Abfallrecht: Genehmigung für Kältemittel-Transport?
Nach einem neuen Gesetzentwurf könnte sich für Kältefachbetriebe ergeben, dass künftig der Transport von ausgebauten Teilen bei der Behörde angezeigt werden muss und der Kälteanlagenbauer für den Abtransport von gebrauchtem Kältemittel eine behördliche Transportgenehmigung benötigt. Am 6. Juni 2011 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts eingebracht. Anlässlich der ersten Lesung im Juni 2011 wurde der Entwurf – ohne Aussprache – an den Umwelt- sowie den Innenausschuss überwiesen. Der Gesetzentwurf unterscheidet sich in den handwerkspolitisch relevanten Punkten nur unwesentlich vom Referentenentwurf des BMU. Allerdings wurden die im Referentenentwurf vorgesehenen und besonders problematischen Regelungen nahezu unverändert übernommen.
Die Auffassung, dass ein Betrieb nach der Begriffsbestimmung des Gesetzentwurfes bereits dann als Beförderer gilt, wenn er „im Rahmen seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit von ihm selbst erzeugte Abfälle befördert“ und diese Tätigkeit bereits als gewerbsmäßig ausgelegt wird, wenn er dies „gewöhnlich und regelmäßig“ tut, widerspricht der bisherigen Rechtsauffassung. Die neue Begriffsbestimmung hätte zur Folge, dass jeder Handwerker zukünftig
› seine Abfalltransporte bei der Behörde anzeigen,
› seine Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde nachweisen,
› ggf. von der Behörde gemachte Transportvorgaben beachten,
› sein Fahrzeug beim Abfalltransport mit dem weißen A-Schild kennzeichnen müsste sowie
› für den Transport gefährlicher Abfälle zusätzlich einer behördlichen Erlaubnis bedürfte.
Damit einhergehen würden ein hoher bürokratischer Aufwand und erhebliche Kosten, was nicht Absicht sein kann. (Selbst die Behörden begrüßten bislang, dass kleine Handwerksunternehmen keine Transportgenehmigung brauchten.)
Die aktuell geltende Auffassung findet sich bspw. in der VwV zur Nachweisverordnung im Rahmen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wieder, in der es u.a. ausdrücklich heißt: „Nicht gewerbsmäßig erfolgt insoweit grundsätzlich die Einsammlung oder die Beförderung durch den Bauunternehmer, der in Erfüllung seiner Nebenpflichten aus dem Bauvertrag bei der Bautätigkeit anfallenden Erdaushub oder Baustellenabfälle befördert. Dies gilt entsprechend für die Erbringung sonstiger Dienstleistungen – z.B. durch Handwerksbetriebe.“ Basis ist letztlich § 49 Nr. 1 Abs. 3 des KrW-/AbfG in der derzeit gültigen Fassung. Hinzu kommt, dass die allgemein gültigen Definitionen von „gewerbsmäßig“ immer mit einer Gewinnerzielungsabsicht verknüpft sind. Die Handwerker stellen aber im Normalfall nur den tatsächlichen Aufwand für diese Serviceleistungen in Rechnung, machen damit also keinen Gewinn. Daher entsorgen Handwerksbetriebe die Abfälle nicht gewerbsmäßig, sondern transportieren diese lediglich im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens. Der Auffassung, dass ein Betrieb bereits dann als Beförderer gilt, wenn er „im Rahmen seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit von ihm selbst erzeugte Abfälle befördert“ und diese Tätigkeit bereits als gewerbsmäßig ausgelegt wird, wenn er dies „gewöhnlich und regelmäßig“ tut, ist damit eine klare Absage zu erteilen.
Der BIV (www.biv-kaelte.de) vertritt die Auffassung, dass an der bestehenden Praxis unbedingt festgehalten werden muss. Der BIV hat daher eindringlich darum gebeten, auf eine entsprechende Änderung des Gesetzesentwurfes hinzuwirken.