Fördermöglichkeiten für Kälte- und Klimaanlagen
mit natürlichen Kältemitteln

Die novellierte Kälte-Klima-Förderrichtlinie des Bundesumweltministeriums

Dieser Beitrag beschreibt die Entwicklung der Kälte-Klima-Förderung sowie die aktuellen Fördermöglichkeiten für Kälte- und Klimaanlagen mit natürlichen Kältemitteln im Rahmen der novellierten Kälte-Klima-Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). Er beschränkt sich bewusst auf stationäre Anlagen, obwohl die Richtlinie auch die Förderung von Fahrzeug-Klimaanlagen vorsieht.

Förderhistorie

Die erste Kälte-Klima-Richtlinie trat 2008 in Kraft. Inzwischen hat das BMU die Richtlinie mehrmals novelliert und der Entwicklung auf dem Kältemarkt angepasst. In der Rückschau lassen sich vier Richtliniengenerationen unterscheiden. Die Aufstellung in Tabelle 1 zeigt, dass die Anforderungen hinsichtlich des Treibhauspotentials (GWP) des Kältemittels kontinuierlich angehoben wurden. Aber auch die Art der Förderung sowie die Vorgaben zum Nachweis der Energieeffizienz einer Anlage wurden geändert.

Seit Beginn der Förderung wurden mehr als 230 Mio. Euro Fördergeld für mehr als 3.600 Förderanträge ausgezahlt. Grafik 1 zeigt, dass die Zahl der Anträge bzw. die Zahl der geförderten Anlagen im Zeitablauf angestiegen ist (rechte Skala), während der durchschnittliche Förderbetrag pro Antrag rückläufig war und 2020 bei rund 44.600 Euro lag (linke Skala).

Die aktuelle Förderrichtlinie

Die Novelle der Kälte-Klima-Richtlinie ist am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten und wird wie die Vorgängerrichtlinien vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn administriert. Mit der Novelle verfolgt das BMU weiterhin das Ziel, den Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik zu erhöhen. Dazu sollen die Energieeffizienz der Anlagen gesteigert und die Emissionen fluorierter Treibhausgase verringert werden. Investitionszuschüsse werden für Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gewährt, die dem modernsten Stand der Technik entsprechen und mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden, wenn

die Anlagen neu errichtet bzw. neu in­stalliert werden,

die Kälteerzeugungseinheit neu erstellt wird, jedoch z.B. das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) bestehen bleibt.

Fördergegenstände und Festbetragsförderung

Das zum Jahresbeginn 2017 eingeführte System bzw. Verfahren der Festbetragsförderung wurde beibehalten. Die Höhe der Förderung ergibt sich dabei aus einer mathematischen Formel – grafisch gesprochen aus einer Förderkurve – in Abhängigkeit von der (Kälte-) Leistung des Kälteerzeugers sowie bei LEH-Anlagen aus der Kühlmöbellänge. Die Kälteleistung und die Kühlmöbellänge sind nach Auslegungsbedingungen bzw. Vorgaben zu berechnen, die das BAFA in seinem Technischen Merkblatt festgelegt hat. Folgende Kälteerzeuger werden unterschieden:

Flüssigkeitskühlsätze (NK, AC, AC mit Wasser)

Ab- und Adsorptionsanlagen (auch Kombinationen mit Flüssigkeitskühlsätzen)

Gewerbekälteanlagen (Direktverdampfungsanlagen; NK, TK)

LEH-Kälteanlagen mit Kühlmöbeln

Adiabate Rückkühler (Hybridkühler) und adiabate Verdunstungskühlanlagen

Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme

Nach dem gleichen Prinzip werden folgende Komponenten und Systeme zusätzlich und optional gefördert:

Tiefkühlstufe für Flüssigkeitskühlsätze

Luftkühler, Verdampfer (NK/TK; AC)

Rückkühler (adiabat, trocken)

thermische Speicher (Warmwasser-, Kaltwasser-, Eis-, Latentwärmespeicher)

Rohrleitungen von Kühlsolekreisläufen

Für folgende Energieeinsparmaßnahmen erfolgt eine Förderung über prozentuale Aufschläge auf den Kälteerzeuger incl. Wärmeabfuhr (Rückkühler):

Wärmepumpenbetrieb (Außenverdampfer)

Nutzung von Abwärme der Kälteanlage (Integration der Wärmerückgewinnung)

Freikühlbetrieb

Wenn auch das Kühlmittelsystem neu errichtet wird, kann bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionskältemaschinen – ebenfalls zusätzlich und optional – die Ausführungsplanung gefördert werden. Der entscheidende Parameter ist in diesem Fall die Anzahl der Kühlstellen.

