BTGA / FGK / RLT-Herstellerverband

Novelle des Gebäudeenergiegesetzes: TGA-Verbände fordern umfassende Überarbeitung

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (19.4.2023) die zweite Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Dazu erklärt Frank Ernst, Geschäftsführer des Bundesindustrieverbandes Technische Gebäudeausrüstung e.V. (BTGA, www.btga.de), des Fachverbandes Gebäude-Klima e.V. (FGK, www.fgk.de) und des Herstellerverbandes Raumlufttechnische Geräte e.V. (RLT-Herstellerverband, www.rlt-geraete.de):

Frank Ernst, Geschäftsführer des BTGA, des FGK und des RLT-Herstellerverbands
Bild: Frank Ernst / privat

Frank Ernst, Geschäftsführer des BTGA, des FGK und des RLT-Herstellerverbands
Bild: Frank Ernst / privat
„Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) appellieren an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und an die Mitglieder des Bundesrates, die parlamentarischen Beratungen zu nutzen und den Gesetzentwurf der Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsprozess gründlich und sorgfältig zu überarbeiten. Die zahlreichen, im Rahmen der Verbändebeteiligung eingebrachten, wichtigen Hinweise der Fachverbände wurden von der Bundesregierung nicht ausreichend berücksichtigt.

Auch wenn der Gesetzentwurf mehr Flexibilität zulässt, als nach den Referentenentwürfen zu erwarten war, schreiben die Regelungen in den meisten Fällen den Einbau einer Wärmepumpe vor. Gleichzeitig soll aber durch den im Kabinettbeschluss neu aufgetauchten Paragrafen 71p die Möglichkeit geschaffen werden, den Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen per Rechtsverordnung vorzuschreiben. Die Verordnungsermächtigung soll es der Bundesregierung sogar erlauben, ‚Vorgaben über die Kältemittelwahl in Deutschland zu schaffen, die über die Vorgaben des künftigen Unionsrechts hinausgehen‘. Damit würde der Einbau eines Großteils der auf dem Markt verfügbaren Wärmepumpen verboten.

Zu den im Gesetzentwurf vorgesehenen technologieoffenen Erfüllungsoptionen muss aus unserer Sicht auch Abwärme anrechenbar sein, wenn sie in Lüftungsanlagen über eine Wärmerückgewinnung genutzt wird. Es ist sowohl technisch als auch logisch nicht nachvollziehbar, dass nach dem vorliegenden Gesetzentwurf Abwärme nur dann als Erneuerbare Energie angerechnet werden kann, wenn sie über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird. Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen ist in ihrer Funktion analog zu Wärmepumpen zu sehen und arbeitet sogar effizienter als diese. In der GEG-Novelle sind deshalb die Lüftungsverluste grundsätzlich als unvermeidbare Abwärme oder direkt als regenerative Energie anzusehen und zu definieren.“

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