Finanzamtsauskünfte: Vorsicht!
Wer in einer Steuerfrage unsicher ist, kann beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Der Finanzbeamte muss Ihnen dann sagen, wie sich Ihre Maßnahme steuerlich auswirkt und bleibt an diese Aussage später gebunden.
Ist das die Lösung all Ihrer steuerlichen Probleme? Können Sie vielleicht sogar den Steuerberater sparen? Leider nein! Diese an sich bürgerfreundliche Regelung hat einen Haken: Das Finanzamt darf Ihnen für eine verbindliche Auskunft Gebühren aufbrummen. Und die können gewaltig sein.
Fall-Beispiel:
Ein Unternehmer wollte seine Firmengruppe umstrukturieren. Er beantragte beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen. Dafür stellte ihm das Finanzamt 91000 € in Rechnung.
Die Gebührenpflicht war zunächst umstritten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat Klarheit geschaffen. Danach ist die Gebühr sowohl der Sache als auch im konkreten Fall der Höhe nach rechtens.
Wie hoch dürfen die Gebühren ausfallen? Da werden Sie eine präzise Auskunft nicht erhalten können. In seltenen Fällen wird die Erteilung einer Auskunft nach der dafür benötigten Zeit bemessen. Das können Sie als Antragsteller kaum überprüfen. 50 bis 100 € je angefangener Stunde sind üblich, mindestens jedoch 100 €. Zur Bearbeitungszeit zählen nur die Zeiten, in denen der vorgetragene Sachverhalt ermittelt und dessen rechtliche Würdigung geprüft wurde.
Allgemein üblich ist die Bemessung der Gebühr nach dem Gegenstandswert. Die können Sie dann überhaupt nicht mehr nachvollziehen. Hier bemisst sich die Gebühr nach dem, was die Auskunft an Steuervorteilen bringt. Das Finanzamt darf dann die Gerichtskosten ansetzen, die für diesen Gegenstand fällig würden, wenn er vor Gericht ausgehandelt würde.
Als Antragsteller müssen Sie die steuerliche Auskunftsgebühr vorab zahlen. Ziehen Sie den Antrag zurück, so liegt es im Ermessen des Finanzamts, die Gebühr zu ermäßigen. Es kann also auch die volle Gebühr erheben. Die Gebühr fällt auch an, wenn die Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt wird.
Das Finanzamt nicht unbedingt als Auskunftsstelle meiden
Sollten Sie also das Finanzamt als steuerliche Auskunftsstelle meiden? Nicht unbedingt! Ab Januar 2012 ist eine Bagatellgrenze eingeführt worden. Danach sind verbindliche Auskünfte bis zu einen Gegenstandswert von 10000 € bzw. bis zu einer Bearbeitungszeit von maximal zwei Stunden kostenfrei.
Verbindliche Auskünfte werden vor allem bei komplexen und komplizierten Sachverhalten eingeholt, zum Beispiel wenn Verträge mit Angehörigen abgeschlossen werden sollen. An eine verbindliche Auskunft muss sich das Finanzamt halten.
Anders als viele Steuerpflichtige vermuten, sind die Mitarbeiter des Finanzamts durchaus hilfsbereit und kooperativ. Telefonische Anfragen werden vielfach unbürokratisch und meistens recht kompetent beantwortet. Zumindest die offizielle Beurteilung des betreffenden Sachverhalts bekommen Sie auf diese Weise meist schneller als durch stundenlange Internetrecherchen. Unverbindliche Auskünfte vom Finanzamt, bei denen der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Richtigkeit hat, bleiben weiterhin gebührenfrei.
Fazit
Für ein schriftliches Auskunftsersuchen ist folgende Checkliste hilfreich:
› Eine verbindliche Auskunft kann beantragt werden, wenn eine bedeutende wirtschaftliche Entscheidung ansteht, die mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen verbunden ist. Beispiel: Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Ehegatten.
› Steuersparmodelle: Das Finanzamt wird vermutlich keine Auskunft erteilen, wenn nicht der wirtschaftliche Aspekt der Entscheidung, sondern die Vermeidung von Steuerzahlungen im Vordergrund steht.
› Formelle Anforderungen: Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu erklären, dass bei diesem Sachverhalt noch bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde und dass alle für die Erstellung der Auskunft erforderlichen Angaben der Wahrheit entsprechen.
› Inhaltliche Anforderungen: Im Antrag ist umfassend der geplante Sachverhalt und das besondere steuerliche Interesse des Antragstellers darzulegen.