Bauproduktenverordnung ersetzt Bauproduktenrichtlinie

Neue Pflichten für alle am Bau Beteiligten

Um die Klassifizierung und Darstellung der Anforderungen an Bauprodukte europaweit zu harmonisieren, wurde im Jahr 1989 die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EEG) eingeführt. In den vergangenen Jahren wurde die Richtlinie überarbeitet und zum 1. Juli 2013 vollumfänglich durch die Europäische Bauproduktenverordnung ersetzt – mit wichtigen Pflichten und neuen Anforderungen an die Baubranche.

Während die Bauproduktenrichtlinie (BPR) durch nationale Gesetze umgesetzt werden musste, gilt die Bauproduktenverordnung (BauPVO) unmittelbar, in direkter Umsetzung in allen Mitgliedsländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Da die Erweiterungsverhandlungen mit Kroatien noch nicht abgeschlossen sind, ist Kroatien derzeit noch nicht Mitgliedstaat im EWR. Mit der BauPVO wird die Absicht der BPR fortgeschrieben, den freien Warenverkehr von Bauprodukten und den Abbau technischer Handelshemmnisse auf dem europäischen Binnenmarkt zu fördern. Diese Ziele sollen sich nun einfacher, transparenter und kostengünstiger erreichen lassen.

Grundanforderungen an Bauwerke

Die neue Verordnung behält viele Kernelemente der Bauproduktenrichtlinie bei, nutzt aber teilweise neue Begrifflichkeiten. So wurden beispielsweise die sechs „wesentlichen Anforderungen“ (Essential Requirements, ERs) der Bauproduktenrichtlinie in der BauPVO in „Grundanforderungen an Bauwerke“ (Basic Requirements, BRs) umbenannt und um eine weitere Anforderung (Grundanforderung Nr. 7) ergänzt.

Die „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ verlangt, dass Bauwerke so entworfen, errichtet und rückgebaut werden müssen, „dass der Gebrauch natürlicher Ressourcen nachhaltig ist und besonders Folgendes gewährleistet wird:

1. Wiederverwendung oder Recyclingfähigkeit der Bauwerke, ihrer Materialien und Teile nach dem Abriss;

2. Dauerhaftigkeit der Bauwerke;

3. Verwendung umweltverträglicher Rohstoffe und gebrauchter Materialien in den Bauwerken“.

Neu ist auch, dass sich die Grundanforderung Nr. 3 („Hygiene, Gesundheit und Umwelt“) nun auf den gesamten Lebenszyklus – von der Herstellung über die Nutzung bis hin zum Abriss – der Bauwerke bezieht. Dabei wird nicht nur die Freisetzung gefährlicher Stoffe in die unmittelbare Umgebung betrachtet, sondern auch die „Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft“.

Für die neue Grundanforderung Nr. 7 und die erweitere Grundanforderung Nr. 3 können laut Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Umwelt-Produktdeklarationen (EPDs) nach EN 15804 als Nachweise herangezogen werden (siehe hierzu auch den Beitrag des Autoren „Green Building gehört die Zukunft. Umweltproduktdeklarationen (EPDs) nach EN 15804“. In: tab 7-8/2003, Seite 72–77).

Aufgaben und Pflichten der Wirtschaftsakteure

Anders als die Bauproduktenrichtlinie nimmt die neue Bauproduktenverordnung nicht nur die Hersteller in die Pflicht, sondern definiert erstmals auch Verantwortlichkeiten für andere wesentliche Wirtschaftsakteure, insbesondere Importeure und Händler. Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Bauprodukte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, die die Anforderungen der BauPVO erfüllen, mit denen die Leistung von Bauprodukten gewährleistet und Grundanforderungen an Bauwerke sichergestellt werden sollen. Ein wesentlicher Unterschied zur Bauproduktenrichtlinie besteht in der Verpflichtung der Hersteller zur Leistungserklärung und einer Prüfpflicht für Importeure und Händler.

