Auflagen werden verschärft
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und mit Unterstützung des Umweltbundesamtes erarbeitet der Bund derzeit eine Bundesverordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Das Bundesumweltamt sieht „die Notwendigkeit, ein bundeseinheitliches Regelwerk zum Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen zu erarbeiten, um die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen des neuen Wasserrechts auszufüllen“(1). Dies betrifft auch Kälte- und Klimaanlagen.
In dieser Verordnung werden erstmals bundeseinheitliche Anforderungen geschaffen, welche die 16 heterogenen Länderordnungen (VAwS) ablösen. Die Bundesregierung veröffentlichte bereits einen Entwurf der Verordnung, der entscheidende Veränderungen für die Kälte- und Klimabranche, aber auch viele andere Bereiche, mit sich bringt. Diese Umgestaltungen stellen größtenteils eine Verschärfung dar, die zusammengefasst im Folgenden vorgestellt wird.
In dem neuen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) werden die materiellen Anforderungen an den anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in den §§ 62 und 63 geregelt. Mit diesen Vorschriften werden die bisherigen §§ 19g bis 19l WHG abgelöst. Ein Teil erscheint im neuen WHG, während andere Passagen in der neuen VUmwS (Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) geregelt werden.
Die Grundsatzanforderung, dass alle Anlagen „so errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können“(2) galt auch schon im alten Recht. Erweitert wurde sie jedoch um die Passage, dass „austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste“(3). Neu ist ebenfalls die Grundsatzanforderung, dass „im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden“(4). Eine Differenzierung zwischen Kälteanlagen und Pufferspeicher findet nicht statt.
Unter der Internetseite //webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do:http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do ist ein Programm des Umweltbundesamts zu finden, welches bei der Einstufung der Stoffe behilflich ist. Sämtliche Glykole sind in WGK 1, Altöle (gebrauchte Schmieröle) fallen in die WGK 3. Neues Esteröl, wie es bei der Direktverdampfung verwendet wird, fällt in die WGK 1 oder 2. Sobald die Anlage in Betrieb genommen wird, fällt es unter WGK 3.
Regelungen, die über diese Grundsatzanforderungen hinausgehen, betreffen nur Anlagen „mit einem Volumen von (…) mehr als 0,22 m³“(5) (ca. 220 l) außerhalb von Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten. Im Anhang 1 formuliert der Gesetzgeber allgemeine Anforderungen: „Zum Auffangen austretender wassergefährdender Stoffe ist eine Rückhalteeinrichtung vorzuhalten, deren Volumen dem Volumen an wassergefährdenden Stoffen entspricht, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann.“(6)
Eine weitere entscheidende Passage enthält der §27, der festlegt, dass der Betreiber „die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen“(7) hat. „Bei oberirdischen Rohrleitungen sind Rückhalteeinrichtungen mit einem ausreichenden Rückhaltevolumen sowie eine stoffundurchlässige Bodenfläche vorzusehen. Das Rückhaltevolumen muss dem Volumen wassergefährdender Stoffe entsprechen, dass bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann.“(8)
Diesen neuesten Entwurf der VUmwS finden Sie zusammen mit dem neuen WHG unter www.gewaesser-umwelt-schutz.de.
(1) Walter, Anne-Barbara; Umweltbundesamt; Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; TÜ Bd. 50 (2009) Nr. 6, Juni; TÜ 828
(2) §16 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; Geltung ab 10.04.2010
(3) §16 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; Geltung ab 10.04.2010
(4) §16 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; Geltung ab 10.04.2010
(5) §11 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; Geltung ab 10.04.2010
(6) Anhang 1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; Geltung ab 10.04.2010
(7) §27 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; Geltung ab 10.04.2010
(8) §28 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; Geltung ab 10.04.2010