Unternehmensnachfolge
und Unternehmensverkauf
Teil 3: Risiko Altersvorsorge
und Unternehmensverkauf
Da auch in der Kälte-Klima-Branche wie überall in den nächsten Jahren ein Generationswechsel ansteht, wird für viele Unternehmer das Thema Nachfolge oder Verkauf zunehmend dringlicher. In unserer Serie veröffentlichen wir daher Beiträge, die sich mit den verschiedenen Aspekten eines solchen Übergangs beschäftigen. In diesem Teil geht es um Belastungen aus Versorgungszusagen, die bei der Unternehmensnachfolge nicht selten vernachlässigt werden oder sogar komplett unberücksichtigt bleiben. Das jedoch kann fatale Folgen für Verkäufer und Käufer haben – handelt es sich doch oft um bedeutende Verpflichtungen mit erheblichen finanziellen und rechtlichen Risiken.
Vor einer Nachfolge- oder Verkaufsplanung ist eine Unternehmensanalyse unerlässlich. Dazu gehört auch eine Risikobewertung bezüglich der betrieblichen Altersvorsorge unter Berücksichtigung aller rechtlich und steuerrechtlich relevanten Fakten. Denn das bestehende Versorgungswerk hat einen massiven Einfluss auf die handelsrechtliche Bilanz und ist daher sowohl für den Übergeber als auch für den Übernehmer von essenzieller Natur. Auch wenn im Unternehmen keine Regelung zur betrieblichen Altersvorsorge besteht, sind häufig Gesellschafter- oder Geschäftsführer-Versorgungen vorhanden. Für diese besteht ebenso wie für eine Altersversorgung aus Entgeltumwandlung ein Regelungsbedarf vor dem Unternehmensverkauf.
„Aus juristischer Sicht handelt es sich bei einem Betriebsübergang um einen Schuldbeitritt des Übernehmers. Eine Enthaftung ist dabei kraft Gesetzes grundsätzlich ausgeschlossen“, weiß Eric Rabe, gerichtlich zugelassener Rentenberater. „Der Übernehmer tritt also in die Position der abgebenden Partei und haftet neben diesem für sämtliche vorangegangenen Pflichten.“ Nach einem Jahr wird in der Regel der ‚alte‘ Arbeitgeber von seinen Pflichten befreit. Ein Ausschluss dieser Nachfolgehaftung ist vom Gesetz ausgeschlossen. Das gilt für alle Regelungen zulasten der Arbeitnehmer. Eine Haftung besteht somit für den neuen Arbeitgeber insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Versorgungszusagen.
Rentnerbestände werden zum Bilanzrisiko
Eine große Herausforderung stellen bei der Unternehmensnachfolge die Rentnerbestände dar, in deren Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr eingegriffen werden kann. Berücksichtigt werden muss, dass bei steigender Lebenserwartung auch die Dauer der finanziellen Belastung für das Unternehmen steigt. Des Weiteren geht mit der Versorgung ein nicht zu unterschätzender Verwaltungsaufwand einher. „Mit dem Versterben der ehemaligen Arbeitnehmer besteht dann sogleich ein Bilanzsprungrisiko“, betont Rabe. Auch etwaige Hinterbliebenenanwartschaften bergen ein zusätzliches finanzielles Risiko. Insbesondere, wenn Neuanwartschaften nicht mehr im Gleichgewicht zu Altanwartschaften stehen, kann es zu Deckungslücken und zu massiver finanzieller Belastung für das Unternehmen kommen.
„Aus diesem Grund sollte hinsichtlich der Altbestände eine umfassende Langzeitprognose vorgenommen werden, die alle tatsächlichen und potenziellen Belastungen umfasst“, empfiehlt Rabe. Anschließend kann der Rentenberater anhand der Prognose das bisherige Konzept analysieren und gegebenenfalls Alternativmodelle erarbeiten, die in finanzieller, bilanzieller und haftungsrechtlicher Hinsicht eine Verbesserung darstellen. In Betracht kommen beispielsweise eine Auslagerung auf Pensionsfonds oder Unterstützungskassen, eine Abspaltung nach den UmwG/UmwStG oder die Gründung einer eigenen Gesellschaft zur Verwaltung der Versorgungszusagen.
