Smartphone Nutzung als Steuersparmodell für Betrieb und Mitarbeiter

Vorteil für die Mitarbeiter ohne Nachteile für den Arbeitgeber

Zu Jahresbeginn werden neue Ziele gesetzt, von Unternehmen wie von den deren Mitarbeitern. Für Letztere gehört eine Einkommenserhöhung häufig dazu, berechtigterweise angesichts der unverändert hohen Inflation. Bei Tarifbindung des Betriebs erfolgt dies ohnehin gemäß den Vereinbarungen der Tarifpartner. Aber selbst dann ist ein gewisses Extra sicher willkommen. Ferner möchten Kältetechniker angesichts der Arbeitskräfteknappheit Mitarbeiter an den Betrieb binden, wobei ein entsprechendes Einkommen eines der wichtigsten Kriterien ist und bleibt. Allerdings erfahren die Beteiligten immer wieder, wie wenig vom „Brutto“ „netto“ beim Mitarbeiter ankommt. Im Folgenden wird ein aktuelles Urteil zu einem Steuerspar­modell erläutert, das dazu führt, dass es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleicher­maßen interessant sein kann, Mobilfunkverträge für die Mitarbeiter zu übernehmen.

Die Nutzung von Smartphones ist heute weitgehend eine Selbstverständlichkeit – 98 % der jüngeren Menschen verfügen darüber. Allerdings gehen die Ansichten da­rüber, welches Smartphone benötigt wird, weit auseinander. Manchen reicht ein Durchschnittmodell bei moderatem Datenvolumen, andere möchten über das neuste Modell verfügen sowie stehts und überall online sein. Insbesondere junge Menschen kaufen regelmäßig die neusten, leistungsfähigsten und prestigeträchtigsten Modelle. Selten sind die oft vierstelligen Eurobeträge zum Erwerb vorhanden, weshalb der Kaufpreis über die Vertragsdauer abgezahlt wird. Die Mobilfunkanbieter bieten entsprechende Verträge an, beispielsweise mit 24 Monaten Vertragslaufzeit und bis zu 100,- Euro monatlichen Kosten.

Ein Vergleich mit Verträgen, die ausschließlich die Nutzung eines eigenen (also kein über den Vertrag finanziertes) Smartphones beinhalten, zeigt auf, dass bis zu 90 % der Kosten dem Abzahlen des Geräts dienen. Insbesondere für Berufseinsteiger stellt das Smartphone damit einen der größten, monatlichen Ausgabeposten dar. Ist der Vertrag ausgelaufen, gehört das Smartphone dem Nutzer, welcher einen sehr viel günstigeren Vertrag abschließen könnte, wäre da nicht bereits wieder ein neues Modell auf dem Markt …

Persönliche Ausgaben müssen stehts aus dem Nettogehalt beglichen werden. Könnten hingegen diese Ausgaben das Bruttogehalt mindern, wären beachtliche Einsparungen bei Steuern und Sozialabgaben möglich. Wenn auch die meisten Betroffenen als junge Menschen noch kein hohes Bruttoeinkommen beziehen, ist die Steuerlast aufgrund der üblichen Steuerklasse 1 und fehlender, steuerlich relevanter Aufwendungen meist hoch. Die Sozialversicherungskosten tragen weiter dazu bei, dass vom „Brutto“ kaum mehr als die Hälfte „netto“ übrigbleibt.

Betriebe können allerdings ihren Mitarbeitern jeweils ein Smartphone steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen, solange sich dies im Eigentum des Betriebes befindet. Der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 50/20) hat ein interessantes Modell als zulässig nach § 3 Nr. 45 EStG erklärt: In diesem Fall kaufte eine Firma ihren Mitarbeitern deren privaten Mobiltelefone ab – zu minimalen Kaufpreisen zwischen 1,- und 6,- Euro. Damit wurde der Arbeitgeber sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich Eigentümer. Der Mitarbeiter nutzt das Gerät aber privat und steuerfrei weiter. Die Kosten für den Tarif übernahm der Arbeitgeber und deklarierte diese zu steuerlich abzugsfähigen Betriebskosten. Im Gegensatz zu einer Lohnerhöhung entfallen ebenfalls die Sozialversicherungsabgaben von Unternehmen und Mitarbeiter.

