Änderung der ChemKlimaschutzV und ChemOzonSchichtV

Der Kreis der Sachkundigen für Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen wird erweitert. Mit der Verkündigung der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 09. November 2010 (BGBl I S. 1504) treten zum 16. November 2010 einige Änderungen in Kraft. Die weitreichendste Änderung für die Kälte-Klima-Branche scheint die Sachkundeanforderung zu betreffen. Durch das Inkrafttreten der Verordnung erfolgt eine Aufweichung der Sachkundeanforderung sowohl für die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) als auch die Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV).
Musste man bisher, um Arbeiten an Kälteanlagen mit FCKW/H-FCKW und FKW/H-FKW durchführen zu können, unter anderem „eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben“, genügt es nun wenn „die Personen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind.“ Hierdurch wird einerseits der Kreis der möglichen Sachkundigen erweitert, andererseits werden die Anforderungen an die Sachkundigen reduziert und das Berufsbild des Kälteanlagenbauers/Mechatronikers für Kältetechnik abgewertet.
Die Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung ohne die Absolvierung einer befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung wird von der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer eigenständig gefasst. Zwar können diese vor einer Entscheidung eine Stellungnahme bei der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, müssen dies aber nicht. Hier stellt sich insbesondere die Frage nach der Zuständigkeit. Bei welcher Innung bzw. Berufsvereinigung ist eine Stellungnahme einzuholen? Sind dies die Landesinnungen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerkes (BIV), der Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF), die Landesinnungen des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) oder andere? Es zeigt sich, dass die Vertreter der Kälte-Klima-Branche scheinbar keine Möglichkeiten mehr haben Einfluss zu nehmen. Der einstige Kälte-Klima-Fachbetrieb wird sich zukünftig mehr denn je mit anderen Gewerken in seinen originären Aufgaben messen lassen müssen.

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 04/2015 Teko

Forum über F-Gase und Fördermaßnahmen

Vom 29. bis 30. April 2015 veranstaltete Frigus Consulting, Jesteburg, in den Räumen der Teko Gesellschaft für Kältetechnik GmbH (www.teko-kaeltetechnik.com) in Altenstadt ein Forum zur Förderung...

mehr

Leitfaden zum rechtssicheren Betrieb von Kälte- und Klimaanlagen

Im Zuge neuer europäischer Verordnungen und Normen sowie nationaler Gesetze müssen Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Teilweise sind...

mehr
Ausgabe 01/2012 BIV/ZVEH

Verbändevereinbarung zu § 7a

Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH, www.zveh.de) und der Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV, www.biv-kaelte.de)...

mehr
Ausgabe 04/2011

Rücknahme und Aufarbeitung gebrauchter Kältemittel

Kältemittel-Tipps für Praktiker (Teil 4)

Der vierte Teil der insgesamt sechsteiligen Serie „Kältemittel-Tipps für Praktiker“ befasst sich mit der Rücknahme und Aufarbeitung gebrauchter Kältemittel. Dabei befasst sich der Beitrag auch...

mehr
Ausgabe 02/2011 Recht

ChemKlimaschutzV falsch gedeutet

Die Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV – sei in einigen Pressemitteilungen falsch und nicht im Zusammenhang interpretiert worden – hierauf weist die Landesinnung...

mehr