Auch die Einbindung von Regenerativ-Energieanlagen (PV-Anlage, Solarthermieanlage oder Regenerativ-BHKW) wird in Abhängigkeit der Leistung der Regenerativ-Energieanlage (PV, BHKW) mit Begrenzung auf das Doppelte der elektrischen Aufnahmeleistung des Kälteerzeugers gefördert.

Energieeffizienzkomponenten und -maßnahmen

Die Energieeffizienz einer Anlage soll durch den Einbau bzw. die Berücksichtigung bestimmter Energieeffizienzkomponenten und -maßnahmen gewährleistet werden. Daher müssen geförderte Anlagen mit gut dimensionierten Wärmeübertragern ausgestattet sein und nachweislich folgenden Effizienzbedingungen genügen:

mindestens ein Verdichter pro Verbund mit Leistungsregelung (Regelbereich von 40 bis 100 Prozent)

Abtauvorrichtungen müssen über eine Bedarfsregelung verfügen

Expansionsventile müssen elektronisch steuerbar sein

Verkaufskühlmöbel müssen mit Glas- oder Kunststofftüren oder -deckeln (im NK-Bereich mindestens mit Nachtabdeckung) ausgestattet sein, die Beleuchtung mit LED- oder Plasma-Leuchtmitteln erfolgen und Lüfter mit EC-Motoren arbeiten

Regelung muss die Verflüssigungstemperatur an die Umgebungstemperatur anpassen

Pumpen zur Förderung von Stoffströmen in Kühlmittelkreisläufen müssen drehzahlgeregelt sein

ein hydraulischer Abgleich muss durchgeführt werden.

Darüber hinaus sind Zuwendungsempfänger verpflichtet, dem BAFA über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Abnahme die Betriebsdaten einer Anlage zu melden.

Änderungen gegenüber der Vorgängerrichtlinie

Die aktuelle Kälte-Klima-Richtlinie stellt einen weiteren Schritt in der Entwicklung des seit 2008 existierenden Förderprogramms dar. Bei der Abstimmung des Richtlinientextes haben BMU und BAFA sowohl die Ergebnisse aus der Evaluierung früherer Richtlinien berücksichtigt als auch Anregungen des „Marktes“ aufgenommen. Formulierungen und Regelungen, die sich in der Vergangenheit bewährt hatten, wurden beibehalten. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der Vorgängerrichtlinie sind hier aufgelistet:

Anpassung von Förderkoeffizienten an die Preisentwicklung

Straffung und Bündelung bei Flüssigkeitskühlsätzen für mehr Transparenz: Bei Flüssigkeitskühlsätzen wird nur noch zwischen luft- oder wassergekühlt, Normalkühlung oder Klimatisierung (AC) unterschieden

Im Bereich der LEH-Anlagen werden weitere Anlagenkonzepte gefördert

– wie bisher: CO2-Verbundanlagen

– Neu: Waterloop-Systeme und Flüssigkeitskühlsätze

Ausweitung der Förderung auf kleinere Leistungsbereiche: Nunmehr können LEH-Anlagen auch für kleine Läden (Metzger, Bäcker, Biomärkte) sowie steckerfertige Kühlmöbel bis max. 10 m je Maßnahme gefördert werden

Wegfall der oberen Fördergrenze: Eine Anlage, deren Kälteleistung über der oberen Fördergrenze liegt, wird jetzt mit dem Betrag gefördert, der sich bei der oberen Fördergrenze ergibt (Ausnahme NH3-Direktverdampfung). Früher waren diese Anlagen nicht förderfähig.

Neue zusätzliche Fördertatbestände wie z.B. Adiabate Rückkühler als Kälteerzeuger, Wärmepumpen zur Nutzung von Prozess­abwärme sowie Komponenten zur Abwärmenutzung der Kälteanlage

Verfahrenserleichterungen wie z.B.

– Verlängerung des Bewilligungszeitraums von 12 auf 15 Monate

– die Förderung für mehrere Anlagen (gleicher Art) kann mit einem Antrag beantragt werden.

