Mindesteffizienz für alle Lüftungsgeräte
Neue Verordnung mit weitreichenden Folgen
Am 26. November 2014 ist die neue EU-Verordnung zur Mindesteffizienz von Lüftungsanlagen in Kraft getreten. Diese EU-Verordnung ist im Umfeld einer Vielzahl anderer Ökodesign-Richtlinien entstanden, welche die Mindest-Energieeffizienz von Produkten regelt. Die Botschaft ist einfach: Die Hersteller sind in der Pflicht, ab 1. Januar 2016 energieeffizientere Lüftungsgeräte zu liefern. Planer und Anlagenbauer sollten die Verordnung kennen, da sie großen Einfluss auf die technische Auslegung von Lüftungsgeräten hat.
Die Ökodesign-Richtlinie 1253/2014, die von der Europäischen Kommission am 26. November 2014 nach intensiven Beratungen mit Industrie- und Wirtschaftsgremien erlassen wurde, verordnet den Lüftungs- und Klimageräten in zwei Schritten ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2018 eine Energiesparkur. Von dieser Ökodesign-Richtlinie sind alle Geräte betroffen, die zur Lüftung von Gebäuden dienen und über eine elektrische Anschlussleitung mit mehr als 30 W verfügen. Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude als Wohnraum oder für andere Zwecke genutzt wird. Die einzigen Ausnahmen: Geräte, die ausschließlich in explosionsgefährdeten Bereichen genutzt werden, sind genauso ausgenommen wie Geräte, die entweder in einem Lufttemperaturbereich oberhalb von 100 °C oder unterhalb von -40 °C betrieben werden.
Grundsätzlich klassifiziert die Richtlinie drei Gerätekategorien, an die unterschiedliche Anforderungen gestellt werden: Die Kategorie der Wohnungslüftungsgeräte umfasst Geräte bis zu einer Luftmenge von 250 m3/h. Zwischen 250 und 1000 m3/h können Lüftungsgeräte sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude klassifiziert werden. Sprich: Die Einhaltung der Anforderungen in einer der beiden Kategorien ist zu erklären. Oberhalb von 1000 m3/h gelten die Anforderungen für Lüftungsgeräte für Nichtwohngebäude, die die Experten von AL-KO Therm für diesen Bericht zusammengestellt haben. Bei diesen Geräten differenziert die Verordnung im ersten Schritt nach einfachen Zuluft- oder Abluftgeräten und Geräten, die Zuluft und Abluft kombinieren.↓
Die Mindestanforderungen bei der Nicht-Wohnraum-Lüftung
Für einfache Zuluft- oder Abluftgeräte ist eine Mindest-Ventilatoreffizienz einzuhalten. Das heißt, die Ventilatoren im eingebauten Zustand müssen in Abhängigkeit der Leistungsaufnahme einen Mindestwirkungsgrad aufweisen, der entsprechend nachfolgender Formel berechnet wird:
6,2 % * ln(P) + 35,0 %, wenn P ≤ 30 kW und
56,1 %, wenn P > 30 kW.
Ist das einfache Zuluft- oder Abluftgerät mit einer Filterstufe versehen, wird zusätzlich der Strombedarf von Ventilator plus sauberem Filter im eingebauten Zustand begrenzt. Alle einfachen Zuluft- oder Abluftgeräte müssen ab 1. Januar 2016 eine elektrische Leistungsaufnahme von 250 W/m3s und ab 1. Januar 2018 von 230 W/m3s unterschreiten.
Sind Zuluft und Abluft in einem Gerät kombiniert, müssen die Ventilatoren ab Januar 2016 entweder mit einer mehrstufigen oder stufenlosen Drehzahlregelung ausgerüstet werden. Ab Beginn des Jahres 2018 ist darüber hinaus eine Filterüberwachung vorgeschrieben, die automatisch den Filtertausch mittels Warnsignal anmahnt. Bereits ab 2016 müssen alle kombinierten Zuluft- und Abluftgeräte mit mehr als 1000 m³ Volumenstrom über eine Wärmerückgewinnung verfügen. Für diese gelten folgende Mindestanforderungen an den trockenen Wirkungsgrad bei ausgeglichenen Luftmengen (gem. EN 308 bei +5 °C/+25 °C):
Ab 1. Januar 2016 für Kreislaufverbundsysteme 63 %, für alle anderen Wärmerückgewinnungssysteme wie z.B. Plattenwärmetauscher oder Rotationswämetauscher 67 %. Ab 1. Januar 2018 für Kreislaufverbundsysteme 68 %, für alle anderen Wärmerückgewinnungssysteme 73 %.
Effizientere Wärmerückgewinnung wird Pflicht
Höhere Wirkungsgrade der Wärmerückgewinnung werden mit einem Energiebonus je Prozentpunkt Mehr-Effizienz belohnt. Dieser beträgt zirka 10 Pa je Luftweg, abhängig von der Ventilatoreffizienz. Erreicht eine Wärmerückgewinnung z. B. 70 % anstelle der Mindestanforderung von 67 %, wirkt sich dies mit +90 W/m³h auf den zulässigen Stromverbrauch aus.
Neben der Effizienz der Wärmerückgewinnung ist auch der elektrische Leistungsbedarf für die Komponente Wärmerückgewinnung plus Filter begrenzt. Für diese Komponenten gelten die in der Tabelle aufgelisteten Grenzwerte für den maximal zulässigen Leistungsbedarf von Zuluft- und Abluftventilator inklusiv der Ventilatoreinbauverluste. Für den dabei zu überwindenden Druckverlust werden die Wärmerückgewinnung sowie der Anfangsdruckverlust von zwei Filterstufen im Zuluft- und Abluftweg zu Grunde gelegt. Für Kreislaufverbundsysteme gelten höhere Grenzwerte als bei den anderen Wärmerückgewinnungssystemen. Ebenso wurde für Geräte mit einer Luftmenge oberhalb von 7200 m3/h die einzuhaltende elektrische Leistungsaufnahme reduziert. Das begründet sich darauf, dass größere Luftvolumenströme größere Ventilatoren und Antriebsmotoren benötigen, die in der Regel von Haus aus effizienter arbeiten. Dadurch soll in den Anforderungen kein zusätzlicher Bonus entstehen.
Eine Analyse der obengenannten Ökodesignrichtlinie für Lüftungsgeräte zeigt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen ab 2018 anspruchsvoll wird. Diese erfordert teilweise Luftgeschwindigkeiten im Zentrallüftungsgerät, die deutlich unter 2 m/s angesiedelt sind.
Der Haken für Anlagenbauer
Die Konformität eines Lüftungs- und Klimageräts mit der Ökodesign-Richtlinie 1253/2014 wird ab 1. Januar 2016 durch das CE-Zeichen bestätigt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Gerät, das der Hersteller nicht vollständig im Sinne der Ökodesign-Richtlinie 1253/2014 ausliefert, vom Produzent kein CE-Zeichen bekommen darf. Wird z.B. der Frequenzumrichter vom Anlagenbauer integriert, muss dieser die CE-Konformität erklären – mit allen Folgen. AL-KO Therm (www.al-ko.com) hat daher seine Ingenieure in Vertrieb und Abwicklung angewiesen, bereits heute für Planungen, die nach dem 1. Januar 2016 zur Ausführung kommen, nur solche Konfigurationen zuzulassen, die ab Werk das CE-Zeichen erhalten können. Alle anderen Aufträge seien Sonderlösungen, die mit den Partnern in Planung und Ausführung zu deren Sicherheit genau besprochen werden müssen.