BHKW-Einsatz mit Sorptionskälteanlagen
Rechtlich Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten
Neben der Förderung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG) und erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (kurz: EEG) hat der Gesetzgeber erkannt, dass die effiziente Nutzung von Wärme und Kälte einen wesentlichen Beitrag leisten kann. Im Rahmen der Projektierung sind jedoch eine Vielzahl von Gesetzen und tatsächlichen Gegebenheiten zu beachten.
Soweit die Kombination eines Blockheizkraftwerks (kurz: BHKW) mit einer Sorptionskälteanlage in den Blickpunkt gerät, muss zunächst der Einsatzstoff für das BHKW betrachtet werden. Wenn Biomethan oder Biogas eingesetzt wird, kann unter den Voraussetzungen des EEG eine finanzielle Förderung für den in das Netz eingespeisten Strom aus dem BHKW beansprucht werden. Bei Nutzung von Erdgas kommt eine Förderung durch das KWKG in Betracht, wobei auch der eigen genutzte und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strom nach diesem Gesetz gefördert wird.
Die Lieferung oder die Nutzung von Wärme oder Kälte aus einem BHKW wird durch den Gesetzgeber bisher nicht finanziell gefördert. Lediglich der Einsatz von Wärme- oder Kältespeichern wird durch das KWKG unterstützt, wodurch eine flexible Fahrweise der BHKW an den Strompreis angeregt werden soll. Lieferverträge für Wärme und/oder Kälte sowie darin enthaltene Preisanpassungsklauseln sind dabei häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Ferner sieht der Gesetzgeber ordnungsrechtlich vor, dass bei Neuerrichtung von Gebäuden oder öffentlichen Gebäuden entweder erneuerbare Energien oder effiziente KWK-Technik nach dem Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (kurz: EEWärmeG) zum Einsatz kommen müssen.
Im Rahmen der Projektierung und der Entwicklung von dezentralen Energiekonzepten sollte zunächst festgestellt werden, wer das Eigentum am BHKW und/oder der Sorptionskälteanlage erwirbt, ob diese Gesamtanlage in Immobilien Dritter integriert wird und wer den Strom bzw. die Kälte für sich nutzt. Dies hat maßgebliche Auswirkungen darauf, welche Verträge vorher erstellt werden müssen, um einen wirtschaftlich und energetisch sinnvollen Betrieb der Gesamtanlage zu gewährleisten. Weitere rechtliche Fragestellungen können sein, ob die Investition in ein BHKW und eine Sorptionskälteanlage zur Anpassung der Mietverträge oder Erhöhung der Energiebezugskosten nach der Wärmelieferverordnung (kurz: WärmeLV) gerade auch beim Betrieb der Anlage durch Dritte berechtigt.
Förderung der Stromerzeugung
Soweit der Energieträger Erdgas eingesetzt wird, kommt zunächst die Förderung des Stroms aus der Gesamtanlage nach dem KWKG in Betracht. Das KWKG kennt die Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (kurz: KWKK) und definiert diese dahingehend, dass es sich um die Umwandlung von Nutzwärme aus der Kraft-Wärme-Kopplung in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen handeln muss. Bei diesen thermisch angetriebenen Kältemaschinen wird Wärme auf einem hohen Temperaturniveau gezielt zum Antrieb eines oder mehrerer Prozesse zur Kälteerzeugung eingesetzt. Durch das KWKG werden daher nur solche Prozesse gefördert, die Sorptionstechnik einsetzen. Maßgeblich kommt es darauf an, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Strom- und Wärmeerzeugung besteht. Zusätzliche Wärme, die nicht aus dem KWK-Prozess stammt und in einer Sorptionskälteanlage eingesetzt würde, stünde einer Förderung des Stroms entgegen. Ferner muss die im BHWK erzeugte Wärme als Nutzwärme im Sinne des § 3 Abs. 6 KWKG qualifiziert werden können. Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme genutzt wird. Die Auskopplung der Wärme und Einbringung in die Sorptionskälteanlage dürfte daher als Nutzung der Wärme im Sinne des KWKG zu qualifizieren sein. Insoweit kann zunächst festgehalten werden, dass die Umwandlung der Wärme in Kälte durch eine Sorptionskälteanlage einer Förderung des Stroms nach dem KWKG nicht entgegensteht und ggf. für die Versorgung mit Kälte eine Förderung des Kältespeichers oder Kältenetzes nach § 6a und § 6b KWKG beansprucht werden kann.