Ablauf des Antrags- und Zuwendungsverfahrens

Die Förderung muss förmlich beantragt werden. Zu diesem Zweck hat das BAFA ein elektronisches Antragsportal auf seiner Webseite zur Verfügung gestellt. Bevor ein Antrag eingereicht wird, sollten sich Antragsteller jedoch mit den Fördervoraussetzungen und -bedingungen vertraut machen. Das vollständige Anlagenkonzept einschließlich spezifischer Parameter wie Kälteleistungen des Kälteerzeugers und etwaiger Anlagenkomponenten sollten vorliegen. Nur so können Fehler bei der Antragstellung vermieden werden, denn das BAFA kann bei seiner Förderentscheidung nur das berücksichtigen, was beantragt wurde. Änderungen, die u.U. zu einer höheren Förderung führen, können nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden. Außerdem kann mit diesen Angaben der Förderrechner „gefüttert“ werden. Der Förderrechner ist ein elektronisches Tool, mit dem die Höhe der Förderung errechnet werden kann.

Nach Prüfung und ggf. Aufklärung des Antrages trifft das BAFA eine Förderentscheidung, d.h. es erlässt einen Zuwendungsbescheid, in dem die Höhe der Förderung festgesetzt wird. Darüber hinaus enthält der Zuwendungsbescheid Auflagen und Fristen, die grundsätzlich einzuhalten sind. Erst danach, d.h. erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, dürfen Aufträge erteilt werden.

Nachdem die Kälte- oder Klimaanlage errichtet, in Betrieb genommen und abgenommen wurde, muss der Antragsteller den sog. Verwendungsnachweis führen. Auch hierfür hat das BAFA ein elektronisches Portal auf seiner Webseite zur Verfügung gestellt. Dort werden die Bewilligungsdaten angezeigt und die korrespondierenden Daten der tatsächlich errichteten Anlage abgefragt. Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Fachunternehmererklärungen müssen ebenfalls eingereicht werden. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die Auszahlung / Überweisung des Zuschusses an den Antragsteller, ggf. nach vorheriger Aufklärung. Grafik 2 visualisiert den Verfahrensablauf.

De-minimis-Verordnung und Allgemeine Gleichstellungsverordnung (AGVO)

Die bewilligten Zuschüsse / Zuwendungen stellen Beihilfen dar, die entweder entsprechend der De-minimis-Verordnung oder der Allgemeinen Gleichstellungsverordnung (AGVO) zu behandeln sind. Deshalb muss ein Antragsteller bei Antragstellung angeben, wann und in welcher Höhe ihm De-minimis-Beihilfen gewährt wurden. Wenn die De-minimis-Höchstgrenze noch nicht erreicht ist, gewährt das BAFA den Zuschuss als De-minimis-Beihilfe nach dem oben beschriebenen Verfahren der Festbetragsförderung.

Sollte die De-minimis-Grenze überschritten sein oder mit dem geplanten Antrag überschritten werden, kann eine Förderung nach AGVO gewährt werden. In diesem Fall richtet sich die Höhe der Förderung allerdings nach den projektspezifischen Investitionsmehrkosten der geplanten Anlage gegenüber einer weniger energieeffizienten Referenz­anlage. Details und Besonderheiten, die bei einer Förderung nach AGVO gelten, sind in einem Merkblatt des BAFA nachzulesen.

Förderbeispiele

Die nachfolgend dargestellten Beispiele gibt es tatsächlich. Die Daten stammen aus der Förderdatenbank des BAFA und stellen Anlagen dar, für die eine Förderung entsprechend der De-minimis-Verordnung und den Vorgaben der aktuellen Kälte-Klima-Richtlinie bewilligt wurde.

LEH-Kälteanlagen mit Kühlmöbeln

Bei Kälteanlagen im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) hängt die Höhe der Förderung von der Kühlmöbellänge ab, die nach Vorgaben des BAFA zu berechnen ist. Sie ist unabhängig von der Art des Kälteerzeugers. Die förderrelevante Kühlmöbellänge wird errechnet, indem die reale Länge mit einem Faktor multipliziert wird, beispielsweise 0,75 für fehlende Verglasung. Ab 150 lfm förderrelevante Kühlmöbel ist die Höchstförderung von 55.246 Euro erreicht (siehe Grafik 3).

Flüssigkeitskühlsätze AC

Bei Flüssigkeitskühlsätzen hängt die Höhe der Förderung von der Kälteleistung ab, die nach Vorgaben des BAFA zu berechnen ist. Zusätzlich können Luftkühler, thermische Speicher, Rohrleitungen und Ausführungsplanung gefördert werden, wodurch sich der Gesamtförderbetrag deutlich erhöhen kann (siehe Grafik 4).

