Die Stunde der Wahrheit

Streitfall Stundenlohnabrechnung

In der aktuellen Ausgabe der KKA befasst sich unser Rechtsexperte mit dem Thema Stundenlohnabrechnung. In einem Urteil vom 16.09.2008 (Aktenzeichen 24 U 167/07) hatte das OLG Köln nämlich entschieden, dass trotz vom Bauherrn unterschriebener Stundenzettel Einwände geltend gemacht werden können.

Der Sachverhalt

Ein Bauherr schließt mit einem Bauunternehmen einen Stundenlohnvertrag über Abbruch und Wiederaufbau einer Natursteinmauer. Jeden Tag werden Stundenzettel geschrieben und vom Bauherren auch unterzeichnet; alle zusammen ergeben 258,5 Stunden. Als auf dieser Basis 9952,25 € abgerechnet werden, verweigert der Bauherr die Bezahlung. Nach seiner Meinung müsse solch eine Arbeit mit einem Aufwand von 2400 € erledigt sein, der Unternehmer habe unangemessen viele Stunden gebraucht.

 

Die Entscheidung

Das Landgericht hatte der Zahlungsklage kurzerhand stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Dem Einwand des Bauherrn muss nämlich nachgegangen werden.

Wenn der Bauherr Stundenzettel unterschreibt, erkennt er die Zahl der geleisteten Stunden zwar an, davon kommt er nur noch dann herunter, wenn er nachweisen kann, dass tatsächlich weniger Stunden angefallen sind. Das kommt in der Praxis kaum vor. Auf andere Einwände verzichtet der Bauherr aber nicht. Er kann trotz unterschriebener Stundenzettel noch geltend machen, dass der abgerechnete Stundenaufwand unangemessen hoch ist. Zwar haben die Parteien vereinbart, dass die tatsächlichen Stunden abgerechnet werden. Der Auftragnehmer hat aber eine Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung; wenn er die verletzt – also seine Leute bummeln – kann der Werklohn entsprechend gekürzt werden.

  

Anmerkung

Das Urteil ist auch auf das Kälteanlagenbauerhandwerk übertragbar. Es zeigt: Bei der Stundenlohnabrechnung sind unterschriebene Stundenzettel wichtig, aber eben nicht alles. Richtigerweise bestätigt die Unterschrift auf dem Stundenzettel nur, was auf dem Stundenzettel auch draufsteht, nämlich wie lange woran gearbeitet worden ist.

Eine überlange Ausführungszeit ist ein Einwand, der davon nicht erfasst ist. Auch wenn der Bauherr mit Recht entdeckt, dass der vermeintliche Nachtrag im Stundenlohn in Wahrheit schon in einer Position des Leistungsverzeichnisses steckte, gibt es trotz unterschriebener Stundenzettel kein Geld.

 

Leitsatz

Trotzdem hat der Unternehmer die höchste Hürde genommen, wenn er seine Leute dazu motiviert hat, die Stundenzettel mit einigem Detail auszufüllen und vom Bauherrn unterschreiben zu lassen. Wenn die angemessen flott gearbeitet haben, wird er auch in der zweiten Runde beim Landgericht Recht behalten – und den Kostenvorschuss für den Sachverständigen zahlt erst einmal der Bauherr, weil er das „unwirtschaftliche Arbeiten“ beweisen muss.

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