Leistungserklärung löst Konformitätserklärung ab

Die Bauproduktenverordnung fordert eine CE-Kennzeichnung auf der Grundlage einer Leistungserklärung (Declaration of Performance, DoP) der Hersteller nach harmonisierten technischen Spezifikationen. Damit löst die Leistungserklärung die Konformitätserklärung der Bauproduktenrichtlinie ab. Als harmonisierte technische Spezifikationen gelten wie bisher harmonisierte europäische Normen (hEN) – soweit diese vorliegen – und Europäische Bewertungsdokumente (European Assessment Document – EAD), die der Ausstellung von Europäischen Technischen Bewertungen (European Technical Assessment – ETA) dienen.

Mit der Leistungserklärung dokumentieren Hersteller die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den in der Leistungserklärung angegebenen Leistungen. Die „Leistung eines Bauprodukts“ definiert die BauPVO als Leistung in Bezug auf die relevanten, wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, die in Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung ausgedrückt wird. Mit der BauPVO ändert sich die Bedeutung der CE-Kennzeichnung: Der Hersteller dokumentiert damit jetzt, dass er die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der in der Leistungserklärung angegebenen Leistung sowie die Einhaltung aller einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften übernimmt. Leistungserklärungen können pro Produkt, Produktfamilie oder sonstiger Gruppierung von Produkten erstellt werden. Sie können entweder in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Bereitstellung geschieht in Form einer aktiven Übermittlung eines elektronischen Dokumentes (z.B. als E-Mail, CD oder USB-Stick). Auf Wunsch des Abnehmers ist jedoch eine gedruckte Fassung zur Verfügung zu stellen. Für die Bereitstellung der Leistungserklärung auf einer Internetseite will die EU-Kommission zu einem späteren Zeitpunkt Bedingungen festlegen.

Sorgfaltspflicht des Handels

Importeure und Händler von Bauprodukten sollen die wesentlichen Merkmale und die spezifischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Grundanforderungen an Bauwerke kennen und diese Kenntnisse im Handelsverkehr anwenden.

Die Pflichten des Handels werden in Kapitel III, Artikel 11 bis Artikel 16, der BauPVO dargelegt. Händler von Bauprodukten stellen sicher, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung und allen notwendigen Unterlagen (Anleitungen, Sicherheitsinformationen etc.) in einer Sprache, die im jeweiligen Mitgliedsland von den Anwendern verstanden werden kann, ausgestattet ist und dass der Hersteller eindeutig identifizierbar ist. Sind Händler der Auffassung oder haben Grund zu der Annahme, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach der BauPVO geltenden Anforderungen entspricht, dürfen sie das Produkt erst dann auf dem Markt bereitstellen, wenn dieses der beigefügten Leistungserklärung entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Wenn Händler Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung entspricht, müssen sie sicher stellen, dass erforderliche Korrekturmaßnahmen ergriffen werden und soweit angemessen, Produkte zurücknehmen oder zurückrufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Darüber hinaus stellen Händler sicher, dass die Lagerbedingungen die Übereinstimmung des Produktes mit der Leistungs­erklärung nicht beeinträchtigen. Händler kooperieren mit den zuständigen nationalen Behörden und stellen auf deren Verlangen alle notwendigen Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Konformität des Produktes mit der BauPVO zur Verfügung.

Einrichtung von Produktinformationsstellen

Die Bauproduktenverordnung definiert auch Anforderungen an Technische Bewertungsstellen (bisher: Zulassungsstellen und deren Begutachtung und Koordinierung) sowie Anforderungen und Regelungen für notifizierte Stellen und Notifizierungsverfahren.

Die Mitgliedstaaten sollen darüber hi­naus Produktinformationsstellen für das Bauwesen benennen bzw. einrichten. So soll sichergestellt werden, dass allen Wirtschaftsakteuren die nationalen Vorschriften zu den rechtlichen und technischen Anforderungen von CE-gekennzeichneten Bauprodukten zugänglich sind. In Deutschland informiert die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) darüber, welche Anforderungen an ein Bauprodukt bestehen. Eine Übersicht über die Produktinformationsstellen in den Mitgliedstaaten wird von der EU veröffentlicht (unter dem Link http://ec.europa.eu/enterprise/intsub/a12 ist eine Übersicht der Produktinformationsstellen in den EU-Mitgliedstaaten zu finden). Die Produktinformationsstellen sind verpflichtet, Anfragen innerhalb von 15 Werktagen zu beantworten.