Gewerbekälteanlagen NK

In der Förderkategorie Gewerbekälteanlagen hat das BAFA direkt verdampfende Kälteerzeuger zusammengefasst. Auch bei Gewerbekälteanlagen hängt die Höhe der Förderung von der nach den Vorgaben des BAFA zu berechnenden Kälteleistung ab. Komponenten können auch hier den Gesamtförderbetrag deutlich erhöhen (siehe Grafik 5).

Ab- oder Adsorptionsanlagen

Ab- und Adsorptionsanlagen nutzen häufig die von einem Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme als Antriebsenergie. Sofern diese Wärme aus regenerativen Energien stammt, kann sogar die Einbindung des BHKWs gefördert werden, wie das Beispiel ganz links in der Grafik 6 zeigt.

Zusammenfassung – Historie und heutiger Stand

Supermärkte waren in der Vergangenheit der Bereich mit dem größten Kältemittelbedarf bei stationären Kälteanlagen und wurden dafür häufig kritisiert, da sehr große Kältemittelmengen für den Neubau aber auch zum Ausgleich von Havarien oder kontinuierlich auftretenden Leckagen benötigt wurden.

Die Anstrengungen einiger Betreiber von Supermarktanlagen zur Reduktion der direkten Emissionen wurden durch die Kälte-Klima-Richtlinien wesentlich unterstützt. Denn die Förderung glich die höheren Investitionskosten von Anlagen mit natürlichen Kältemitteln im Vergleich zu Anlagen mit F-Gasen zumindest teilweise aus. So wurde der Übergang von „Versuchsanlagen“ zur Serienproduktion entscheidend vorangetrieben – mit dem Ergebnis, dass heute im Supermarktbereich fast nur noch natürliche Kältemittel eingesetzt werden.

Um eine ähnliche Entwicklung auch in anderen Bereichen anzustoßen, haben BMU und BAFA die von vielen Kälteanlagenbauern und ihren Organisationen angeregte Ausweitung der Förderung auf kleinere Leistungsbereiche aufgegriffen. Außerdem wurde mit der Aufnahme von steckerfertigen Kühlmöbeln, adiabaten Rückkühlern als Kälteerzeuger sowie von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozess­abwärme die Fördersystematik weiter diversifiziert. Damit trägt die Kälte-Klima-Richtlinie auch in Zukunft entscheidend zur Umsetzung der F-Gase-Verordnung bei, die insbesondere im kleinen und mittleren Gewerbebereich eine große Herausforderung darstellt.

Bis einschließlich 2016 war die Einbeziehung eines Energieberaters bzw. Sachkundigen in das Verwaltungsverfahren vorgeschrieben. Mit Hilfe dieser Experten konnten der Energieverbrauch und damit die indirekten Emissionen häufig entscheidend gesenkt werden. Im aktuellen Verfahren, bei dem die Verwendung bestimmter Energieeffizienzkomponenten vorgegeben wird, ist die Einbindung eines Energieberaters keine Fördervoraussetzung mehr. Dies mag hinsichtlich der Verringerung der indirekten Emissionen nicht ganz so wirksam sein, soll aber gerade für Betreiber kleinerer Anlagen Anreize schaffen, in klimafreundliche Kältetechnik zu investieren, weil die Kosten eines Energieberaters hier prozentual stärker ins Gewicht fallen.

Weitere Informationen

Weitere und ausführliche Informationen sind auf der Webseite des BAFA www.bafa.de nachzulesen. Dort sind u.a. die Links zum Antragsportal, zum Verwendungsnachweisportal und zum Förderrechner hinterlegt. Die Förderrichtlinien und erläuternde Merkblätter des BAFA zum Herunterladen stehen ebenso bereit wie die Kontaktdaten des zuständigen Fachreferates im BAFA.

Weitergehende Informationen bieten die vom BMU veröffentlichten Seiten der Nationalen Klimaschutzinitiative www.klimaschutz.de undwww.kaeltemittel-info.de.

Das BAFA in Eschborn

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nimmt als Bundesoberbehörde wichtige administrative Aufgaben des Bundes in den Bereichen Außenwirtschaft, Wirtschaftsförderung, Energie und Wirtschaftsprüferaufsicht wahr. Im Bereich Energie fördert das BAFA energieeffiziente Techniken sowie Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien beim Heizen.

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