Verschärfung der EnEV: Änderungen seit 1. Januar 2016

Am 1. Januar 2016 ist die zweite Stufe der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft getreten. Die energetischen Anforderungen für Neubauten wurden noch einmal verschärft. Sie müssen einen um 25 % niedrigeren jährlichen Primärenergiebedarf haben als bisher. Bauherren können u.a. mit effizienter Anlagentechnik für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung den neuen Anforderungen der EnEV Rechnung tragen.

Von der nächsten Stufe der EnEV ist betroffen, wer ein neues Gebäude erstellt oder ein bestehendes Gebäude umfassend saniert und dafür entweder den Bauantrag oder die Bauanzeige ab dem 1. Januar 2016 eingereicht hat und keine Genehmigung oder Anzeige benötigt, aber seit dem 1. Januar 2016 mit der Ausführung begonnen hat.

Für alle Gebäude
Zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, dürfen einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten. Zudem ist für elektrischen Strom für den nicht erneuerbaren Anteil der Primärenergiefaktor 1,8 zu verwenden. Dies gilt nicht für durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom.

Für Nichtwohngebäude
Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf wird durch die Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 % verringert. Davon ausgenommen sind Hallengebäude, deren Raum höher als 4 m ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen. Darüber hinaus wird der Wärmeschutz der Gebäudehülle durch die Änderung der U-Werte für Zonen mit Raumtemperaturen über 19 °C um 20 % verschärft. Diese Verschärfung entfällt bei Raumtemperaturen von 12 bis 19 °C. Ausgenommen sind auch hier Hallengebäude, deren Raum höher als 4 m ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen.

Für Wohngebäude
Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf wird durch die Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 % verringert. Ebenso wird der Wärmeschutz der Gebäudehülle um 20 % verschärft. Dies geschieht durch die Verringerung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H´T. Außerdem entfällt die Erleichterung der Bewertung elektrischer Warmwasserbereitung (Anlage 1, 1.1, Abs. 2).

x

Thematisch passende Artikel:

EnEV 2014

Da sich die bisherigen Regelungen zur Dämmung von Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen aus der EnEV 2009 bewährt haben, bleiben sie ohne wesentliche Änderungen bestehen. In der Anlage 5 (zu §§...

mehr
Ausgabe 04/2010

Auflagen werden verschärft

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und mit Unterstützung des Umweltbundesamtes erarbeitet der Bund derzeit eine Bundesverordnung für Anlagen...

mehr
Ausgabe 04/2009 FSK

Verschärfte Anforderungen an Rohrdämmung

Wenn die neue Energieeinsparverordnung im Oktober 2009 in Kraft tritt, werden erstmalig auch Kälteverteilungsleitungen von raumlufttechnischen Anlagen in die Dämmpflicht einbezogen. Nach...

mehr