„Ein Versicherungsmakler allein kann im Normalfall diese rechtlichen Rahmenbedingungen und Fallstricke nicht vollständig überblicken“, erklärt Rabe. Aus diesem Grund bedarf es an dieser Stelle eines spezialisierten Rentenberaters, der die verschiedenen Möglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge überblickt und einzustufen vermag. Dabei agiert dieser seiner Qualifikation entsprechend rechtsberatend und kann so alle relevanten Aspekte bearbeiten. Eine ganzheitliche Beratung steht im Mittelpunkt, da es bei der Unternehmensnachfolge unerlässlich sei, die Risiken des Versorgungswerkes zu erkennen, zu analysieren und gegebenenfalls zu eliminieren. „Wir greifen bei intelligentis regelmäßig auf Rentenberater zurück, wenn uns bei der Unternehmensanalyse beispielsweise Pensionszusagen auffallen“, erklärt Matthias Ehnert, der unter der Marke intelligentis bereits viele Unternehmensverkäufe begleitete.
Versorgungsansprüche belasten den Verkaufspreis
Die Risikobewertung bezüglich der betrieblichen Altersvorsorge ist ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensbewertung und beeinflusst damit maßgeblich den Kaufpreis eines Unternehmens. Dabei hat das Versorgungswerk eine große Auswirkung auf die Handelsbilanz des Unternehmens. „Ist wegen der Versorgungsansprüche das Eigenkapital bilanziell zu niedrig, verschlechtert sich die Marktposition des Unternehmens“, weiß Rabe. Insbesondere die Pensionsrückstellungen, bilanziell Teil des Fremdkapitals, mindern das Eigenkapital unmittelbar.
Seit Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes 2005 werden Versorgungsverpflichtungen noch stärker in der Bilanz berücksichtigt. „Eine Neubewertung ist zwingend geboten“, betont der Rentenberater. Unterschiedliche Strategien können im Einzelfall zur Verbesserung der Handelsbilanz beitragen. So kommen die Auslagerung der Leistungen, Erlassverträge mit Abfindungszahlung und eine Sanierung des Finanzierungskonzepts in Betracht. Die Wahl der Umstrukturierung ist abhängig von der Unternehmensgröße, dem Eigenkapital und den bisherigen Vereinbarungen.
Unternehmensnachfolge strategisch planen
„Wir optimieren zusammen mit dem Alteigentümer das Unternehmen für den Verkauf“, erläutert Ehnert. „Dabei entwickeln wir die beste Strategie für die Zukunft und die Nachfolgeplanung, um den bestmöglichen Preis am Markt zu erzielen.“ Im Zuge der Analyse werden insbesondere Finanzierungslücken ausfindig gemacht und geschlossen. Dabei unterstützt auch der Rentenberater, denn hinsichtlich der bisherigen Versorgung gibt es einige Lösungen. Entweder bleibt diese wie bisher bestehen, wird geringfügig angepasst oder ein Wechsel des Durchführungswegs gewählt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine unmittelbare Versorgungszusage besteht, die aufgrund der steuerlichen Rahmenbedingungen auf einen mittelbaren Durchführungsweg ausgelagert werden soll.
Eine Auslagerung auf Unterstützungskassen ist nahezu steuerlich neutral möglich. „Es kommt aber ebenso eine Auslagerung auf externe Versorgungsträger oder eine Auflösungsabfindung in Betracht“, weiß Eric Rabe. „Im Rahmen der Konzepterstellung werden die verschiedenen Möglichkeiten bedacht und individuelle Lösungen gefunden.“ Einen Schwerpunkt bietet dabei die Gesellschafter- und Geschäftsführer-Versorgung, für die bestimmte Sonderregeln gelten. Eine zusätzliche Möglichkeit bildet die Ausfinanzierung, die je nach Liquidität des Unternehmens, Zeitpunkt, bestehender Vorfinanzierung und Rückendeckungskonzepten teilweise in Betracht kommen kann.