Nachweis zur Herkunft des Kältemittels
Im letzten Jahr wurde mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes“ ein wichtiger Grundstein für die Bekämpfung des illegalen Handels mit F-Gasen gelegt. Dabei wurde eine nationale Dokumentationspflicht entlang der Lieferkette eingeführt. Künftig ist es in Deutschland nur noch erlaubt, in die EU eingeführte F-Gase zu erwerben oder weiterzuverkaufen, wenn diese nachweislich den Regelungen der europäischen F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 entsprechen.
Hierzu zählt u.a., dass Händler, Wartungsbetriebe sowie Unternehmen, die mit F-Gasen umgehen, glaubhaft nachweisen müssen, dass die erworbenen, verwendeten oder angebotenen F-Gase vom Quotensystem der Europäischen Kommission erfasst wurden. Entsprechend wird die Überwachung des illegalen Handels mit F-Gasen intensiviert. Um Kontrollen zu erleichtern, müssen Informationen über Hersteller und Importeure von F-Gasen sowie Angaben über die Legalität der eingeführten Ware in der Lieferkette weitergegeben werden.
Nach § 12 j Abs. 4 des Chemikaliengesetzes (ChemG) hat der jeweilige Abgebende bei jeder weiteren Abgabe des Stoffes oder Gemisches in der Lieferkette die Lieferung betreffenden Angaben nach § 12 j Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 ChemG sowie seinen eigenen Namen und seine eigene Anschrift schriftlich oder elektronisch dem Erwerber zu übermitteln. Die Liefer- und Handelswege von F-Gasen sollen so ermittelt werden, um den illegalen Handel einzudämmen.
Dem Bundesinnungsverband (BIV; www.biv-kaelte.de) ist daran gelegen, dass diese Pflichten sowohl für den Betreiber als auch für den durchführenden Handwerksbetrieb leicht zu erfüllen sind. Ergänzend zum Protokollblock (Dichtheitsprüfung/Wartung) bietet der Verband deshalb den „Nachweis zur Herkunft des Kältemittels“ (Block/25 Nachweise mit Durchschlag) zum Abheften im Anlagen-Logbuch an. Weitere Informationen finden sich unter
//t1p.de/Nachweis-Herkunft-Kaeltemittel:https://t1p.de/Nachweis-Herkunft-Kaeltemittel.