Fahren auf Sicht

ÜWG-Mitgliederversammlung in Bonn

Aktuelle Änderungen zeigen, dass das Wasserrecht aufgrund vieler Aktualisierungen nicht gerade transparent ist. Deshalb stellt sich die Frage, wer sich heute noch in den umfassenden Gesetzes- und Verordnungstexten auskennt. Im Bereich der Kälte- und Klimatechnik hat unbestritten die ÜWG das erforderliche Know-how in diesem Zusammenhang. Doch auch die Wasserrecht-Profis der ÜWG fahren derzeit nur auf Sicht, was die gültige Verordnungslage betrifft, wie auf der ÜWG-Mitgliederversammlung am 18. Mai 2010 in Bonn deutlich wurde.

Auswirkungesn des neuen WHG |
Durch die Föderalismusreform I hat der Bund die ausschließliche Regelungskompetenz für den anlagenbezogenen Gewässerschutz erhalten. Der Bund hat auch bereits das Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) durch die Zustimmung des Bundesrates am 10. Juli 2009 erfolgreich abgeschlossen und das neue Wasserhaushaltsgesetz ist am 1. März 2010 in Kraft getreten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dadurch eine Rechtsgrundlage entstanden ist, auf dessen Grundlage die ÜWG verbindlich agieren kann. Der Bund hat nämlich nach wie vor die Aufgabe nicht gelöst, den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bundeseinheitlich zu regeln. Die Anlagenverordnungen (VAwS) der Länder sollen durch die Bundes-Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS) abgelöst werden. Bislang existieren allerdings nur inoffizielle Arbeitspapiere bzw. nur eine Übergangsverordnung. Und selbst diese ist so spät in Kraft getreten, dass es im März 2010 sogar eine Gesetzeslücke gegeben hat, in der die Umsetzung des neuen WHG gar nicht geregelt war. Es fehlen auch noch eine Anerkennungsbehörde und konkrete Richtlinien für die Vergabe einer WHG-Fachbetriebseignung. Mittlerweile sind nach Intervention mehrerer Überwachungsgemeinschaften immerhin die ÜWGs in der Übergangsverordnung aufgeführt und können aller Voraussicht nach in der VUmwS ihren Status behalten.

ÜWG-Geschäftsführer Dr. Hartmut Klein kritisierte diese schleppende Vorgehensweise und stellte fest, dass man dadurch derzeit nur „auf Sicht fahren“ könne. Man könne momentan auch keine ÜWG-Seminare zum WHG anbieten, weil vieles noch nicht rechtsverbindlich beschlossen sei. Man hoffe aber, dass die ÜWG zum Herbst 2010 wieder aktiv in den Seminarbetrieb einsteigen könne. Im Zusammenhang mit den neuen rechtlichen Anforderungen kündigte Dr. Klein auch an, dass die bisherige baurechtliche Anerkennung der ÜWG als Überwachungsgemeinschaft in eine wasserrechtliche überführt werden müsse. Dies bedeute auch, dass künftig das Ü-Logo der ÜWG überarbeitet werden müsse, da dieses nur für baurechtlich anerkannte Überwachungsgemeinschaften gelte.

Fachbetriebseigung der Mitgliedsbetriebe | Ein wichtiger Bestandteil der ÜWG-Tätigkeiten stellt die Überwachung und Verleihung der Fachbetriebseignung der Mitgliedsbetriebe nach WHG dar. Die Fremdüberwachung durch die ÜWG beginnt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen durch den Betrieb erfüllt sind, d.h. mindestens ein entsprechend geschulter „betrieblich Verantwortlicher nach WHG“, die erforderlichen Qualifikationen, das erforderliche Fachpersonal sowie die notwendige betriebliche Ausstattung vorhanden sind. Des Weiteren ist es erforderlich, dass die Betriebe das ÜWG-Überwachungsverfahren und die Überwachungsrichtlinien anerkennen.

Sofern die spätestens alle zwei Jahre von unabhängigen und öffentlich anerkannten und vereidigten Sachverständigen durchgeführte Überwachungsprüfung (Diese wird im Auftrag der ÜWG von Mitarbeitern des IKET, Institut für Kälte-, Klima- und Energietechnik, www.iket.de, durchgeführt) keine Beanstandungen erbringt, wird der Betrieb als ÜWG-Fachbetrieb mit Fachbetriebseignung nach WHG anerkannt. Dem Betrieb wird die Erlaubnis zur Führung des Überwachungszeichens erteilt. In gleicher Weise wird dem Betrieb die Fachbetriebseignung wieder aberkannt und die Erlaubnis zur Führung des Überwachungszeichens entzogen, sollten die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sein oder sich entsprechende Beanstandungen bei der Überwachungsprüfung ergeben.

2009 hatte es eine Änderung im Procedere der Überwachungsprüfungen gegeben, die von Dr. Hartmut Klein rückblickend als voller Erfolg gewertet wurde. In der Vergangenheit hatte mancher ÜWG-Mitgliedsbetrieb die alle zwei Jahre anstehende Überprüfung hinausgezögert, um die Prüfung und die anfallenden Gebühren in ein neues Kalenderjahr zu ziehen. Diese Taktik hatte jedoch den Prüfbetrieb gestört, so dass entschieden wurde, dass die Prüfgebühren immer im Jahr der Fälligkeit gezahlt werden müssen. Diese Maßnahme hat auch tatsächlich dazu geführt, dass die Anzahl der säumigen Kandidaten deutlich reduziert werden konnte. Bislang galt die Regelung, dass die Prüfgebühr zu Anfang des Prüfungsjahres gezahlt werden musste, selbst wenn die Prüfung erst im Dezember erfolgt. Eine kleine Änderung wird es diesbezüglich noch geben. Aufgrund einiger kritischer Stimmen, dass die Vergütung einer Leistung lange im Voraus erfolgen soll, wird die Rechnung für die Prüfgebühren künftig zu Anfang des Halbjahres, in dem die Prüfung erfolgen soll, verschickt.

 

Neuwahlen und Haushaltslage | Der ÜWG-Vorsitzende Frank Heuberger hatte es im vergangenen Jahr schon angekündigt, dass er nicht erneut für eine Wiederwahl zur Verfügung stehen werde. Und auch Karl Meis als Obmann des ÜWG-Überwachungsausschusses beendete am 18. Mai seine Tätigkeit. Zum neuen ÜWG-Vorsitzenden wurde einstimmig Karl-Heinz Thielmann gewählt, der zuvor schon im Vorstand mitgearbeitet hatte. Er übernimmt in Doppelfunktion auch die Aufgabe im Überwachungsausschuss. Zum 2. Vorsitzenden wählten die anwesenden Mitglieder den bisherigen Rechnungsprüfer Marco Hoehne. Die weiteren Mitglieder des Überwachungsausschuss sind Wolfgang Hausmann, der als Obmann des ÜWA gewählt wurde, Norbert Isert und Walter Franz. Die Rechnungsprüfung übernehmen künftig Franz-Josef Aumann und Wolfgang Hochgräbe.

Geschäftsführer Hartmut Klein konnte einen ausgeglichenen Jahreshaushalt präsentieren. Er kündigte aber an, dass es trotzdem im kommenden Jahr eine moderate Anpassung der Mitgliedsbeiträge, die seit elf Jahren nicht angehoben worden waren, geben werde. Dies­ soll der ÜWG die nötige Schwungkraft erhalten, um in turbulenten Zeiten (in Bezug auf das Wasserrecht) wie derzeit, im Sinne der ÜWG-Mitglieder weiter kraftvoll agieren zu können. 

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