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Update Energieeffizienzgesetz: Wesentliche Änderungen zum Referentenentwurf

In der KKA 2/2023 erschien unter dem Titel „Efficiency first: So geht Energiewende“ ein Fachbeitrag zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Gegenüber dem Referentenentwurf vom Oktober 2022 gibt es mittleiweile wesentliche Änderungen, v.a. für Unternehmen, die das Bundeskabinett am 19.04.2023 beschlossen hat. Das Gesetz soll bald in Kraft treten.


Bild: clipdealer

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Statt der generellen Pflicht zum Durchführen von Energieaudits müssen Unternehmen mit einem Endenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen (DIN EN 17463) binnen 3 Jahren Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen, die durch Zertifizierer oder Energieauditoren zu bestätigen sind. Die Maßnahmen zum Energiesparen stammen aus Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach EnEfG bzw. EDL-G oder Energieaudits nach § 8 EDL-G. Darüber hinaus gelten zusätzliche Anforderungen bez. Vermeiden und Verringern von Abwärme.

Statt ab 10 GWh müssen Unternehmen erst bei einem Endenergieverbrauch von mehr als 15 GWh pro Jahr ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS einrichten. Neu sind zusätzliche Anforderungen u.a. detaillierte Abwärmeerfassung, technisch realisierbare Einspar- und Abwärmemaßnahmen sowie Maßnahmenbewertung nach DIN EN 17463 „Bewertung von energiebezogenen Investitionen (VALERI)“.

Das EDL-G gilt weiterhin, die Energieauditpflicht nach EDL-G (§§ 8 ff.) bleibt erhalten.

Sowohl für Unternehmen mit einem Endenergieverbrauch von 2,5 GWh pro Jahr und weniger („Bagatellgrenze“) als auch für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz entfällt die Pflicht zu Vermeidung und Verwendung von Abwärme, soweit für letztere Anlagen speziellere Anforderungen nach BImSchG oder sonstigen Verordnungen bestehen.

Für Rechenzentren wurden die Anforderungen geringfügig geändert. Neu eingeführt wurde eine Verordnungsermächtigung zur Definition zu Befreiungen von Anforderungen an Rechenzentren und hinsichtlich Abwärme sowie „klimaneutraler Unternehmen“. Damit wird zum ersten Mal der Begriff „Klimaneutralität“ definiert werden.

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