Verschärfte Anforderungen für Fachbetriebe
ÜWG-Mitgliederversammlung in Bonn
Im vergangenen Jahr feierte die ÜWG (Überwachungsgemeinschaft Kälte- und Klimatechnik e.V.) ihr 25-jähriges Bestehen. Das 26. Jahr wird jedoch mehr Änderungen mit sich bringen als die 25 Jahre zuvor. Mit der anstehenden neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wird sich einiges ändern – sowohl für die ÜWG als auch für Betreiber und Anlagenbauer.
Die Mitgliederversammlung der ÜWG am 6. Mai 2014 in Bonn stand ganz im Zeichen der anstehenden neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Bereits in KKA 6/2011, KKA 3/2012 und KKA 3/2013 wurde im Rahmen der Nachberichte zu den ÜWG-Versammlungen über die Veränderungen berichtet, die das neue Wasserhaushaltsgesetz und die damit in Zusammenhang stehende AwSV für die ÜWG mit sich bringt. Dass wir im Frühjahr 2014 immer noch nicht den Vollzug melden können, was die Umsetzung der AwSV betrifft, hat wohl niemand in der ÜWG vermutet. Aber die Mühlen in den Behörden und Ämtern mahlen mitunter langsam. Es zeichnet sich nun jedoch ab, dass die AwSV Anfang 2015 wirksam werden wird. ÜWG-Geschäftsführer Dr. Hartmut Klein und der ÜWG-Vorsitzende Karl-Heinz Thielmann haben seit den Anfängen der Diskussion über die neue Verordnungslage zahlreiche Referentenentwürfe „durchlebt“ und mussten feststellen, dass die Sachlage für Fachbetriebe (nach Wasserhaushaltsgesetz, WHG) mit jeder Überarbeitung schwieriger wurde. Wünsche, Anregungen und berechtigte Kritik an den Entwürfen, die seitens der ÜWG vorgetragen wurden – übrigens mit Unterstützung von VDKF und BIV – verhallten leider ergebnislos. Einsprüche gegen sie AwSV und auch gegen das sogenannte LAWA-Merkblatt, das die AwSV eigentlich nur kommentierend erklären soll, sie aber stattdessen in Teilen noch weiter verschärfend auslegt, blieben ohne Resonanz. Eine kleine Überwachungsgemeinschaft hat halt leider nicht die gleiche Lobbywirkung wie ein TÜV oder die DEKRA, obwohl gerade die kleinen Gesellschaften besonders hart getroffen werden – z.B. was die erforderliche Anzahl an Sachverständigen als Prüfer betrifft. Insofern kann man fast froh sein, dass der nun vorliegende Referentenentwurf vom 22.7.2013 nicht mehr allzu viele Veränderungen erfahren wird.
Eine grundlegende Änderung betrifft die Prüfung der Fachbetriebseigenschaft. Bislang kamen ÜWG-Prüfer in die Betriebe, wo in aller Ruhe geprüft werden konnte, ob die nötige Sachkunde, Ausstattung etc. vorhanden war – dann wurde die Urkunde für den Fachbetrieb ausgestellt. Künftig ist zwingend eine sogenannte Referenzanlagenprüfung erforderlich, bei der die Fachbetriebseigenschaft bei Tätigkeiten an einer konkreten Anlage überprüft werden soll. Hier kommt jedoch die Gruppe der Anlagenbetreiber als unkalkulierbare Instanz hinzu, die schließlich zustimmen müssen, dass ein Sachverständiger zur Prüfung das eigene Betriebsgelände betritt. Aber es gibt noch weitere Fallstricke. So gibt es ÜWG-Mitgliedsbetriebe, die bei manchen Kunden (z.B. Pharma, Bundeswehr) ihren Fachbetriebsstatus vorweisen müssen, um überhaupt zur Arbeit auf das Betriebsgelände zugelassen zu werden, selbst wenn gar keine „fachbetriebserforderliche Anlage“ zu betreuen ist. Wie sollen diese Betriebe – gleiches gilt für künftige neue ÜWG-Betriebe – eine Referenzanlagenprüfung vornehmen lassen, wenn sie gar keinen, oder noch keinen, Zugang zu einer solchen Anlage haben?
Eine Veränderung ist auch der steigende Schulungsaufwand für Fachbetriebe. Künftig muss jeder einzelne Mitarbeiter, der an einer Anlage arbeitet, die der AwSV unterliegt, die erforderliche WHG-Kompetenz haben und entsprechende Schulungen durchlaufen haben. Zudem erhöht sich die Bedeutung des betrieblich Verantwortlichen in einem ÜWG-Fachbetrieb. Geht dieser in Rente oder scheidet durch Kündigung, Unfall oder Tod aus dem Unternehmen aus, erlischt damit auch die Fachbetriebseigenschaft der Firma und die Urkunde muss unverzüglich entzogen werden. Die betrieblich verantwortliche Person muss dabei mindestens Meister oder Ingenieur sein und alle zwei Jahre eine Schulung absolvieren. Sonstiges an den Anlagen eingesetztes Personal muss ebenfalls regelmäßig geschult werden, wobei noch nicht feststeht, wie oft und von wem geschult werden muss.
Sicher ist auch, dass die Anzahl der fachbetriebspflichtigen Anlagen mit der neuen AwSV steigen wird – und damit sicher auch die Notwendigkeit Mitglied in der ÜWG zu sein. Unter die AwSV fallen nämlich künftig alle (!) unterirdischen Anlagen: „Unterirdische Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden (§45 Abs.1 Nr.)“. Diese Fachbetriebspflicht gilt übrigens unabhängig von der Menge des eingesetzten wassergefährdenden Stoffes – im Gegensatz zu oberirdischen Anlagen, bei denen es Bagatellgrenzen gibt.
Man darf also auf die Veränderung, die die neue AwSV mit sich bringt, gespannt sein und sollte sich als Fachbetrieb rechtzeitig damit auseinandersetzen.
Im Rahmen der Mitgliederversammlung wurden natürlich auch die Haushalte 2013-2015 besprochen und Neuwahlen abgehalten. Aus Chronistenpflicht sei hierzu nur gesagt, dass die ÜWG positive Zahlen schreibt und ordentlich und mit Maß agiert. Bei den Wahlen wurden alle Verantwortlichen in Vorstand und Überwachungsausschuss in ihren Ämtern bestätigt.