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 KWKG 2016. Die Voraussetzungen, unter welchen eine solche mittelbare Vermarktung vorgenommen werden kann, sind derzeit noch nicht abschließend geklärt, insbesondere wer die Bilanzierungspflichten wahrzunehmen, die Abwicklung der Vermarktung vorzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen hat.
Für Anlagen mit einer Leistung jenseits der 100 kWel ist in Angleichung an den Fördermechanismus des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (kurz: EEG) eine unmittelbare Vermarktung vorgesehen. Hierbei muss der Betreiber der KWK-Anlage einen Dienstleister mit der Vermarktung des Stromes beauftragen oder den Strom an diesen weiter verkaufen. Zumeist wird entweder eine Vermarktungsgebühr erhoben oder ein fester Abnahmepreis für den Strom vereinbart. Gegenüber dem EEG sieht das KWKG 2016 keine verpflichtende Vorhaltung einer Fernsteuerungseinrichtung vor, damit die Förderung beansprucht werden kann. Dies kann jedoch für eine Anpassung der Fahrweise der KWK-Anlage und Optimierung des Stromportfolios des Vermarkters dennoch sinnvoll sein, um die Flexibilität der KWK-Anlage zu nutzen. Weiterhin erhält der Betreiber der KWK-Anlage für den dezentral eingespeisten Strom vom Netzbetreiber vermiedene Netzentgelte nach § 18 Stromnetzentgeltverordnung (kurz: StromNEV), vgl. § 6 Abs. 5 KWKG 2016.
Neuregelung der KWK-Zuschläge
In § 6 und § 7 KWKG 2016 regelt der Gesetzgeber die jeweilige Höhe des KWK-Zuschlages, wohingegen in § 8 KWKG 2016 die Förderdauer festgelegt wird. Ein wesentlicher Unterschied zur Förderung des KWKG 2012 besteht darin, dass nunmehr der Verbrauch außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung, d.h. der Eigenverbrauch und die Direktversorgung, nur in beschränkten Umfang gefördert wird. Ein Förderanspruch für den KWK-Stromverbrauch außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung besteht für KWK-Anlagen mit einer Leistung kleiner als 100 kWel, für KWK-Strom, der innerhalb einer Kundenanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz an Letztverbraucher geliefert wird und die volle EEG-Umlage entrichtet wird, und für KWK-Strom, der in stromkostenintensiven Unternehmen im Sinne des EEG verbraucht wird. Des Weiteren hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit vorgesehen, nachträglich zum Inkrafttreten des Gesetzes im Wege einer Verordnung auch noch weitere KWK-Stromnutzungen außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung mit einer Förderung zu bedenken (Bild 2).
Dem Gegenüber hat der Gesetzgeber für die Netzeinspeisung eine Erhöhung der Zuschläge vorgesehen. Hintergrund der Anhebung ist, dass der Gesetzgeber dem Preisverfall an der Strombörse begegnen und mithin einen Zubau an KWK-Anlagen ermöglich will (Bild 3). Ferner hat der Gesetzgeber für KWK-Anlagen, für die kein Förderanspruch nach dem KWKG oder dem EEG mehr besteht, eine Bestandsförderung eingeführt. Für Anlagen mit einer Leistung von über 2 MWel, die aufgrund ihrer Dimensionierung darauf ausgelegt sind, der Versorgung der Allgemeinheit zu dienen, kann für 16.000 Vollbenutzungsstunden ein Zuschlag von 1,5 ct/kWh beansprucht werden. Ausgehend von der Prämisse, dass sich die Strompreise an der Börse bis 2020 erholt haben sollen, verringert sich die Förderdauer für diese Bestandsanlagen um 4000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr bis zum Jahr 2020.
Eine Sonderrolle nehmen kleine KWK-Anlagen bzw. Mikro-KWK-Anlagen im Sinne des § 9 KWKG 2016 ein. Einerseits bestimmt § 8 Abs. 1 KWKG 2016, dass Anlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kWel für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden einen Förderanspruch haben gegenüber ansonsten gewährten 30.000 Vollbenutzungsstunden, als auch andererseits Betreiber von KWK-Anlagen bis 2 kWel vom Netzbetreiber vorab auf Antrag eine pauschalierte Einmalzahlung in Höhe von 4 ct/kWh beanspruchen können. Ferner werden die KWK-Zuschläge bei dieser Anlagenkategorie auch bei negativen Strompreisen an der Strombörse weitergezahlt, wohingegen für alle anderen KWK-Anlagen – unabhängig davon, ob diese den Strom in das Netz einspeisen oder nicht – in diesen Zeiträumen kein Anspruch auf die KWK-Zuschläge gegenüber dem Netzbetreiber besteht, vgl. § 7 Abs. 8 KWKG 2016. Negative Strompreise treten an der Börse auf, wenn das Angebot an Strom die Nachfrage übersteigt und anbietende Erzeugungsanlagen gleichwohl ihre Fahrweise nicht anpassen. Aufgrund der Neudefinition der Vollbenutzungsstunden verringert sich jedoch in Zeiten negativer Strompreise hierdurch nicht die Förderdauer für die Vollbenutzungsstunden. Ob gerade bei kleinen KWK-Anlagen tatsächlich eine Reaktion auf die Strommarktpreise erfolgt, kann durchaus bezweifelt werden.
