Unternehmensnachfolge und Unternehmensverkauf

Teil 2: Sonderbetriebsvermögen

Da auch in der Kälte-Klima-Branche wie überall in den nächsten Jahren ein Generationswechsel ansteht, wird für viele Unternehmer das Thema Nachfolge oder Verkauf zunehmend dringlicher. In unserer Serie veröffentlichen wir daher Beiträge, die sich mit den verschiedenen Aspekten eines solchen Übergangs beschäftigen. In diesem Teil geht es um Sonderbetriebsvermögen: Grundstücke, Patente oder Darlehen können bei einem Unternehmensverkauf das Zünglein an der Waage sein, an das man denken sollte – denn sonst kann’s hinterher richtig teuer werden! Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Sven Limbach von der Schneider + Partner Beratergruppe sowie Dr. Maik ­Hamann von intelligentis erklären, wo Risiken liegen und wie man sie umschifft.

Steuerfalle droht

„Gesellschafter von Personengesellschaften kennen den Begriff des Sonderbetriebsvermögens: Es ist ein steuerliches Konstrukt, das insbesondere dann entsteht, wenn der Gesellschafter seiner Personengesellschaft Vermögenswerte zur Nutzung überlässt oder Darlehen gibt“, so beschreibt es Sven Limbach. Der 44-Jährige ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und geschäftsführender Partner bei der Schneider + Partner Beratergruppe. Er kennt auch die Risiken: Denn bei Sonderbetriebsvermögen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich nicht der Personengesellschaft, sondern einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören. Sie dienen dem Betrieb der Personengesellschaft, weshalb diese Wirtschaftsgüter in die steuerliche Gewinn­ermittlung einbezogen werden – und bei einer Unternehmensübertragung berücksichtigt werden müssen.

Missverständnis beim Besitz

Zum Sonderbetriebsvermögen gehören neben Grundstücken auch Patente und Lizenzen, Web-Domains oder Markenrechte, die einem oder mehreren Gesellschaftern gehören. Probleme gibt es im Rahmen von Unternehmensverkäufen immer dann, wenn der Verkäufer davon ausgeht, dass es sich bei den überlassenen Vermögenswerten um sein privates Vermögen handelt. Zivilrechtlich ist das korrekt, steuerlich kann das jedoch anders zu beurteilen sein.

„Vergessenes“ Betriebs­vermögen

Zum Zeitpunkt des Verkaufs des Unternehmens oder der Mitunternehmeranteile gelten die überlassenen Vermögenswerte als zum Verkehrswert aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen. „Das Problem ist, wenn die Vermögenswerte nicht Gegenstand der Veräußerung an den Erwerber waren, fließt hierfür auch kein Kaufpreis. Im Ergebnis versteuert der Verkäufer die stillen Reserven in den zurückbehaltenen Vermögenswerten, ohne dass er hierfür einen Liquiditätszufluss in Form eines Kaufpreises hat“, führt Sven Limbach weiter aus.

Der Steuer-GAU

Dr. Maik Hamann, Projektleiter der intelligentis, die Unternehmer und Investoren auf der Suche nach Chancen bei Unternehmensübergängen begleitet, gibt ein Beispiel: „Ein Einzelunternehmer hatte seine Firma verkauft, wollte aber den von seiner Firma genutzten Teil seines privat gehaltenen Grundstücks nicht mit übergeben. Dieser war durch die Überlassung an seine Firma jedoch steuerlich als Betriebsvermögen zu werten. Daher musste er es im Zuge der Transaktion herauslösen und den Verkehrswert als Erlös versteuern. Letztlich hat er fast seinen gesamten Verkaufserlös aus dem Verkauf der Firma an das Finanzamt überwiesen.“