Wirksame Marktüberwachung

Um die Einhaltung der für die Bauprodukte geltenden Anforderungen zu kontrollieren und damit das Vertrauen in den freien Verkehr CE-gekennzeichneter Bauprodukte zu stärken, steht den EU-Mitgliedstaaten das Instrument der Marktüberwachung zur Verfügung. Zur Gewährleistung einer gleichwertigen und einheitlichen Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften sollen die Mitgliedstaaten eine wirksame Marktüberwachung betreiben. Hier verweist die BauPVO auf die EG-Verordnung Nr. 765/2008, die die Grundlagen für das Funktionieren einer Marktüberwachung bietet. Danach sind Marktüberwachungsbehörden sowohl anlassbezogen als auch aktiv auf Grundlage eines Marktüberwachungsprogramms tätig. In Deutschland koordiniert das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die Marktüberwachung und nennt die Kontaktstellen für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in den jeweiligen Bundesländern. Seit 2011 handelt die deutsche Marktüberwachung auch aktiv, indem sie ausgewählte Bauproduktgruppen anhand festgelegter Überwachungsprogramme kontrolliert.

Nationale Behörden spielen lediglich als Marktüberwachungsbehörden eine Rolle. Sie haben keine aktive Rolle als Zulassungsbehörde für bestimmte Bauprodukte.

Strafen bei Verstoß und Übergangsfristen

Die Strafen für den Fall, dass gegen die BauPVO hinsichtlich der Kennzeichnung und/oder der Produkteigenschaften verstoßen wird, werden in den Mitgliedstaaten festgelegt und sind z.B. Rückruf und Austausch des Produkts sowie je nach Intensität des Fehlverhaltens, Bußgelder oder Gefängnisstrafen. Die BauPVO ist nur für Produkte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 hergestellt wurden. Produkte, die vor diesem Datum gefertigt wurden, müssen nicht neu zertifiziert werden. Für Händler und Verarbeiter gibt es keine Fristen für die Verwendung von Produkten, die noch nach der Bauproduktenrichtlinie gekennzeichnet sind.

Fazit

Die Veränderungen, die die neue Bauproduktenverordnung mit sich bringt und die hier nur umrissen werden konnten, sind durchaus bedeutend. Alle beteiligten Wirtschaftsakteure – Hersteller, Importeure, Händler, aber auch Planer und Bauausführende – sind gut beraten, sich mit der Bauproduktenverordnung und den dort festgelegten Aufgaben und Pflichten vertraut zu machen.

Die europäischen Produktnormen für Dämmstoffe für die Technische Gebäude­ausrüstung und für betriebstechnische Anlagen in der Industrie werden derzeit dahingehend überarbeit, dass zum einen die Nomenklatur der BauProV übernommen wird und zum anderen die erweiterte Grundanforderung Nr. 3 (Hygiene, Gesundheit und Umwelt) Berücksichtigung findet. Vorbereitungen, um auch die neue Grundanforderung Nr. 7 (Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen) zu einem späteren Zeitpunkt einzuarbeiten, wurden aufgenommen.

Armacell bzw. das Vorgängerunternehmen Armstrong Insulation Products hat in der eu­ro­päischen Normungsarbeit eine bedeutende Rolle gespielt und den Prozess seit Mitte der 1980er Jahre maß­geblich mitgesteuert. Als Entwickler von Armaflex, der ersten flexib­len Rohrdämmung aus Elasto­merschaum (FEF), begründete das Unter­nehmen Mitte der 1950er Jahre einen ganz neuen Industrie­zweig. Daher empfindet Armacell eine be­sondere Ver­pflichtung den europäischen Harmonisie­rungsprozess in diesem Indust­riesegment verant­wortungsvoll mitzugestalten.

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