Damit grundsätzlich eine Förderung des Stromes nach dem KWKG 2016 erfolgen kann, darf auch weiterhin keine bestehende Fernwärme verdrängt werden. Jedoch eröffnet der Gesetzgeber für den projektierenden Betreiber einer KWK-Anlage eine zusätzliche Möglichkeit, in den Genuss der Förderung zu kommen, wenn das BAFA den Betreiber des Fernwärmenetzes zur Stellungnahme über ein Einvernehmen aufgefordert hat. Sollte seitens des Betreibers des Fernwärmenetzes nicht innerhalb von vier Wochen die geforderte Stellungnahme abgegeben werden, so gilt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016 das Einvernehmen zur Fernwärmeverdrängung im Wege einer Fiktion als erteilt. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob bei einer Modernisierung einer KWK-Anlage ebenfalls keine Fernwärmeverdrängung vorliegen darf, da der Gesetzgeber die Modernisierung in den Grundfördertatbestand in § 6 Abs. 1 KWKG 2016 integriert hat, ohne systematisch korrekt eine Ausnahmeregelung zu integrieren.
Änderungen der Wärme-/Kälteförderung
Die Änderungen für Wärme- und Kältenetze und Wärme- und Kältespeicher sind gegenüber den bisherigen Regelungen moderat. Die maximale Förderhöhe des durch den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu entrichtenden Zuschlages für den Neu- oder Ausbau von Wärme- oder Kältenetzen wurde von 10 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR angehoben. Für Wärme- und Kältenetze wurde zudem der Zeitraum, ab welchen mindestens 60 % der Wärme bzw. Kälte in KWK erzeugt werden, von 24 Monaten auf 36 Monate verlängert. Ferner kann industrielle Abwärme, die ohne weiteren Brennstoffeinsatz erzeugt und in das Netz eingespeist wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien auf den 60 %-Anteil angerechnet werden. Sichergestellt sein muss jedoch, dass mindestens 25 % der erzeugten und transportierten Wärme- bzw. Kältemengen aus KWK-Anlagen stammen. Bezugszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.
Um eine ausreichende Dimensionierung von Kälte- und Wärmespeichern zu gewährleisten, wurde seitens des Gesetzgebers auch die maximal Förderhöhe je Projekt von 5 Mio. EUR im KWKG 2012 auf nunmehr 10 Mio. EUR angehoben. Ferner hat der Gesetzgeber eine Fiktion zur Bemessung der maximalen Förderhöhe eingefügt, nach der mehrere Wärme- oder Kältespeicher an einem Standort als ein Projekt zu qualifizieren sind, soweit diese innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Damit der Antrag auf die zu gewährende Förderung für Speicher erfolgreich ist, ist zudem die Anforderung zur Vorhaltung einer Informations- und Kommunikationstechnik zum Empfang von Strompreissignalen und Reaktion hierauf als Voraussetzung entfallen.
Zusammenfassung
Es kann festgestellt werden, dass das KWKG 2016 gegenüber der Vorgängerfassung komplexer geworden ist. Die hier nur überblickshafte Darstellung der Förderung und der Änderungen veranschaulicht, dass bei jeder Anlagenkonzeption eine rechtliche Prüfung vor Investition erforderlich ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Zulassung von neuen KWK-Anlagen, Wärme- und Kältespeichern und -netzen durch das BAFA erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung seitens der europäischen Kommission erfolgen darf, vgl. § 35 Abs. 12 KWKG 2016. Für Bestandsanlagen findet sich zudem eine Reihe von Übergangsvorschriften, die zumindest im Hinblick auf die uneingeschränkte Förderung nach dem KWKG 2012 bei Verbrauch des KWK-Stromes außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung von Interesse sein dürften. Es ist nach diesseitiger Auffassung nicht davon auszugehen, dass die neugeregelte Förderung der KWK-Technik zu einem maßgeblichen Anstieg des Zubaus von KWK-Anlagen führt, obwohl die flexible und effiziente KWK einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leisten könnte.