Scham- und Sperrfristen berücksichtigen

Bei Umstrukturierungen im Konzern oder innerhalb von Unternehmensgruppen sowie bei der Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie gibt es die Möglichkeit, das ganze Unternehmen, einen Teilbetrieb oder einzelne Vermögenswerte, wie Grundstücke, zu Buchwerten und damit ertragssteuerfrei zu übertragen. Hierfür müssen bestimmte Bedingungen und gegebenenfalls Sperrfristen eingehalten werden. „Wenn ich ein Einzelunternehmen oder einen Mitunternehmeranteil zum Buchwert auf mein Kind übertrage, muss mein Kind den Betrieb über eine gewisse Zeit fortführen. Die Sperrfrist liegt hier bei fünf Jahren und ich bin sozusagen vom Wohlverhalten meines Kindes abhängig. Wenn mein Kind sich nicht an die Sperrfrist hält und den Geschäftszweck des Unternehmens wesentlich ändert oder das Unternehmen weiterverkauft, muss ich rückwirkend stille Reserven zum Zeitpunkt der Übertragung an mein Kind versteuern“, erklärt der Steuerfachmann.

Versteuerung der stillen Reserven

Auch bei der Erbfolge spielt Sonderbetriebsvermögen eine Rolle: Verschenkt man einen Mitunternehmeranteil, so beinhaltet dieser auch das Sonderbetriebsvermögen. Überträgt man dieses Sonderbetriebsvermögen nicht mit, kommt der Schenker nicht in den Genuss der erbschaftssteuerlichen Verschonungsregelungen. Die Folge ist eine Versteuerung der stillen Reserven des Unternehmens und des Sonderbetriebsvermögens. Im Vergleich: Zu einer gegebenenfalls vollständigen Verschonung kommt es, wenn man das Sonderbetriebsvermögen mit überträgt oder zuvor mit einer gewissen Schamfrist eine andere Gestaltung wählt. Sonderbetriebsvermögen, das nicht übertragen werden soll, kann beispielsweise rechtzeitig mit einer gewissen Schamfrist steuerneutral in eine eigene GmbH & Co KG übertragen werden.

Der Steuerfalle entgehen

Eine weitere Lösung, um der Steuerfalle zu entgehen: Ist der Veräußerer oder Schenker mit einem kleinen Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft als Mitunternehmer beteiligt, kann Sonderbetriebsvermögen zumindest ertragssteuerneutral in das Sonderbetriebsvermögen der anderen Personengesellschaft übergehen. Erbschaftssteuerlich ist dies zwar nicht begünstigt, allerdings können hierbei gegebenenfalls Freibeträge genutzt werden. Zudem sind auch sogenannte disquotale Übertragungen von Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen denkbar, verbunden mit bestimmten Sperrfristen. „Unternehmer, die über einen Verkauf ihres Lebenswerks nachdenken, sollten daher frühzeitig Fachleute ins Boot holen und die spätere Unternehmensübergabe langfristig vorbereiten. Wir empfehlen meist eine Zeitspanne von drei bis fünf Jahren, um dann auch einen möglichst guten Preis zu erzielen“, erläutert Dr. Hamann.

Finanzämter entscheiden den Einzelfall

„Wie so viele Punkte, ist auch die Übertragung des Sonderbetriebsvermögens nicht final höchstrichterlich entschieden“, betont Sven Limbach. „Und selbst wenn es solche Urteile gibt, entscheiden Finanzämter viel zu oft, dass der vorliegende Einzelfall nicht davon abgedeckt wird.“ M&A-Berater Dr. Hamann empfiehlt daher, frühzeitig alle Aspekte des Verkaufs zu beleuchten, erfahrene Berater zu integrieren und dann das Unternehmen für alle Seiten transparent aufzustellen: „Nur wenn Interessenten, Käufer und involvierte Behörden beim Verkauf in allen Punkten Klarheit haben, läuft der Unternehmensverkauf oder die Firmenübergabe reibungslos.“ Sven Limbach ergänzt: „Leider gibt es keine allgemein gültigen Checklisten sondern immer nur individuelle Lösungen. Dank unserer Erfahrung kennen wir die Fallstricke und wissen, wo wir hinschauen müssen.“

Schneider + Partner Beratergruppe …

… verfügt über Kompetenzen in Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung und Unternehmensberatung an Standorten in Bayern, Sachsen, Brandenburg und Berlin. So ist Beratung aus einer Hand zu allen unternehmerischen, kaufmännischen und recht­lichen Fragen gewährleistet. Das Netzwerk der Beratergruppe besteht aus 260 Mitarbeitern mit rund 2.200 Mandanten und zahlreichen Partnern an sechs Standorten.

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