Die dezentrale Nutzung des Stroms birgt den Vorteil, dass nach derzeitiger Rechtslage eine Vielzahl der Strompreisbestandteile, die bei einem Bezug des Stroms aus dem Netz zu entrichten wären, eingespart werden können. Hierzu können insbesondere Netzentgelte, die Stromsteuer, Konzessionsabgaben sowie weitere Umlagen zählen. Im EEG 2014 neu geregelt wurde die Entstehung der anteiligen EEG-Umlage auch bei einer Eigenversorgung. Soweit der Betreiber des BHKW selbst den Strom verbraucht, fällt gegenüber der alten Rechtslage zumindest anteilig die EEG-Umlage an, vgl. § 61 EEG 2014. Gleichwohl schließt dies nicht aus, dass das Eigentum des BHKW und ggf. der Sorptionskälteanlage nicht von einem Dritten gehalten werden kann. Die Gesamtanlage kann an den tatsächlichen Letztverbraucher des Stroms zur Eigenversorgung verpachtet werden. Hierdurch kann die von der Rechtsprechung geforderte Personenidentität zwischen Letztverbraucher und Erzeuger gewahrt werden. Nicht zwingend ist, dass auch die erzeugte Kälte durch den Eigenversorger genutzt wird. Im Wege eines Kälteliefervertrages können am Standort Dritte oder auch der Eigentümer der Anlage versorgt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs beim Verbraucher des Stroms liegt, um die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen zu können.
Wenn Biomethan aus dem Gasnetz kaufmännisch-bilanziell bezogen wird, kann für den im BHKW erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom gegenüber dem Netzbetreiber eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 beansprucht werden. Gegenüber den vorangegangenen Fassungen des EEG ist für den Förderanspruch nicht mehr Voraussetzung, dass die Kälte oder Wärme aus dem BHKW für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Des Weiteren werden auch keine Boni mehr dafür gezahlt, dass bestimmte Einsatzstoffe verwendet werden. Die Förderung besteht zudem nur noch für den Stromanteil bis 50 % der Bemessungsleistung der Anlage bezogen auf das Kalenderjahr, wenn der Strom in einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kWel produziert wird. Ferner ist zu beachten, dass sich ab dem 01.01.2016 in Betrieb genommene Anlagen mit über 100 kWel in der verpflichtenden Direktvermarktung des Stroms befinden. Für Biomethan-BHKW, die bereits im EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind, besteht für die Inanspruchnahme der finanziellen Förderung noch die Pflicht, dass die Kältenutzung auf der Positivliste der Anlage 2 zum EEG 2012 aufgeführt ist, auch wenn erst nachträglich eine Sorptionskälteanlage hinzugebaut wird. Bisher ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, ob unter Einsatz von erneuerbaren Energien für den eingespeisten Strom die Förderung nach dem EEG und für den außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung genutzten Strom das KWKG jeweils unter Einhaltung der Voraussetzung beansprucht werden kann (sogenanntes Strommengensplitting). Weiterhin ist auch fraglich, ob die Nutzung der Wärme in der Sorptionskälteanlage außerhalb der Stromerzeugungsanlage stattfindet, was Voraussetzung für die Förderung ist und derzeit bei vergleichbaren ORC-Anlagen rechtlich kritisch gesehen wird.