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Anforderungen an das persönliche Smartphone ist eine pauschale Lösung für alle Mitarbeiter nicht möglich. Ein gewisser Aufwand mag damit unumgänglich sein, kann allerdings auch als Vorteil angesehen werden. Kleine und mittelständische Betriebe haben eine Möglichkeit, sich gegenüber großen Unternehmen abzugrenzen. Wie oben aufgezeigt ist dieses Modell vor allem für Mitarbeiter mit hohen Ansprüchen an Smartphone und Vertrag sinnvoll. Wer sein Uraltmodell bis zum bitteren Ende nutzen mag, würden allenfalls geringe, dreistellige Kosten jährlich transferieren und damit einen jährlicher Steuervorteil von weniger als 50,- Euro erzielen. Ob dafür der Aufwand sinnvoll ist, darf bezweifelt werden.

Am anderen Ende der Erwartungsskala ist es hingegen für Betrieb und Mitarbeiter interessant, eine entsprechende Lösung zu implementieren. Idealerweise sollte bereits vor Vertragsabschluss der Sachverhalt geklärt werden. Unterliegt der Betrieb nicht der Tarifbindung kann schlicht ein Verrechnen mit dem Einkommen bzw. der vorgesehenen Erhöhung erfolgen. Ebenso kann das Modell eingesetzt werden, um über diese zusätzliche Leistung die Bindung an den Betrieb zu erhöhen.

Der Kaufpreis von wenigen Euro, den der Betrieb für das Smartphone entrichtet, kann bei der Berechnung des Vorteils sicherlich vernachlässigt werden. Der Bruttolohn wird entsprechend den monatlichen Tarifkosten des Smartphones reduziert und/oder eine Erhöhung damit verrechnet. Da der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung ebenfalls entfällt, kommen ca. 20 % dem Mitarbeiter unmittelbar zugute – die ca. 20 %, welche das Unternehmen direkt abführen würde, können ebenfalls berücksichtigt werden.

Fairerweise ist einzuräumen, dass damit ebenfalls die Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Krankengeld und gesetzliche Rente geringfügig zurückgehen. Dass bei hohen Vertragskosten und geringem Einkommen der Mindestlohn unterschritten würde, wäre allenfalls bei Hilfskräften möglich. Da nicht jeder Mitarbeiter die steuerlichen und sozialversicherungsrelevanten Sachverhalte nachvollziehen kann, sollte der finanzielle Vorteil individuell aufgezeigt werden. Ebenso gilt es, den Mitarbeitern, die diese Gestaltungsmöglichkeit nicht nutzen möchten, zu erläutern, dass es sich um keine Sonderbehandlung oder eine verdeckte Form der Entgelterhöhung handelt.

Die folgende Beispielrechnung setzt das Modell „teureres Smartphone“ mit monatlichen Vertragskosten von 100,- Euro voraus. Wie jede modellhafte Berechnung bietet sie nur Anhaltspunkte. So wird ein höheres Einkommen zu höheren Ersparnissen führen. Weitere Faktoren wie eine Zugewinngemeinschaft mit dem Ehepartner und Kinder können den Steuerspareffekt reduzieren.

Ein junger Mitarbeiter erzielt beispielsweise ein monatliches Einkommen von 2.100,- Euro. In der Steuerklasse 1 – ohne Kinder zahlt er ca. 150,- Euro Steuern monatlich. Bei einem Einkommen von 2.000 EUR ca. 130,- Euro, also 20,- Euro weniger. Noch bedeutender sind die Sozialversicherungsbeiträge von ca. 40 %, jeweils 20 % für Betrieb und Mitarbeiter. Womit insgesamt auf die Einkommensdifferenz von 100,- Euro 40,- Euro monatlich weniger anfallen. Für den Betrieb ist es kostenneutral, wenn die eigenen 20,- Euro entfallene Belastung an den Mitarbeiter weitergeben werden.

Damit erhält der Betroffene im Beispiel 60,- Euro im Monat, bzw. 720,- Euro im Jahr netto mehr! Damit handelt es sich um ein Angebot mit spürbarem Nutzen für den Betroffenen, jedoch ohne nachteilige Auswirkungen auf den Betrieb.

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