Kältelieferverträge
Soweit die Gesamtanlage durch einen Dritten betrieben wird, der bspw. nur den Strom aus dem BHKW zur Eigenversorgung nutzt, ist für die Belieferung mit Wärme/Kälte zumeist der Abschluss eines Liefervertrags anzuraten. Bei der Vertragsgestaltung sind unter Umständen auch die Voraussetzungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (kurz: AVBFernwärmeV) zu berücksichtigen. Da für die Refinanzierung der Gesamtanlage der Abschluss von langfristigen Lieferverträgen zu empfehlen ist, steigt das Bedürfnis, den ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten Preis für den Kältebezug anzupassen. In ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (kurz: BGH) werden hohe Anforderungen an die Transparenz entsprechender Preisanpassungsklauseln gestellt. Wiederholt wies der BGH darauf hin, dass für den Vertragspartner nachvollziehbar sein muss, auf welche Berechnungsgrundlage sich eine nachträgliche Änderung des Preises stützt. Unter Bezug auf die AVBFernewärmeV wird bspw. gefordert, dass die Anpassungsklausel für den Arbeitspreis und zur Wahrung der kostenmäßigen Zusammenhänge ein Indikator verwendet wird, der die Entwicklung des überwiegend eingesetzten Energieträgers nachzeichnet.
Sorptionskälte im EEWärmeG
Das EEWärmeG verpflichtet Eigentümer von neu zu errichtenden Gebäuden oder die Öffentliche Hand, in ihrer Vorbildfunktion zum Zwecke einer nachhaltigen Energieversorgung erneuerbare Energien für die Wärme- und Kälteversorgung zu nutzen. Die Nutzungspflicht besteht auch dann, wenn die öffentliche Hand bereits errichtete, öffentliche Gebäude grundlegend renoviert. Unabhängig davon, welcher Energieträger eingesetzt wird, muss einerseits der Kälte- oder Wärmebedarf mindestens zu einem bestimmten Anteil hieraus gedeckt werden und andererseits bestimmte technologische und ökologische Anforderungen erfüllt werden. Insoweit wird der vorgenannten Verpflichtung zunächst dann entsprochen, wenn für die Wärme-/Kälteerzeugung vollständig Biomethan eingesetzt wird. Nach § 5 Abs. 2 EEWärmeG ist eine Mindestdeckung von 30 % bei gasförmiger Biomasse erforderlich, um der Nutzungspflicht zu entsprechen. Die Qualität der gasförmig eingesetzten Biomasse muss nach der Anlage II des EEWärmeG der entsprechen, die auch nach dem EEG für die finanzielle Förderung eingehalten werden müsste. Ferner wird für die Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien bestimmt, dass die Nutzungspflicht nur dann erfüllt ist, wenn durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien die Kälte zur Deckung des Kältebedarfs zur Raumkühlung genutzt wird. Ferner wird verlangt, dass der Endenergieverbrauch für die Erzeugung der Kälte, die Rückkühlung und die Verteilung der Kälte nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt worden ist.
Als sogenannte Ersatzmaßnahme lässt das EEWärmeG jedoch auch zu, dass für die Erfüllung der Nutzpflicht der Wärme- oder Kältebedarf zu mindestens 50 % aus KWK-Anlagen gedeckt wird. Aus technischer Sicht ist zu beachten, dass das BHKW hocheffizient sein muss. Diese Voraussetzung ist jedoch auch im Fall des Einsatzes von erneuerbaren Energien ebenso wie die unmittelbare Zuführung der in KWK erzeugten Wärme zu gewährleisten. Beachtlich ist auch, dass bei der Versorgung aus einer Gesamtanlage mehrerer Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang gelegen sind, die Pflicht erfüllt werden kann. Hierzu ist erforderlich, dass die Summe der Einzelverpflichtungen für jedes Gebäude insgesamt erfüllt wird.
Zusammenfassung
Der kombinierte Einsatz von KWK-Anlagen und Sorptionskälteanlagen bietet sowohl energetisch, wirtschaftlich als auch rechtlich eine Vielzahl von Optimierungsmöglichkeiten, die maßgeblich vom eigesetzten Energieträger, vom Nutzer des Stroms oder der Kälte sowie dem Gebäudetyp abhängen. Im Rahmen der Projektierung sind eine Vielzahl von Gesetzen und tatsächlichen Gegebenheiten zu beachten, die aber auch von der Gesetzesentwicklung abhängen. Das KWKG soll nach dem Willen des Gesetzgeber Ende 2015 oder Anfang 2016 überarbeitet werden, wobei in der bisherigen Debatte nicht zwingendermaßen eine Erhöhung der Förderung politisch wohl nicht durchsetzbar erscheint. Auch mit einer zusätzlichen Förderung der Kälteerzeugung ist derzeit nicht zu rechnen.